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Bereich Einlagen, Sparförderung, Altersvorsorge und Steuerrecht
Moderator: TobiasH
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Forenübersicht >> Einlagen, Sparförderung, Altersvorsorge und Steuerrecht

Besteuerung von Aktiengewinnen???
 
tricki
Rang: Small Cap

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Verfasst am: 03.09.2004 15:45
hallo liebe Kollegen,
haben heute in einer Schulung eine heftige
Diskussion darüber geführt ob der Steuerpflichtigeteil
der Kursgewinne noch mit dem persönlichen
Einkommenssteuersatz versteuert wird.Habe nämlich
neulich einen Artikel gelesen das im Rahmen der Steuerreform 2003/04 Kursgewinne aus WP jetzt
pauschal mit 15 % bzw. bei Aktien durch
das Halbeinkünfteverfahren mit der hälfte also 7,5 %
versteuert werden ?Habt ihr da mal etwas mitbekommen?
MfG Tricki
blackgirl
Rang: Blue Chip

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Verfasst am: 03.09.2004 15:48
Soweit ich das weiß dürfte deine Aussage demzufolge richtig sein, sicher bin ich mir aber nicht, ob die 15 % pauschal sind.

Weiß denn keiner was???
tricki
Rang: Small Cap

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Verfasst am: 03.09.2004 15:52
ich habe bei unserem Institut den Artikel gelesen und da
steht folgender Wortlaut:
Die Regierung hat sich geeinigt statt einer Abschaffung
der Speku.-Frist wird es zukünftig eine pauschale
Besteuerung geben.Veräußerungsgewinne aus
dem Verkauf aus Aktien,sonstigen Wp und Termingesch.
werden mit 15 % besteuert werden.
Was meinst du ?
sunny2468
Rang: Blue Chip

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Verfasst am: 03.09.2004 21:58 - Geaendert am: 04.09.2004 08:33
Aus Klarsicht Steuern und Zölle Herausgegeben vom Bundesministerium der Finanzen "Einkommens- und Lohnsteuer" Ausgabe 2004:
" Als festgesetzte Einkommenssteuer wird angerechnet:
-...
-die einbehaltene Kapitalertragsteuer (20 v.H., Zinsabschlag 30 oder 35 v H.) sowie
- ..."

Falls noch jemand Infos oder Artikel hat wäre es super die würden hier mal für alle gepostet!!!!
Allen ein schönes Wochenende!!
mfg
Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 04.09.2004 11:46
Das sind doch nur Planungen!
tricki
Rang: Small Cap

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Verfasst am: 04.09.2004 17:37
Also ist mein Artikel noch nicht umgesetzt ,
sondern Zukunftsmusik?
Es ging ja in der politischen Diskussion im Rahem
der Steuerreform 2003/04 darum ob die
Speku-Frist abgeschafft werden soll und hat sich letztendlich
auf die Puschal-Besteuerung von 15 v. H bzw 7,5 v.H.
geeinigt.
sunny2468
Rang: Blue Chip

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Verfasst am: 05.09.2004 17:35 - Geaendert am: 05.09.2004 17:39
Das hätte hier sicher mehr als einer mitbekommen...
Ich hab auch in vers. Zeitungen sehr wüste Ideen gelesen wie vll was geändert werden könnte. Aber da stand dann zumindest bei, dass es nur mögliche Überlegungen dazu sind.´

Und ich denke auch, dass es jeder von uns mitbekommen wird, wenn sich solche Regelungen ändern.
Wofür haben wir schließlich alle hoch bezahlte MItarbeiter die sich um so was kümmern *g

Mich würde ja sehr interessieren, ob in der Schulung auch die Ausbilder mitdiskutiert haben *smile
Cupra
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 06.09.2004 20:29
Das mit den 15% sind Zukunftsmusik.

Diese beziehen sich u.a. auch auf die EU-weite Harmonisierung der Kapitalmärkte bzw. Kapitalbesteuerung.

Dieser Satz ist als Abschlagsteuer geplant: Z.B: Deutscher Kunde hat Geld in Luxemburg. Es sollen von der Fondsgesellschaft 15% pauschal abgezogen und an das zust. Finanzamt transferiert werden. Geplant sind evtl. auch Freistellungsbescheinigungen,die EU-weit gelten (analog der Deutschen NV-Bescheinigung.). Oder aber der Kunde stellt die Fondsgesellschaft vom Bankgeheimnis frei und diese darf die ausländischen Erträge sofort an das zust. Finanzamt melden.

Aber alles noch nicht in "trockenen Tüchern". Bzgl. Spekusteuer hat sich m.W. noch nichts getan, es bleibt bei dem 1 Jahr + 1 Tag und den FreiGRENZEN von 512,-€ bzw. 1.024,-€. Und natürlich die Angabe in der EkSt-Erklärung.

Schönen Gruß
Weidener
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 13.12.2004 21:18 - Geaendert am: 13.12.2004 21:23
Handelsblatt meldet:
Bislang ermittelten die Finanzämter Spekulationsgewinne in einem komplizierten Verfahren an Hand des durchschnittlichen Kaufpreises. Gewinne aus Wertpapiergeschäften sind steuerpflichtig, sofern die Papiere kürzer als ein Jahr gehalten werden und die Freigrenze von 512 Euro überschritten wird; für Ehepaare verdoppelt sich diese Freigrenze nicht automatisch.

Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften werden künftig nach der „Fifo“-Methode und nicht mehr nach der Durchschnittsmethode berechnet. Das bedeutet, dass ein Anleger, der Aktien eines Unternehmens in verschiedenen Tranchen kauft, aus steuerlicher Sicht stets die zuerst gekauften auch wieder verkauft („first in, first out“). Dadurch kann die Steuer höher ausfallen.

Den letzten Satz verstehe ich nicht.
ANdiRE
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 14.12.2004 10:29
Vielleicht hilft euch das ein wenig weiter, wurde mir bei den Vermögensberatern (WP- Specialists) beigebracht:



Tarifänderung und Halbeinkünfteverfahren

Das bisherige System der Vollanrechung wurde aufgegeben und durch das sogenannte Halbeinkünfteverfahren ersetzt. Das Halbeinkünfteverfahren ist auf offene und verdeckte Gewinnausschüttungen anwendbar. Es ist unabhängig davon, ob Kapitalbeteiligungen dem Privat- oder Betriebsvermögen zuzuordnen sind. Umgekehrt sind auch alle Aufwendungen, die mit den besteuerten Einnahmen in Zusammenhang stehen, nur noch zur Hälfte als Betriebsausgabe oder Werbungskosten absetzbar.
Gewinne einer Körperschaft werden demnach einheitlich mit 25% Körperschaftsteuer belastet. Auf der Ebene der Anteilseigner werden Dividenden nur zur Hälfte bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage der persönlichen Einkommensteuer berücksichtigt.
Gleichzeitig erhalten Personengesellschaften die Option, eine Besteuerung als Kapitalgesellschaft zu wählen. Damit würden auch Sie in den Genuss des Steuersatzes von 25% kommen.
Für viel Diskussionsstoff sorgt derzeit ein weiterer Punkt des Entwurfs. Demnach sollen Gewinne von Kapitalgesellschaften, die diese durch Veräußerung von Beteiligungen an andere Kapitalgesellschaften erzielen, nicht besteuert werden.

Steuersatz für Kapitalgesellschaften:
bisherige Regelung:
Regelsteuersatz 40% - Steuersatz für ausgeschüttete Gewinne 30%
seit 1.1.2001:
Einheitlicher Körperschaftsteuersatz 25%


Grundlagen des Halbeinkünfteverfahrens

Die wichtigsten Änderungen sind seit 2002 wirksam. Das sogenannte Halbeinkünfteverfahren löst das bisherige System der Vollanrechnung der Körperschaftsteuer ab. Für Wirtschaftsjahre, welche nach dem 31.12.2000 beginnen, zahlen Körperschaften nunmehr nur noch einheitlich 25 Prozent Körperschaftsteuer. Bisher konnte der Anteilseigner die Körperschaftsteuer anrechnen lassen. Diese Regelung fällt zukünftig weg - gleichzeitig sind Dividenden aber auch nur noch zu 50 Prozent steuerpflichtig. Aktionäre werden künftig bevorzugt.
Im Vergleich zu den Zinsen für festverzinsliche Wertpapiere oder Spareinlagen werden Dividenden seit 2002 nur zur Hälfte berücksichtigt. Somit können Erträge bis zu 1. 601 € (bei Verheirateten 3. 202 €) steuerfrei vereinnahmt werden.
Halbeinkünfteverfahren auch bei Veräußerungsgeschäften

Das Halbeinkünfteverfahren gilt seit 01.01.2002 auch für private Veräußerungsgeschäfte – die sogenannten Spekulationsgeschäfte. Demnach werden Gewinne aus privatem Aktienhandel nur noch zur Hälfte der Einkommensteuer unterworfen. Aber aufgepasst: Gleiches gilt für die Verluste.
Für Auslandsaktien gilt das Halbeinkünfteverfahren seit 2001. Bereits ab diesem Jahr werden Dividenden und Spekulationsgewinne ausländischer Aktien dem Halbeinkünfteverfahren unterworfen. Seit 1.1.2001 unterliegen Kursgewinne nur noch zur Hälfte der Einkommenbesteuerung - gleiches gilt jedoch auch für Verluste, die mit ausländischen Papieren realisiert wurden. Seit dem 1.1.2001 unterliegen Dividendenerträge ausländischer Aktien dem Halbeinkünfteverfahren. Dies bedeutet, dass diese Erträge nur zur Hälfte bei der Einkommensbesteuerung berücksichtigt werden. Gleichzeitig hat der Gesetzgeber jedoch die volle Anrechnung bzw. den vollen Abzug der ausländischen Quellensteuer zugelassen. Also: Volle Steueranrechnug bei nur hälftiger Berücksichtigung der Dividendenerträge.


Beispiel zum Halbeinkünfteverfahren
Besteuerung der Aktiengesellschaft
Gewinn je Aktie
./. 25 % Körperschaftssteuer
./. 5,5 % Solidaritätszuschlag auf Körperschaftssteuer
= Bardividende 100,00 €
./. 25,00 €
./. 1,38 €
= 73,62 €
Vorabbesteuerung bei Auszahlung – Sparerfreibetrag überschritten
Bardividende
./. 20 % Kapitalertragssteuer
./. 5,5 % Solidaritätszuschlag auf Kapitalertragssteuer
= Auszahlung auf Konto 73,62 €
./. 14,72 €
./. 0,80 €
= 58,10 €
Besteuerung im Rahmen der Einkommenssteuer
Grundlage für Einkommenssteuer (50 % der Bardividende)
./. Einkommenssteuer (z. B. 45 %)*
./. 5,5 % Solidaritätszuschlag auf Einkommenssteuer*
+ steuerfreier Dividendenanteil (50 % der Bardividende)
= Dividendeneinkommen nach Steuern 36,81 €
./. 16,56 €
./. 0,91 €
+ 36,81 €
= 56,15 €
*Die bereits gezahlte Kapitalertragssteuer und der Solidaritätszuschlag darauf werden als Vorauszahlung angerechnet
Der Kunde muss noch Steuern nachzahlen.
Beispiel zum Halbeinkünfteverfahren
Besteuerung der Aktiengesellschaft
Gewinn je Aktie
./. 25 % Körperschaftssteuer
./. 5,5 % Solidaritätszuschlag auf Körperschaftssteuer
= Bardividende 100,00 €
./. 25,00 €
./. 1,38 €
= 73,62 €
Vorabbesteuerung bei Auszahlung – Sparerfreibetrag überschritten
Bardividende
./. 20 % Kapitalertragssteuer
./. 5,5 % Solidaritätszuschlag auf Kapitalertragssteuer
= Auszahlung auf Konto 73,62 €
./. 14,72 €
./. 0,80 €
= 58,10 €
Besteuerung im Rahmen der Einkommenssteuer
Grundlage für Einkommenssteuer (50 % der Bardividende)
./. Einkommenssteuer (z. B. 35 %)*
./. 5,5 % Solidaritätszuschlag auf Einkommenssteuer*
+ steuerfreier Dividendenanteil (50 % der Bardividende)
= Dividendeneinkommen nach Steuern 36,81 €
./. 12,88 €
./. 0,71 €
+ 36,81 €
= 60,03 €
*Die bereits gezahlte Kapitalertragssteuer und der Solidaritätszuschlag darauf werden als Vorauszahlung angerechnet
Der Kunde bekommt von der vorab abgezogenen Steuer 1,93 € zurück.

_ - _ - _ - _ - _ - _ - _ - _ - _ - _ - _ - _ - _ - _ - _ - _ - _ - _ - _ - _

>>> Lebt euer Leben,denn es könnte schnell vorbei sein... <<<

Wenn ich Admin wär, dann würd ich hier mal richtig aufräumen.

DrFaustus
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 14.12.2004 11:05 - Geaendert am: 14.12.2004 11:08
@ Weidener

Wenn du dir mal einen Kursverlauf vorstellst, der stetig steigt.
Und du kaufst 4 mal:
1.1. zu 10 EUR
2.1. zu 20 EUR
3.1. zu 30 EUR
4.1. zu 40 EUR
angenommen man kauft immer gleich viele Aktien.
So, jetzt verkaufst du kurz vor Ende der Spekulationsfrist zu 40 EUR einen Teil, sagen wir mal die Hälfte.
So hättest du nach altem Recht:

(10 + 20 + 30 + 40) / 4 = 25

Da du zu 40EUR verkaufst musst du theoretisch 15 EUR Spekulationsgewinn pro Aktie versteuern.

Nach neuem Recht musst du für
den einen Teil der Aktien (die du für 10 EUR gekauft hast) musst du 30 EUR Spekulationsgewinn pro Aktie versteuern
den anderen Teil (die für 20 EUR)
musst du 20 EUR Spekulationsgewinn pro Aktien versteuern.

macht im Schnitt 25 EUR pro Aktie.

Hinzuzufügen ist noch, das die Neuerung vorerst nur für Aktien gilt und noch nicht für Zertifikate auf AKtien u.ä..
Also muss das Ganze ehh nochmal nachgebesser werden.
Filidae
Rang: Blue Chip

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Verfasst am: 14.12.2004 12:29
Hab grade mal mit einem Berater unserer Bank gesprochen (im WP tätig) und der sagte mir grade, dass das noch alles in der Schwebe ist und das man beim Gesetzgeber eh nie so genau weiß ob und wann etwas durchgesetzt wird.
Also keine Panik!!!
Bis bei unserer Bürokratie etwas durchgesetzt wird, wird noch viel Wasser den Rhein hinunter fließen.
Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 06.03.2005 10:42
Ab dem 01.01.2005 ist bei der Ermittlung des Gewinns aus privaten Veräußerungsgeschäften (Spekulationgewinn) das Fifo-Verfahren (Verbrauchsfolgeverfahren) anzuwenden, wenn die Wertpapiere in der banküblichen Girosammelverwahrung verwahrt werden.
Die bisherige Durchschnittswertmethode ist entfallen.

Quelle:
http://www.bildungsverlag1.de/aktuell/ba-532.asp
Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 19.04.2005 22:44 - Geaendert am: 19.04.2005 22:46
Neue Meldung:

Veräußerungsgewinne aus dem Vorjahr können wahlweise nach der neuen oder der alten Durchschnittsmethode berechnet werden (BMF-Schreiben IV A 3 - S 2259 - 7/05). Welche der beiden Regeln für den Steuerpflichtigen günstiger ist, hängt vom Einzelfall ab.

Gewinne aus Wertpapiergeschäften sind steuerpflichtig, sofern die Papiere kürzer als ein Jahr gehalten werden und die Freigrenze von 512 Euro erreicht oder überschritten ist. Wegen des Halbeinkünfteverfahrens ist die Grenze für Aktiengeschäfte faktisch aber doppelt so hoch.
Für Ehepaare gilt die doppelte Freigrenze nur, wenn sie gemeinsam Depotinhaber sind.
Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 22.03.2008 16:12
Körperschaftsteuersatz 15 % (vor 2008: 25 %)
 

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