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Bereich Einlagen, Sparförderung, Altersvorsorge und Steuerrecht |
Moderator: TobiasH |
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Erbschaft/Schenkungsteuer "Spezialfälle" |
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Verfasst am: 23.04.2005 16:34 |
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Hallo, ich habe hier ein paar Fälle,
die mich ein wenig stutzig machen.
Der Beitrag soll weniger eine Frage darstellen, viel mehr eine Bestätigung bzw. Korrektur für meine Gedankengänge.
Bitte korrigiert mich, falls ich falsch liege.
1. Fall)
Beide Ehegatten leben noch, möchten sich die Erbschaftsteuer im Falle des Todes eines Ehegatten ausrechnen.
-Das Vermögen wird durch zwei geteilt soweit wie üblich das
Vermögen beider
- Die Schulden werden beim Tod nicht durch zwei geteilt, sie
bleiben also gleich und werden auch dementsprechend
abgezogen.
- zusätzlich zu den sachlichen Freibeträgen
kommen die 10.300 Bestattungspausch, der
Ehegattenfreibetrag und der besondere Versorgungsfreibetrag dazu.
Fall 2)
Ein Kunde stirbt. Es sind zwei Erben vorhanden.
- Das ermittelte Vermögen wird durch zwei geteilt
- es wird jeweils die halbe Bestattungspauschale angesetzt
- Auch die Schulden werden halbiert
- sachliche und persönliche Freibeträge ändern sich nicht
( natürlich bei den sachlichen wie oben auch maximal von
den halbierten Vermögenswerten)
Fall 3)
Ein Kunde stirbt. Innerhalb der letzten 10 Jahre erhielt der Erbe eine Schenkung
- Sachlicher Freibetrag bleibt gleich, der persönliche wird um
die Schenkung gekürzt.
- evtl. Versorgungsfreibeträge werden (sofern die damalige
Schenkung den persönl. Freibetrag überstiegen hat
mitbeansprucht.
Bei dem Versorgungsfreibetrag in Fall 3 bin ich mir ganz und gar nicht sicher, ebenso nicht bei den Nachlassverbindlichkeiten bei Eheleuten
Danke im Voraus für eure Bestätigung bzw. Korrektur
Grüßle,
Chris |
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Verfasst am: 23.04.2005 20:41 |
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Zu Fall eins bin ich mir nicht ganz sicher, aber ich meine, dass das Vermögen nicht durch zwei geteilt wird, denn bei der Erbschaftssteuer geben wir zum Beispiel beim Girokonto auch den gesamten Kontostand an, wenn es ein Zweierkonto ist. |
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