Aufgabe zur Degressiven Abschreibung |
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Verfasst am: 02.04.2008 16:23 - Geaendert am: 02.04.2008 16:24 |
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@ rrathner
Nein, mal ein paar Grundlagen:
§ 6 Abs. 2 EStG alte Fassung:
http://195.243.173.120/persoline/servlet/ContentResult?query=QryArchiveDetail&requestid=archivdetail&queryparam.po_archive.ioid=16293&queryparam.po_archive.versionnum=8
§ 6 Abs. 2 EStG neue Fassung:
http://195.243.173.120/persoline/servlet/ContentResult?query=QryRangeDetail&requestid=byioid&queryparam.po_content.ioid=16293
R 6.13 EStR 2005 (das ist die aktuelle Fassung, auch wenn rechtlich überholt)
http://195.243.173.120/persoline/servlet/ContentResult?query=QryRangeDetail&requestid=byioid&queryparam.po_content.ioid=915784
Anlagevermögen wird auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abgeschrieben. Der Sonderfall sind die geringwertigen Wirtschaftsgüter.
altes Recht:
Dies sind bewegliche selbstständig nutzbare Gegenstände, die netto 410 EUR nicht übersteigen. Sie sind grds. in einem gesonderten Verzeichnis zu führen. Diese Pflicht besteht nicht, wenn die Anschaffungskosten 60 EUR netto nicht überschreiten. Liegen die Voraussetzungen (Nettoanschaffungskosten unter 410 EUR, selbstständig nutzbar und beweglich) für ein GWG vor sind die Anschaffungskosten als sofortigen Aufwand zu buchen. So kann es sein, dass der Bruttobetrag als sofortige Betriebsausgabe erfasst wird, wenn kein Vorsteuerabzug besteht (§ 9b EStG), da dann die enthaltene Umsatzsteuer den Anschaffungskosten zugerechnet wird. Besteht ein Vorsteuererstattungsanspruch aus der Leistung wird hingegen nur der Nettobetrag abgeschrieben und die Umsatzsteuer separat gebucht. Je nach Gewinnermittlungsart (Ermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG - Einnahmenüberschussrechnung - oder nach § 4 Abs. 1 EStG bzw. § 5 EStG - Bilanz -) würde sich die USt gewinnmäßig auswirken oder nicht.
neues Recht:
Im neuen Recht wurde das gesondert zu führende Verzeichnis abgeschafft, so dass auch die 60 EUR Grenze entfällt. Geringwertige Wirtschaftsgüter müssen auch im neuen Recht beweglich und selbstständig nutzbar sein um als sofortiger Aufwand gebucht werden zu können. Zusätzlich darf das Wirtschaftsgut jedoch netto nicht mehr als 150 EUR kosten. Vorher waren dies 410 EUR netto und nicht die von dir angesprochenen 60 EUR. Im Rahmen von 150 EUR und 1.000 EUR netto ist nach neuem Recht ein Sammelposten zu bilden der im Anschaffungsjahr und in den folgenden 4 Jahren mit jeweils 1/5 als Betriebsausgabe geltend gemacht werden kann. Betragen die Nettoanschaffungskosten mehr als 1000 EUR ist linear auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzuschreiben.
Auch beim neuen Recht gilt der § 9b EStG (USt wird je nach Vorsteuererstattungmöglichkeit zu den Anschaffungskosten gerechnet oder nicht). Diese Vorschrift wird nur nicht bei der Ermittlung der Grenzen von 150 EUR und 1.000 EUR zu Grunde gelegt. Ansonsten kann es sein, dass der Bruttobetrag sofort als Ausgabe geltend gemacht werden kann (Gewinnermittlung anhand einer EÜR ohne Vorsteuererstattungsanspruch - Regelfall bei Kleinunternehmern i.S.v. § 19 UStG), während ein bilanzierender Unternehmer mit Vorsteuererstattungsanspruch aus der Leistung nur den Nettobetrag gewinnmindernd berücksichtigen kann.
Noch ein Hinweis:
GWG müssen selbstständig nutzfähig sein. Dies sind einige Wirtschaftsgüter nicht wie zum Beispiel ein Drucker oder ein Monitor eines PC, so dass diese nicht unter die GWG-Regelung fallen. Sie müssen linear abgeschrieben werden auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer, die i.d.R. weniger als 5 Jahre beträgt und hier ein Vorteil gegenüber der Poolabschreibung im Sammelposten besteht. |
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Verfasst am: 02.04.2008 16:41 |
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@ doener_ali
du schriebst:
"Liegen die Voraussetzungen (Nettoanschaffungskosten unter 410 EUR, selbstständig nutzbar und beweglich) für ein GWG vor sind die Anschaffungskosten als sofortigen Aufwand zu buchen."
das ist nicht richtig. Nach der alten Regelung waren Anschaffungen bis 60 Euro sofort als Aufwand zu buchen. die sogenannten geringwertigen Wirtschaftsgüter konnten im Jahr der Anschaffung sofort abgeschrieben werden oder über die Nutzungsdauer (Wahlrecht). Das ist bei der heutigen 150 Euro-Regelung nicht mehr so: Es besteht kein Wahlrecht. Es muss sofort als Aufwand gebucht werden.
eine schöne Übersicht über die neue Regelung: http://www.bwl-bote.de/20080215.htm |
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Verfasst am: 02.04.2008 17:33 - Geaendert am: 02.04.2008 17:42 |
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"Nach der alten Regelung waren Anschaffungen bis 60 Euro sofort als Aufwand zu buchen. "
Nein, es bestand bis 410 EUR ein generelles Wahlrecht hinsichtlich der Buchung als sofortigen Aufwand und der Buchung als Aufwand über die Abschreibung im Rahmen der Nutzungsdauer. Ich wiederhole mich ungern, aber bei der Verbrauchsfiktion von 60 EUR ging es nur um das gesondert zu führende Verzeichnis nach § 6 Abs. 2 Satz 4 EStG alte Fassung. R 6.13 Abs. 2 Satz 1 EStR war eine Praxiserleichterung, die es akzeptierte derartige Wirtschaftsgüter nicht in das Verzeichnis aufzunehmen. Es ging nur um die Verwaltungsökonomie, da das Gesetz eindeutig etwas anderes sagte, nämlich eine generelle Auflistung im Verzeichnis. Da nunmehr die gesetzliche Grundlage für das Verzeichnis entfallen ist, ist natürlich auch die Richtlinie überholt.
Ein Zwang besteht also nicht auch wenn sich dies in meinem vorherigen Beitrag so angehört hat, gemeint war dieses jedoch nicht.
Zur genannten Übersicht: Leider ist Harry ein BWLer und hat nicht immer Recht in Sachen Steuerrecht, sagt er ja selbst in seinen Beiträgen, insofern sind Beiträge zum Thema Steuern von ihm mit Vorsicht zu genießen.
EDIT:
2 bessere Übersichten zum Thema
http://www.traum-projekt.com/forum/122-steuer-and-buchf-hrung/102508-faq-steuerrecht.html#post797490
http://www.traum-projekt.com/forum/122-steuer-and-buchf-hrung/102508-faq-steuerrecht.html#post808710 |
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Verfasst am: 02.04.2008 18:39 |
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So war das nicht!
Richtig war:
Bis 60 € sofortige Buchung als Aufwand
60 bis 410 € Aktivierung auf GWG und am Ende des Jahres vollständige Abschreibung
ab 410 € Verteilung auf die Nutzungsdauer mit Hilfe der AfA |
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Verfasst am: 02.04.2008 21:09 |
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Ok, und bevor ich jetzt ganz durcheinander komme:
in Zukunft ist es dann so:
0-150 Euro Buchung als Aufwand
150 - 1000 Euro Einstellung in Sammelposten, Abschreiben über insg. 5 Jahre
ab 1000 Euro Abschreibung mit Hilfe der AfA.
Ja?
Vielen Dank! |
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Verfasst am: 03.04.2008 16:10 |
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ja:
Anschaffungen bis 150 Euro (netto) müssen sofort als Aufwand gebucht werden.
Anschaffungen über 150 Euro bis 1.000 Euro (netto) sind im Pool jähhrlich mit 1/5 ihres Wertes abzuschreiben.
Anschaffungen über 1.000 Euro (netto) sind linear, monatsgenau über die Nutzungsdauer abzuschreiben. |
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