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Bereich Einlagen, Sparförderung, Altersvorsorge und Steuerrecht |
Moderator: TobiasH |
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NV-Bescheinigung |
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Verfasst am: 21.11.2002 19:32 |
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Servus
sagt mal kann mir hier irgendjemand die NV-Bescheinigung halbwegs vernünftig erklären, hat in der Schule bei uns keiner behandelt. Danke im vorraus und viel glück für die Prüfung.
Haut euch nei, wir schaffen das.
gruß
Chris |
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Verfasst am: 21.11.2002 19:40 - Geaendert am: 24.02.2005 19:53 |
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Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung)
Die Nichtveranlagungsbescheinigung ist eine Bescheinigung des Wohnsitzfinanzamtes, dass für einen unbeschränkt einkommensteuer-pflichtigen Gläubiger eine Veranlagung zur Einkommensteuer nicht erfolgen wird.
Zweck: Die NV-Bescheinigung verhindert den Abzug von ZASt und Kapitalertragsteuer (KESt). Sie bezieht sich auf alle Einkunftsarten. Sie wird auf max. drei Jahre befristet und unter Vorbehalt des Widerrufs ausgestellt.
Vergleich Nichtveranlagungsbescheinigung und Freistellungsauftrag:
Ein Freistellungsauftrag dient dem Steuerpflichtigen dazu, durch Ausnutzung eines ihm zustehenden Freistellungsvolumens (bestehend aus Sparerfreibetrag und Werbungskostenpauschbetrag) eine Steuervorauszahlung auf Einkünfte aus Kapitalvermögen zu vermeiden. Für die auszahlende Stelle besteht daher eine Pflicht zur Überwachung des Limits.
Bei der Nichtveranlagungsbescheinigung entfallen die Limitierung und die Überwachungspflicht. Da beim Freistellungsauftrag im Interesse des Gläubigers der Kapitalerträge auf eine Überprüfung und Bescheini-gung der Angaben durch die Finanzverwaltung verzichtet wird und mit einer einfachen Erklärung die Berücksichtigung eines Freibetrages er-reicht wird, sind im EStG bestimmte Kontrollmaßnahmen der Finanzbe-hörden vorgesehen.
Wirkung der Nichtveranlagungsbescheinigung:
Durch Vorlage der Nichtveranlagungsbescheinigung erreicht der Depotkunde, dass Kapitalerträge vom Abzug der Kapitalertragsteuer und vom Abzug des Zinsabschlags verschont bleiben.
Das Nichtveranlagungs-Verfahren ist für natürliche Personen von Bedeutung, deren Einkünfte aus Kapitalvermögen über die Sparerfreibe-träge und Werbungskosten hinausgehen, wenn sie aus anderen Grün-den (z. B. wegen der Ausnutzung des Grundfreibetrags von 7.664 € (2005) nicht zur Einkommensteuer veranlagt werden. Insbesondere kann dies für nicht berufstätige Kinder und für Rentner in Frage kom-men, wenn der Ertragsanteil ihrer Rente eine bestimmte Höhe nicht übersteigt.
NV-Bescheinigungen für Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die von der Körperschaftsteuer befreit sind und ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchli-chen Zwecken dienen, sind erforderlich, um bei ihnen den Abzug von 20% KESt und des Zinsabschlags von 30% zu vermeiden. |
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Verfasst am: 21.11.2002 19:51 |
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vielen dank,
hast mir super geholfen, hab nämlich auch nix in dem scheiss buch gefunden.Desperados83@web.de |
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Verfasst am: 24.02.2005 19:52 - Geaendert am: 24.02.2005 19:54 |
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Jeder Steuerpflichtige hat
einen Grundfreibetrag in Höhe von: 7.664,00 EUR
einen Sparerfreibetrag in Höhe von: 1.370,00 EUR
Werbungskosten-Pauschalbetrag: 51,00 EUR
Sonderausgaben-Pauschalbetrag: 36,00 EUR
= insgesamt steuerfrei je Steuerpflichtiger: 9.121,00 EUR
Dies bedeutet, Zinsen und andere Einnahmen aus Kapitalvermögen sind bis zur Höhe von 9.121,00 EUR pro Jahr steuerfrei, wenn keine anderen Einkünfte erzielt werden. |
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