Abtretung von Forderungen aus Lebensversicherungen |
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Verfasst am: 25.10.2005 15:36 |
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Wie sind hierbei die steuerlichen Aspekte zu beachten? |
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Verfasst am: 25.10.2005 15:51 |
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am besten garnicht = arbeitsersparniss
<^>_<(O.o)>_<^>der___cd-bänker___________________________________
so isses und so bleibts
<^>_<(O.o)>_<^> |
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Verfasst am: 25.10.2005 15:56 |
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soll ich das in einer Prüfungsantwort schreiben? :)
also bräuchte ich schon ein paar genauere Antworten!
Danke :) |
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Verfasst am: 25.10.2005 15:59 |
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lv‘s die abgetreten sind, kann der kunde nicht steuerlich geltend machen.... der___cd-bänker___________________________________
so isses und so bleibts
<^>_<(O.o)>_<^> |
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Verfasst am: 25.10.2005 16:01 |
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in Form Sonderausgaben oder wie oder was? |
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Verfasst am: 25.10.2005 16:10 |
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aba nur zu nem bestimmten prozentsatz...
als Werbungskosten?! frag mich nicht...<><><><><><>$<><><><><><>$<><><><><><><>$<><><><><
yOu ShiT On Me, i ShIt oN YoU!
YoU PuT a HiT oN mE, I pUt a hIt On YoU!
A 3y3 4 a 3y3 NiGg4!!
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Die Realität ist die Zukunft der Leute von Gestern!
Vergesst nicht, das sind Morgen wir!
http://www.kanzlei-wbp.de |
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Verfasst am: 25.10.2005 16:11 |
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doch ich frag euch aber :)
hab nämlich selbst null Plan!! *gg* |
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Verfasst am: 25.10.2005 16:16 |
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Für Altersvorsorgebeiträge (in förderfähige private und / oder betriebliche Altersvorsorgeprodukte) wird im Rahmen des steuerlichen Jahresausgleiches nach Durchführung einer Günstigerprüfung ein Sonderausgabenabzug gewährt. Dadurch werden die Beiträge im Nachhinein von der Steuer befreit. Sofern es sich um Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung handelt, spricht man daher von Nettoumwandlung. Für die betriebliche Altersversorgung wurde als Alternative zum Sonderausgabenabzug ein steuerlicher Freibetrag in Höhe von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze eingeräumt, der sowohl für arbeitnehmerfinanzierte betriebliche Altersversorgung über Pensionskassen oder Pensionsfonds genutzt werden kann, sofern er nicht bereits durch Beiträge des Arbeitgebers ausgeschöpft ist ( Bruttoumwandlung]). Die so steuerbetreiten Beiträge sind befristet bis Ende 2008 sozialversicherungsfrei. Beiträge aus steuer- und beitragsfreiem Einkommen können nicht durch Zulagen gefördert werden. Die Steuer- und Abgabenbefreiung kommt automatisch zum Zuge, wenn der Arbeitnehmer nicht ausdrücklich eine Förderung durch Zulagen fordert.
Ich habs nciht gelesen, aba der erste satz klang klug :D<><><><><><>$<><><><><><>$<><><><><><><>$<><><><><
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Verfasst am: 25.10.2005 18:57 - Geaendert am: 25.10.2005 18:58 |
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Folgendes gilt nur für Verträge vor 1.1.2005:
Die Abtretung und Verpfändung von Erlebensfallansprüchen aus einer Lebensversicherung zum Zweck der Kreditbesicherung oder Kredittilgung ist seit dem 14.02.1992 grundsätzlich steuerschädlich, wenn die Zinsen des gesicherten Kredits Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind. Die Steuerschädlichkeit führt zum Verlust des Sonderausgabenabzugs für Versicherungsprämien und – was besonders nachteilig ist – der Steuerfreiheit der in der späteren Versicherungsleistung enthaltenen Zinsen. Auch wenn der Versicherungsnehmer nicht zugleich Kreditnehmer ist, trifft ihn diese Steuerschädlichkeit.
Ausnahmen
- Abtretung von Todesfallansprüchen
- Finanzierung Wohneigentum: Die zur Tilgung oder Sicherung verwendeten Erlebnisfallansprüche aus der Versicherung dürfen die mit dem Kredit nicht finanzierten Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht übersteigen. |
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Verfasst am: 29.11.2005 17:53 |
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Also:
15 TEU Allzweckkredit, oder auch Konsumentendarlehen, je nachdem welche Begrifflichkeit man benutzt.
Abtretung einer Lebensversicherung.
Schädlich oder nicht??? |
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Verfasst am: 29.11.2005 18:12 |
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Ist kommt auf das Abschlussdatum an.
Wenn der Vertrag vor 2005 abgeschlossen wurde,
gilt Folgendes:
Die Verwendung (insbesondere Abtretung und Verpfändung) von Erlebensfallansprüchen aus einer Lebensversicherung zum Zweck der Kreditbesicherung oder Kredittilgung ist seit dem 14.02.1992 grundsätzlich steuerschädlich, wenn die Kosten des gesicherten Kredits (also vor allem die Zinsen) Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind. Die Steuerschädlichkeit führt zum Verlust des Sonderausgabenabzugs für Versicherungsprämien (§ 10 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 und Abs. 5 EStG) und – was besonders nachteilig ist – der Steuerfreiheit der in der späteren Versiche-rungsleistung enthaltenen Zinsen (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG). Auch wenn der Versicherungsnehmer nicht zugleich Kreditnehmer ist, trifft ihn diese Steuerschädlichkeit.
Ausnahmen:
a) Abtretung von Todesfallansprüchen
Nicht steuerschädlich ist die Abtretung von Todesfallansprüchen aus einer Lebensver-sicherung, wenn nicht zugleich dem Sicherungsnehmer (z.B. der Bank) ein unwiderrufli-ches Bezugsrecht eingeräumt wird. Steuerschädlich ist es auch, wenn nach Fälligkeit der Versicherung die Versicherungsleistung zur Darlehenstilgung verwendet wird, ohne dass vorher eine entsprechende Vereinbarung mit der Bank getroffen wurde.
b) Finanzierung begünstigter Wirtschaftsgüter
Die Verwendung der Lebensversicherung ist weiterhin nicht steuerschädlich, wenn der Kredit unmittelbar und ausschließlich der Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstel-lungskosten eines Wirtschaftsguts dient. Wird ein Wirtschaftsgut zunächst mit Eigenmit-teln bezahlt, ist insoweit eine steuerunschädliche Finanzierung nicht mehr möglich. Das fi-nanzierte Wirtschaftsgut muss dauernd zur Erzielung von Einkünften bestimmt sein (sog. begünstigtes Wirtschaftsgut). Es darf sich aber nicht um die Finanzierung einer For-derung handeln. Die zur Tilgung oder Sicherung verwendeten Erlebnisfallansprüche aus der Versicherung dürfen die mit dem Kredit nicht finanzierten Anschaffungs- oder Herstel-lungskosten nicht übersteigen. Diese Voraussetzungen müssen auch bei der Finanzierung selbst genutztem Wohnungseigentum beachtet werden, wenn in dem Objekt steuerlich anerkennungsfähiges Arbeitszimmer eingerichtet wird. Folgende Besonderheiten sind zu-sätzlich zu beachten: Die zur Verfügung gestellten Kreditmittel müssen innerhalb von 30 Tagen zur Bezahlung des finanziellen Vorschriftsguts verwendet werden. Verringern sich die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines finanzierten Wirtschaftsguts nachträg-lich (z.B. durch Preisnachlass, Zuschüsse) und unterschreiten sie dadurch den ausgezahl-ten Kredit, müssen innerhalb von 3 Monaten der Kredit und die Abtretung der Lebensver-sicherungsansprüche entsprechend reduziert werden. Sonst gehen die steuerlichen Vor-teile bei der Lebensversicherung verloren. Durch eine spätere Nutzungsänderung kann die Steuerschädlichkeit auch noch nachträglich eintreten, wenn die Finanzierungskosten ganz oder teilweise als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend gemacht werden können (z.B. Vermietung eines früher selbst genutzten Einfamilienhauses oder Einrich-tung eines Arbeitszimmers. Wird das finanzierte Wirtschaftsgut veräußert, muss der Ver-äußerungserlös entweder zur Rückführung des Darlehens oder für die Neuanschaffung eines begünstigten Wirtschaftsguts verwendet werden. |
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Verfasst am: 29.11.2005 18:13 |
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"Ausnahmen
- Abtretung von Todesfallansprüchen
- Finanzierung Wohneigentum: Die zur Tilgung oder Sicherung verwendeten Erlebnisfallansprüche aus der Versicherung dürfen die mit dem Kredit nicht finanzierten Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht übersteigen."
--> >Also Abtretungen für den Erlebensfalls nur bei Baufis.
Keine Konsumentendarlehen...__________________________________________________
+++ Wenn Du keine Ahnung hast, einfach mal Fresse halten! +++
+++ Hartz IV und der Tag gehört Dir! +++ |
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Verfasst am: 29.11.2005 18:21 - Geaendert am: 29.11.2005 18:23 |
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Wenn die Zinsen des gesicherten Kredits keine Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind, dann ist die Abtretung nicht steuerschädlich, wenn der Vertrag vor 2005 abgeschlossen wurde und der Vertrag bereits 12 Jahre läuft.
Wird eine Kapitallebensversicherung zur Sicherung oder Tilgung eines Darlehens eingesetzt, dessen Zinsen weder Werbungskosten noch Betriebsausgaben darstellen, so ist dies unschädlich.
Beispiel: Die Verwendung eines Policendarlehens zur Finanzierung einer ausschließlich eigengenutzten Wohnung ist unschädlich.
Grundsätzlich steuerschädlich ist dagegen der Einsatz einer Lebensversicherung für Finanzierungszwecke, sofern die Zinsen des Darlehens (zum Teil) Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen. |
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