Steuerliche Aspekte bei der Beratung |
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Verfasst am: 16.01.2005 09:59 |
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Im Depot Ihrer Kundin, Frau Magdalena Bank, befinden sich Bundesschatzbriefe Typ A und B, Floater, abgezinste Papiere, Zero-Bonds, Aktien und Fondsanteile.
Die Kundin bittet Sie nun um Beratung bzgl. der entsprechenden Versteuerung der Erträge.
1. Erklären Sie ihr, wann Erträge der o.g. Papiere zu versteuern sind!
2. Verdeutlichen Sie der Kundin, wann sich aus steuerlichen Gründen ein ab- oder aufgezinstes Wertpapier anbietet!
3. Erläutern Sie ihr die steuerliche Auswirkung, wenn sie einen Zero-Bond vorzeitig verkauft!
4. Frau Bank ist der Meinung, dass sie deutlich zuviel Steuern zahle. Beraten Sie die Kundin über (legale) Möglichkeiten, die steuerliche Belastung bei festverzinslichen Werten zu verringern! |
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Verfasst am: 16.01.2005 11:57 - Geaendert am: 16.01.2005 11:59 |
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Ich fang mal ein bisschen mit den ersten beiden an
1) Bundesschatzbriefe Typ A - nach jedem Jahr da Zinsen jährlich ausgeschüttet werden
und B - am Laufzeitende, da aufgezinst
abgezinste Papiere - auch am Laufzeitende
Zero-Bonds - auch ?!,
Aktien - am Tag der Dividendenausschüttung
und Fondsanteile - dann wenn der Fonds ausschüttet würde ich sagen. - ist ja von Fonds zu Fonds unterschiedlich.
Floater weíß ich nicht genau, haben jedenfalls ne variable Verzinsung, aber wann man die versteuert hmm.. weiß nicht genau.
2)
Naja zum Beispiel, wenn man in dem Jahr wo das Papier abläuft eine NV Bescheinigung hat (z.b. als Rentner) da ja auf einen Schlag sehr viele Zinsen ausgezahlt werden-------------------
viele Grüsse,
Speedy
http://www.Gamedemos.de |
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Verfasst am: 16.01.2005 13:07 - Geaendert am: 16.01.2005 13:12 |
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@Speedy4410
Nehmen wir an, Sie (Speedy4410) sagen zum Kunden: Die Zinserträge aus Zeorbonds und Bundesschatzbriefen müssen sie erst am Laufzeitende (Das ist in 30 Jahren bzw. in 7 Jahren) versteuern. Nun verkauft der Kunde die Zerobonds nach 5 Jahren und gibt die Bundesschatzbriefe zurück. Er wird eine Überraschung erleben und Sie (Speedy4410) wegen Falschberatung haftbar machen. |
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Verfasst am: 16.01.2005 13:42 - Geaendert am: 16.01.2005 13:50 |
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@Herrmann
Ja okay :-) Danke für den Hinweis!
Bin davon ausgegangen, dass es nicht vorzeitig zurückgegeben wird. Aber stimmt natürlich. Sorry |
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Verfasst am: 16.01.2005 13:55 |
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@speedy
Floater haben einen bestimmten zinstermin (jährlich) wie andere anleihen auch.
Fonds haben soweit ich weiß einen Ausschüttungstermin. An dem die Erträge zufließen und müssen dann versteuert werden (Zuflussprinzip) wenn man sie vorher verkäuft muss man trotzdem den Kursgewinn versteuern.
Bei zerobonds ist es sehr komplizirt ich hab ma gehört man muß entweder di eprognostizierte Rendite bei Ausgabe der Anleihe oder die tatsächlich realisierte Rendite versteuern.
D.h. wenn ich sie bei ausgabe kaufe und nach ein paar jahren verkaufe musß ich den gewinn voll versteuern.
wenn ich sie allerdings kaufe und der kurs bricht ein weil die zinsen steigen dann habe ich nach ein paar jahren vielleicht gerade mal den ausgabekurs wieder erreicht und kann auch keinen gewinn angeben.
Jetzt nehmen wir mal an der Kurs ist eingebrochen weil die zinsen am Markt gestiegen sind und ich Kaufe den zerobond in dem Moment ( ich habe ihn vorher noch nicht besessen) dann halte ich ihn bis zum Laufzeitende dann muß ich den gewinn der sich aus Ausgabekurs und Rückzahlungskurs ergibt versteuern, doch ich hab auch einen Steuerfreien Kursgewinn da ich unter Ausgabekurs gekauft habe und die Differenz zwischen meinem Kaufkurs und dem Ausgabekurs ist steuerfrei ( wenn man es aufmalt ist es verständlicher)
soweit dazu |
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Verfasst am: 16.01.2005 14:06 |
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zu 4)
wenn es festverzinslich sein soll ist es am besten sie käuft Papiere mit einem Kurs unter Hundert und hält sie bis zum Laufzeitende mindestens aber ein Jahr wegen der Steuerfreiheit zudem müssen die Papiere bei ausgabe die gesetzlichen Voraussetzungen für unter paari Emissionen erfüllen, denn wenn der Abschlag bei ausgabe zu groß ist sind sämtliche erträge zu versteuern auch jeder Kursgewinn ( wie bei Zerobonds) |
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Verfasst am: 16.01.2005 16:02 |
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Bei Zerobonds ist für die Versteuerung der Zeitpunkt der Kapitalrückzahlung ausschklagebend.
Bei 4. kann ich mir vorstellen, dass es um den Unterschied bei der steuerlichen Behandlung zwischen Kursgewinnen sowie Zinsen geht. |
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Verfasst am: 16.01.2005 20:14 |
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Immer daran denken, dass wir die Kunden nur auf steuerliche Aspekte HINWEISEN dürfen, nicht aber GESTALTEN! Daher nicht nur auf Grund steuerlich günstiger Aspekte den Kunden auf eine Anlage hin beraten dürfen.
Dann sind wir voll in der Beratungshaftung und die Steuerberaterkammer klopft an die Tür....
Schönen Gruß |
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Verfasst am: 17.01.2005 07:37 |
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Sicherlich werden Bankmitarbeiter keine umfassende "Steuerberatung" durchführen (z.B. Einkommensteuererklärung erstellen);
eine Hilfeleistung gegenüber dem Kunden hinsichtlich wesentlicher steuerlicher Aspekte, wenn er sein Kapitalvermögen beim KI angelegt hat, ist jedoch in Ordnung.
Vgl. auch
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/stberg/__4.html |
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Verfasst am: 17.01.2005 14:47 |
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Weitere Lösungsvorschläge? |
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Verfasst am: 17.01.2005 15:04 |
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Wie zockerfreudig ist diese Kundin? |
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Verfasst am: 17.01.2005 16:06 - Geaendert am: 21.01.2005 08:50 |
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Mögliche Lösung:
1. Für alle Erträge gilt das Zuflussprinzip als Basis der Besteuerung, vgl. § 11 EStG http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/estg/index.html
Die Erträge fließen zu, wenn sie bar gezahlt, auf einem Konto gutgeschrieben oder mit irgendwelchen Forderungen verrechnet werden. Es kommt nicht darauf an, wann man über die Gutschrift benachrichtigt wird, die Gutschrift eingelöst oder wann man etwa Zinsen im Sparbuch eintragen lässt. Auch spielt es keine Rolle, für welchen Zeitraum die Erträge gezahlt werden.
- Bundesschatzbriefe A und B: Versteuerung der Zinserträge jährlich (Typ A) bzw. am Ende der Laufzeit oder bei vorzeitigem Verkauf (ganzer aufgelaufener Zinsertrag)
- Floater: Wird nach Zahlung der Zinsen besteuert, je nach Referenzzinssatz viertel-/halbjährlich. Die Zinsausschüttungen innerhalb eines Kalenderjahres sind zu addieren.
- Abgezinster Sparbrief: Bei Rückzahlung des Kapitals inklusive der Zinsen; Zinsen für die gesamte zurückliegende Zeit sind einmalig steuerpflichtig.
- Zero-Bond: Bei Rückzahlung des Kapitals.
- Aktien: bei Ausschüttung der Dividenden (Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens!)
Fondsanteile: Bei Ausschüttung der Erträge, bei therausierenden Fonds am Ende des Fondsgeschäftsjahres.
2. Es bietet sich grundsätzlich an, wenn davon auszugehen ist, dass bei Zinsausschüttung (=Steuerpflicht) von einem niedrigen Steuersatz auszugehen ist, insbesondere wenn die Steuerfreibeträge bereits voll ausgeschöpft sind.
Dies kann z.B.
- durch eine geplante Senkung der Steuersätze oder
- durch eine Änderung der persönlichen Steuerpflicht (beispielsweise Eintritt in den Ruhestand)
begründet sein.
3. Die Steuerpflicht ist im Jahre des Verkaufs gegeben.
Die Differenz zwischen dem ursprünglichen Kaufpreis bei Emission und den vom Finanzamt ermittelten Steuerkurs (theoretischer Kurs anhand der Emissionsrendite) ist zu versteuern.
Dabei ist es unerheblich, ob der tatsächlich erhaltende Gegenwert über oder unter dem Steuerkurs liegt.
Steuerpflichtig bei festverzinslichen Anlagen sind die Zinsen und das Emissionsdisagio, wenn es je nach Laufzeit ein Prozent (maximal 6 %) übersteigt, darunter entfällt die Besteuerung des Emissionsdisagios auf Vereinfachungsgründen
vgl. https://www.commerzbank.de/glossar/index.cfm?obj=praes&func=eintrag&id=438&Buchstabe=4
Steuerfrei dagegen sind Gewinne aus bereits gehandelten Wertpapieren.
4. Steuerlich günstig sind deshalb festverzinsliche mit niedrigem Normalzins und hohen, steuerfreien Kursgewinnen (niedrigverzinste Wertpapiere).
Die niedrige Normalverzinsung wird durch den Rückzahlungsgewinn (Nominalwert./.Kaufkurs) ausgeglichen; damit ergibt sich eine marktübliche Rendite bei einer geringeren Steuerbelastung.
Für Interessierte empfehlenswert zum Thema:
http://www.axerpartnerschaft.de/spezielles/beitraege/kapitalanlage/20040621anleihe_steuern.pdf |
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