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Bereich Einlagen, Sparförderung, Altersvorsorge und Steuerrecht
Moderator: TobiasH
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Forenübersicht >> Einlagen, Sparförderung, Altersvorsorge und Steuerrecht

Abzug Kapitalertragssteuer bei einer Lebensversicherung
 
SINA22
Rang: IPO

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Verfasst am: 28.06.2005 18:37
Frage: Ist die Lebensversicherung steuerschädlich wenn z. B. eine Firma ein Darlehen zur Finanzierung der Ladeneinrichtung bzw. z. B. zum Bau einer Halle aufnimmt udn dieses mit der Lebensversicherung besichert (ist dies auch ein wohnwirtschaftlicher Zweck - bzw. es dient ja dem Geschäftsbetrieb - was gibt es hier für Unterschiede?)

Wer kann mir hir helfen
Danke SINA
Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 28.06.2005 18:44 - Geaendert am: 28.06.2005 19:31
Wenn die KLV vor 2005 abgeschlossen wurde, dann sind KLV steurbegünstigt, wenn damit unmittelbar Anschaffungs- oder Herstellungs-kosten insbesondere für folgende Objekte finanziert werden:
• ausschließlich selbstgenutztes Wohneigentum
• ausschließlich privatgenutzte Gebrauchsgegenstände
• Grundstücke, Gebäude und sonstige Gegenstände, die vermietet werden
• betriebliches Anlagevermögen (Grundstücke, Gebäude, Maschinen usw., nicht aber Forderungen)
• Praxisfinanzierungen (nur Anlagevermögen, keine Vorräte oder Forderungen)
• Beteiligungen an einer GmbH
• Beteiligungen an Personengesellschaften, geschlossene Immobilienfonds (aber: keine offenen Ak-tien- und Immobilienfonds) und Unternehmenskäufe (aber: nur Gegenstände des Anlagevermö-gens, keine Forderungen, kein Umlaufvermögen)
• immaterielle Wirtschaftsgüter (z. B. Geschäfts- oder Firmenwert, EDV-Programme, Konzessionen).

Die Verwendung (insbesondere Abtretung und Verpfändung) von Erlebensfallansprüchen aus einer Lebensversicherung zum Zweck der Kreditbesicherung oder Kredittilgung ist seit dem 14.02.1992 grundsätzlich steuerschädlich, wenn die Kosten des gesicherten Kredits (also vor allem die Zinsen) Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind. Die Steuerschädlichkeit führt zum Verlust des Sonderausgabenabzugs für Versicherungsprämien (§ 10 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 und Abs. 5 EStG) und – was besonders nachteilig ist – der Steuerfreiheit der in der späteren Versiche-rungsleistung enthaltenen Zinsen (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG). Auch wenn der Versicherungsnehmer nicht zugleich Kreditnehmer ist, trifft ihn diese Steuerschädlichkeit.

Werden Lebens- oder Rentenversicherungen zu Finanzierungszwecken eingesetzt, kann dies zur Folge haben, dass der Sonderausgabenabzug der Versicherungsprämien versagt wird und/oder dass die Erträge aus der Versicherung bei deren Auszahlung zu besteuern sind. Um die Vorteile der KLV nicht zu verlieren, ist bei Darlehen für Finanzierungen von (teilweise) vermieteten oder gewerblich genutzten Objekten folgendes zu beachten:
• Die Darlehenssumme darf die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten nicht übersteigen. Einmali-ge Finanzierungskosten wie Disagio können jedoch weiterhin steuerunschädlich miteinbezogen werden.
• Mit dem Darlehen dürfen unmittelbar und ausschließlich nur die Anschaffungs- bzw. Herstellungs-kosten finanziert werden
• Die abgetretenen Ansprüche aus der Lebensversicherung müssen den zu finanzierenden An-schaffungs- bzw. Herstellungskosten entsprechen
 

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