|
|
Bereich Einlagen, Sparförderung, Altersvorsorge und Steuerrecht |
Moderator: TobiasH |
|
|
Werbungskostenpauschale |
|
|
Verfasst am: 26.01.2005 20:43 |
|
|
Hallo,
ich habe eine Frage bzgl. o.g. Thema
Ich gehe von einem zusammenveranlagten Ehepaar aus.
Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit
1.) Soweit ich weiss, erhält hier jeder seine eigene Pauschale, sofern dies nicht so ist, korrigiert mich bitte.
Eine Eheleute-Pauschale gibt es in diesem Sinne hier nicht.
2.) Einkünfte aus Kapitalvermögen
Annahme: Mann hat WK von 70,-, erhält somit den Eheleute-Pauschbetrag von 102,-. Die Frau hat allerdings auch noch WK von 30,-. Werden ihr dann die 30,- als WK angerechnet oder hat sie dann WK von 0,-, da ja bereits der Ehemann den Eheleutepauschbetrag beansprucht hat?
Gegensätzlich gerechnet hat der Mann WK von nachgewiesenen 130,-, Frau wie bei Beispiel oben 30,-
Bekäme die Frau in diesem Falle 51,- gutgeschrieben oder nur 30,-
Wie ihr seht, läuft es im Endeffekt auf das gleiche hinaus.
Erhält jeder seinen eigenen Pauschbetrag wie bei nicht selbst. Einkünften oder läuft es so wie in o.g Beispielen?
Die gleiche Frage stellt sich mir bei den Sonstigen Einkünften. Doch ich denke, ein Rechenbeispiel erübrigt sich mit den o.g. Einkünften aus KV
Danke im voraus für eure Hilfe,
Chris |
|
|
|
Verfasst am: 27.01.2005 13:16 - Geaendert am: 27.01.2005 13:17 |
|
|
- Jeder ARBEITNEHMER bekommt den Arbeitnehmer-Pauschbetrag (für Werbungskosten gem. § 9 EStG), sofern er keine höheren Kosten nachweisen kann.
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/estg/index.html
Der AN-Pauschbetrag (Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit) von 920 € ist geregelt in § 9a EStG.
- Für die Einnahmen aus Kapitalvermögen gibt es einen Pauschbetrag von 51 €, bei zusammenveranlagten Ehegatten insgesamt 102 €.
- Bei den sonstigen Einnahmen (nach § 22 EStG Nr. 1, 1a und 5) gibt es insgesamt einen Pauschbetrag von 102 €.
(vgl. § 9a EStG). |
|
|
|
Verfasst am: 10.03.2005 21:54 |
|
|
Wenn die Eheleute zusammen veranlagt werden, dann spielt es keine Rolle, wer von den Eheleuten die Werbungskosten bezahlt hat. |
|
|
|
|
|
| |