Halbeinkünfteverfahren |
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Verfasst am: 22.04.2004 16:57 |
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Hallo,
ich bräuchte mal Eure fachkundige Hilfe in Sachen Halbeinkünfteverfahren, weil sich in den letzten Jahren ständig etwas geämdert hat, weiß ich nicht, ob meine Berechnung richtig ist. Aus einem Buch konnte ich entnehmen, dass das Unternehmen die KöSt und die KeSt abführt.Vom Unternehmen wird die Bruttodividende ausgezahlt.Sollte kein FSA vorliegen berechnet das KI nochmals die Kest auf die Bruttodividende und führt sie an das Finanzamt ab.Liegt ein FSA vor, wird nur die Hälfte der Bruttodividende auf den FSA angerechnet.
Ist diese Aussage so richtig?
Danke schon mal für Eure Hilfe |
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Verfasst am: 22.04.2004 17:05 |
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das unternehmen führt doch nur die Köst ab oder ?
wer führt eigentlich die Kest ab ?
wenn kein freistellungsauftrag vorliegt, dann wird die komplette dividende versteuert und man kann es sich nachher in der steuererklärung nach dem Halbeinkünfte verfahren zurückholen aber dann pers. steuersatz
wenn er nicht ganz ausreicht ,. bsp. 500€ dividende 200€ fsta
dann wird dieser auf 400 verdoppelt (vereinfacht die rechnugn) bleiben noch 100 € übrig auf die dann kest anfällt und in der steuererklärung dann wieder die hälfte nach dem pers. steuersatz und ne steuerrückzahlung kassieren ...
hoffe zumindest das das so stimmt ...
ich warte auf herrmann ;) |
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Verfasst am: 22.04.2004 18:30 - Geaendert am: 22.04.2004 18:32 |
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Die Kapitalertragsteuer ist eine Quellensteuer, d. h. dass die AG bei der Ausschüttung der Dividende die KöSt (plus SoliZ), die KESt (plus SoliZ) an das Finanzamt abführt.
Sind Dividenen freigestellt, muss die Bank die Rückerstattung der KESt beantragen. |
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Verfasst am: 22.04.2004 18:48 |
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ah , sorum funktioniert das ...
hab dank meiner verkürzung den breich zwischen bundeswp/kapitalerhöhungen bis firmenkredite übersprungen, da gehen einem schonmal son paar details durch die lappen |
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Verfasst am: 23.04.2004 16:21 |
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Überall steht es anders. Bei Bankazubi steht zum Beispiel: Das Unternehmen fürht nur die KöSt ab. Zum Beispiel:
Ausschüttung 100,00 Euro
- 25% KöSt 25,00 Euro
= Bruttodividende 75,00 Euro
Die Bruttodividende wird an den Kunden ausgeschüttet, wenn der FSA ausreicht, wenn nicht muss er auf die 75,00 KeSt und Soli bezahlen und kann es am Ende des Jahres die zuviel gezahlte Steuer über die Steuererklärung wiederholen, wenn sein persönlicher Steuersatz niedriger ist. Wie ist es denn nun richtig? |
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Verfasst am: 23.04.2004 16:53 - Geaendert am: 23.04.2004 16:54 |
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Eine Quellensteuer sit eine Steuer auf Einnahmen aus Kapitalvermögen, die gleich am Entstehungsort, der "Quelle", von diesen Einnahmen abgezogen wird. Bekannte Arten von Quellensteuer sind die Lohnsteuer und die Kapitalertragssteuer für Dividenden.
Übrigens
@SC
Die Ausgabe stimmt auch. Aber meine Aussage ist viel genauer. |
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Verfasst am: 24.04.2004 11:56 |
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@ Herr Herrmann,
dass bedeutet also, dass sowohl meine erste Ausführung als auch die Ausführung von Bankazubi richtig ist? Ich versteh diesbezüglich nämlich gar nichts mehr. Es gibt also zwei Arten, wie man nach dem Halbeinkünfteverfahren vorgehen kann. In der Praxis ist es wohl, dass die AG die KeSt und die KöSt abführt und die Bank, wenn ein ausreichender FSA vorliegt die KeSt von der AG zurückfordert und an den Kunden auszahlt. Liegt kein FSA vor, muss sich es der Kunde über die Enkommenssteuer wiederholden. Dies würde ja Ihrer Aussage entsprechen, oder? |
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Verfasst am: 24.04.2004 13:54 - Geaendert am: 24.04.2004 16:38 |
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Nein!
Beispiel:
Eine AG hat 10 Mio. Aktien im Umlauf. Es wird ein Gewinn in Höhe einer 100 Mio. € erzielt. Somit entfällt auf eine Aktie 10 Euro Gewinn
10,00 € Gewinn
- 2,50 € Körperschaftsteuer 25 % (Quellensteuer)
- 0,14 € SoliZ
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=7,36 € Bardividende oder Bruttodividende (wird veröffentlicht)
- 1,47 € Kapitalertragsteuer (Quellensteuer)
- 0,08 € SoliZ
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= 5,81 € Nettodividende = Gutschrift, wenn nicht freigestellt
Die AG führt bei Dividendenzahlungen sofort die KöSt und die KESt und dazu den entsprechenden SoliZ an das Finanzamt ab.
Hat der Depotkunde die Dividenden freigestellt, muss die Bank die Rückerstattung der Kapitalertragsteuer und den dazugehörigen SoliZ beim Bundesamt der Finanzen beantragen, weil der Kunde die Bardividende bekommt.
Die Kapitalertragsteuer ist eine Quellensteuer, d. h. dass die AG bei der Ausschüttung der Dividende neben der KöSt (plus SoliZ), auch sofort die KESt (plus SoliZ) an das Finanzamt abführt. |
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Verfasst am: 24.04.2004 14:27 |
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Habe dazu zwei Fragen...Wie hoch ist denn die KSt, 30%? Wie kommen Sie auf 8,84 €? |
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Verfasst am: 24.04.2004 15:06 |
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@ Captainplanet
Auf die 3 € KöSt (30% von 10 €) kommen noch 5,5% Soli.
5,5% von 3 € = 0,165 € also gerundet in dem Fall 16 Cent.
Aber die 8,84 € sind falssch. Das war bestimmt ein Schreibfehler. 6,84 € und dann passt‘s, oder Hermann??? |
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Verfasst am: 24.04.2004 16:07 |
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but why 30%? war das einfach so ausgedacht, in Deutschland haben wir doch 25 %,oder? |
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Verfasst am: 24.04.2004 16:39 - Geaendert am: 24.04.2004 16:39 |
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Entschuldigung, da ist mir ein Fehler unterlaufen.
Den Fehler habe ich bereits kiirigiert.
Früher waren es 30 %, heute sind 25 % KöSt. |
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Verfasst am: 24.04.2004 19:26 |
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@ Herr Herrmann
Danke, ich glaube, ich habe es jetzt verstanden. Aber ich glaube Ihnen ist noch ein Fehler unterlaufen: Das Unternehmen führt doch nur die KöSt ohne Soli und die KeSt mit Soli ab, oder? |
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Verfasst am: 24.04.2004 19:40 |
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Wie andere Eiinkommensteuerarten, wie Lohnsteuer, ZASt, KESt so ist auch KÖSt mit SoliZ belegt. Es wird meistens in den Büchern falsch dargestellt. Auch ich glaubte jahrelang, dass auf die KöSt kein SoliZ. Dies ist aber falsch. |
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Verfasst am: 24.04.2004 19:57 |
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@ Herr Herrmann
Aber dann müsste das Beispiel, welches hier bei Bankazubi angegeben ist, falsch sein, da in diesem Beispiel auf die KöSt kein Soli gezahlt wurde. Ich werd noch verrückt!!!!! |
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Verfasst am: 24.04.2004 20:19 - Geaendert am: 24.04.2004 20:21 |
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SolZG 1995 § 1 Erhebung eines Solidaritätszuschlags
(1) Zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer wird ein Solidaritätszuschlag als Ergänzungsabgabe erhoben.
SolZG 1995 § 2 Abgabepflicht
Abgabepflichtig sind
1. natürliche Personen, die nach § 1 des Einkommensteuergesetzes einkommensteuerpflicht sind,
2. natürliche Personen, die nach § 2 des Außensteuergesetzes erweitert beschränkt steuerpflichtig sind,
3. Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nach § 1 oder § 2 des Körperschaftsteuergesetzes körperschaftsteuerpflichtig sind.
Quelle:
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/solzg_1995/gesamt.pdf
Auszug aus einem Text:
Einheitlicher Körperschaftsteuersatz von 25 % ab 2001 statt bisher 40 % (für einbehaltene
Gewinne) und 30 % (für ausgeschüttete Gewinne), zzgl. ca. 13 %-Punkte Gewerbesteuer.
Der sog. Solidaritätszuschlag von 5,5 % auf die Körperschaftssteuer bleibt unverändert. |
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