Besteuerung Investmentfonds |
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Verfasst am: 10.01.2004 21:14 |
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Hallo,
ich habe mir heute einen Artikel durchgelesen woraus hervorgeht, dass seit diesem Jahr die Besteuerung von Investmentanteilen geändert wurde.
Ich habe den Artikel nicht wirklich verstanden. Betrifft wohl den Verkauf von Anteilen innerhalb der Spekulationsfrist und vor Ausschüttung. Kann mir das einer erklären? - welcher Teil fällt in die Freigrenze von 512,- Euro, welcher Teil in den FSA und welcher Teil wird gar nicht versteuert???
Danke für eure Hilfe.
Gruß Mike |
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Verfasst am: 11.01.2004 12:05 |
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Ich kenne diesen Artikel leider nicht (Quelle usw. wäre vielleicht interessant); jedoch hier einige gesammelte Infos zum Thema:
[Seit dem Jahr 2004 gelten ja gekürzte Sparer-Freibeträge auf 1.370 EUR (bei Ledigen) bzw. 2.740 EUR (bei Verheirateten). Bei den Einnahmen aus Kapitalvermögen unverändert kann ohne Nachweis der tatsächlichen Aufwendungen ein Pauschbetrag in Höhe von 51/102 EUR (Ledige/Verheiratete) geltend gemacht werden.]
Die Besteuerung von Investmentfondsanteilen richtet sich grundsätzlich nach dem sog. „Transparenzprinzip“, d.h. wer einen Investmentfonds erwirbt, soll steuerlich in etwa so gestellt werden, als wären ihm die KAPITALERTRÄGE wie aus einer Direktanlage zugeflossen. Somit sind beim Fonds bestimmte Einkünfte steuerpflichtig, andere teilweise oder vollständig steuerfrei.
Beim STEUERPFLICHTIGEN Teil sind folgende Komponenten zu unterscheiden (je nach Fonds steuerpflichtiger Ertrag – für z.B. reine Aktienfonds KeSt, für reine Rentenfonds ZASt, bei gemischten Fonds jeweils anteilig KeSt und ZASt):
=> ZINSABSCHLAGSTEUERpflichtige Erträge: Dazu gehören insbesondere Zinsen, Stückzinsen, Zugewinne bei Zerobonds, Miet- und Pachteinnahmen bei offenen Immobilienfonds, Gewinne aus Termingeschäften. Dieser Teil unterliegt der Zinsabschlagsteuer und dem Solidaritätszuschlag, die Sie sich in Ihrer Steuererklärung anrechnen lassen können.
=> KAPITALERTRAGSTEUERpflichtige Erträge: Dazu gehören inländische Dividendenerträge und Erträge aus Genussscheinen. Dieser Teil unterliegt der Kapitalertragsteuer und dem Solidaritätszuschlag, die Sie sich in Ihrer Steuererklärung anrechnen lassen können. Nach dem Halbeinkünfteverfahren sind bei inländischen Investmentfonds Dividenden in der Ausschüttung oder Thesaurierung NUR ZUR HÄLFTE steuerpflichtig und zur Hälfte steuerfrei.
=> Ausländische Erträge: Dazu gehören ausländische Dividendenerträge und Zinsen aus ausländischen Wertpapieren. Dieser Teil kann mit ausländischer Quellensteuer belastet sein. Sofern die Quellensteuer höher ist als der nach Doppelbesteuerungsabkommen zulässige Höchstsatz, lässt sich die Fondsgesellschaft den übersteigenden Betrag erstatten. Den nicht erstattungsfähigen Teil können Sie in Ihrer Einkommensteuererklärung auf Ihre Steuerschuld anrechnen lassen oder von den Einnahmen als Werbungskosten abziehen.
Die Veräußerung von Investmentanteilen ist grundsätzlich nicht einkommensteuerpflichtig. Eine Ausnahme hiervon stellen Gewinne aus "PRIVATEN VERÄUßERUNGSGESCHÄFTEN" dar, d.h. bei Veräußerung innerhalb von 12 Monaten (= Spekulationsgeschäft): Der Unterschiedsbetrag zwischen Verkaufserlös und Anschaffungskosten ist als Spekulationsgewinn oder -verlust im Rahmen der "SONSTIGE Einkünfte" in voller Höhe steuerpflichtig. Das Halbeinkünfteverfahren kommt hier nicht zur Anwendung!
Zur Ermittlung der Einkünfte aus einem Spekulationsgeschäft wird die Differenz zwischen Veräußerungspreis und Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten ermittelt. Auch Spekulationsnebenkosten (z.B. für Gebühren, Provisionen) sind vom Überschuss absetzbar. Dieser bleibt steuerfrei, wenn die Summe der Einkünfte aus Spekulationsgeschäften die FREIGRENZE von 512 Euro im Kalenderjahr nicht überschreiten. Negative Beträge dürfen lediglich im gleichen Kalenderjahr verrechnet werden. |
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Verfasst am: 11.01.2004 12:50 |
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Meine Frage: Was bedeutet dies nun konkret? Was ändert sich nun steuerlich hieraus.
Klar ist, dass künftig eine steuerliche Gleichbehandlung von in- und ausländischen Investmentfonds vorgesehen ist. |
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Verfasst am: 11.01.2004 13:18 |
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Der ist in Ordnung. Versuch es mal über www.n-tv.de auf den Seiten zur Sendung "Steuern transparent" oder über die Startseite von Ernst & Young, rechts ist direkt ein Link auf den Download-Bereich: www.ernst-young.de/index.html |
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Verfasst am: 11.01.2004 13:51 |
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es geht hauptsächlich darum, dass die stückzinsverrechnung wegfällt:
heiß auf deutsch !
bei der ausschüttung oder Thesaurierung wird der komplette Betrag dem FSA angerechnet, unabhängig vom Zeitpunkt des Kaufes, es erfolgt keine Stückzinsverrechnung mehr !
wenn du innerhalb von 12 Monaten verkaufst, dann wird der "Zwischengewinn" als gewinn aus privaten veräußerungsgeschäften gerechnet (Freigrenze 512 € jährlich)
liegen zwischen Kauf und verkauf mehr als 12 Monate, dann ist der kursgewinn steuerfrei, nur die Ausschüttung wird dem FSA angerechnet... |
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Verfasst am: 11.01.2004 14:14 - Geaendert am: 11.01.2004 14:38 |
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Die steuerliche Erfassung des sog. Zwischengewinns (vergleichbar den Stückzinsen) entfällt.
Die Bestimmungen zum Zwischengewinn sind letztmals auf Veräußerungen, Erwerbe oder Abtretungen anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2004 stattfanden.
Zwischengewinne sind damit keine Kapitalerträge mehr.
Unter Zwischengewinn versteht man den im Anteilpreis enthaltenen Ertragsanteil, soweit er sich aus Zinsen und Zinsansprüchen zusammensetzt.
Der Zwischengewinn unterlag bis 31.12.2003 der Einkommensteuer sowie der 30prozentigen Zinsabschlagsteuer. |
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Verfasst am: 13.03.2004 12:56 |
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Der Wegfall der Zwischengewinnbesteuerung ab dem 1.1.2004 ist in §19 Abs. 2 Satz 3 und Abs.3 Satz 3 Investmentsteuergesetz geregelt.
Bei Erwerb von Fondsanteilen wird somit kein Zwischengewinn ausgewiesen. D.h. die im Anteilspreis enthaltenen aufgelaufenen Zinserträge können nun nicht mehr wie Stückzinsen als negative Einnahmen aus Kapitalvermögen behandelt werden.
Entsprechend wird auch bei Veräußerung von Fondsanteilen kein Zwischengewinn ausgewiesen. Somit sind die im Rücknahmepreis enthaltenen ausgelaufenen Zinserträge auch nicht mehr als Einnahmen aus Kapitalvermögen zu erfassen. |
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