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Bereich Einlagen, Sparförderung, Altersvorsorge und Steuerrecht |
Moderator: TobiasH |
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Freistellungsauftrag |
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Verfasst am: 29.04.2005 19:05 |
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hi leute,
ich habe gehört, dass der freistellungsauftrag aus 1370 euro sparerfreibetrag und 51 euro werbungskosten besteht, allerding ist mir das mit den werbungskosten ein rätsel. im grunde kann ich die ja dann doppelt geltend machen (einmal über freistellungsauftrag und einmal über einkommenst.erklärung) oder?
oder verfallen dann meine 51 Euro werbungskostenpausale, wenn ich die scho in der freistellung dabei hab??!!
also da steig ich noch nicht so ganz durch! wär super wenn mir da jemand auf die sprünge hlefen könnte.
Danke anja |
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Verfasst am: 29.04.2005 20:19 - Geaendert am: 29.04.2005 20:23 |
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Das Kleingeschreibsel ist schwierig zu lesen.
Wenn der Steuerpflichtige keine Werbungskosten nachweist, kennt das Finanzamt 51 Euro als Werbungkosten an.
Dieser Betrag kann auch freigestellt werden. Somit kann der Kunde nur einmal 51 Euro WK nutzen. |
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Verfasst am: 29.04.2005 20:43 |
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Jut, dann schreib ich mal normal ;)
Also dass heisst dann, wenn ich nur 1370,- Freistellungsauftrag verbraucht habe, dann kann ich zusätzlich noch 51,- WK über Einkommensteuer geltend machen. Wenn ich aber 1421,- verbraucht habe, werden mir nicht nochmal 51,- WK in der Steuererklärung "genehmigt".
Ich hoff ich hab das jetzt verstanden ;-)
Viele Grüße Anja |
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Verfasst am: 29.04.2005 20:51 |
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Ja |
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