Höchstbeträge bei Vorsorgeaufwendungen |
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Verfasst am: 07.10.2004 20:30 |
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Wenn eine kapitalbildende Lebensversicherung vor dem 1.1.2005 abgeschlossen wird und der erste Versicherungsbeitrag bis zum 31.12.2004 entrichtet wird, dann 5 Jahre lang angespart wird und die Mindestanlagedauer 12 Jahre beträgt. können die Versicherungsprämien als Sonderausgaben im Rahmen der Höchstbeträge steuerrechtlich geltend gemacht werden.
Wirken sich die Beiträge zur Lebensversicherung immer steuermindernd aus? |
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Verfasst am: 07.10.2004 20:47 - Geaendert am: 07.10.2004 20:51 |
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Beispiel:
Ein verheirateter Steuerpflichtiger zahlt insgesamt 6.200 € Beiträge an Personenversicherungen. Sein Bruttogehalt beträgt 32.000 € jährlich.
Versicherungsbeiträge: 6.200 €
Vorwegabzug 6.136 € ./. 16 % vom Gehalt = 5.120 € -> abzugsfähig: 1.016 €
verbleiben noch als Unterschiedsbetrag 5.184 €
./. Grundhöchstbetrag = 2.668 € .> abzugsfähig 2.668 €
verbleiben noch 2.516 €
./. 50 % , höchstens aber 1.334 € - > abzugsfähig 1.258 €
Summe der insgesamt abzugsfähigen Beträge 4.942 €
Ergebis:
Dieser Steuerpflichtige kann keine weiteren Versicherungsbeiträgen zu Lebensversicherungen geltend machen. |
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Verfasst am: 07.10.2004 20:56 |
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Beiträge zu Lebensversicherungen zählen grundsätzlich zu den Vorsorgeaufwendungen. Bei Angestellten und Arbeiter wird durch steigende Sozialversicherungsbeiträge der Spielraum für die steuerliche Abzugsfähigkeit von Lebensversicherungsbeiträgen laufend eingeschränkt. Denn sowohl die Beiträge zu Lebensversicherungen als auch die Beiträge zur Sozialversicherung sind nur bis zu einem einheitlichen Höchstbetrag abzugsfähig. |
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