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Bereich Rechnungswesen, Steuerung und Controlling
Moderator: TobiasH
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Forenübersicht >> Rechnungswesen, Steuerung und Controlling

Steuerabgrenzung - EILIG
 
marc
Rang: IPO

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Verfasst am: 03.01.2006 13:12
Hallo an alle,

habe eine Frage zur Steuerabgrenzung.

Der Fall:

Kosten für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs können aktiviert werden und dann die entsprechenden Abschreibungen über die GuV gewinnmindernd gebucht werden.

In der ersten Periode wird für diesen Zweck eine Rückstellung gebildet, die dann ratierlich (Periode 2-5) aufgelöst wird. Ist diese ratierliche Auflösung steuerfrei oder wird die "Gutschrift" aus der Auflösung einfach dem steuerpflichtigen Gewinn als a. o. Ertrag zugeschlagen?

Muss die Rückstellung gebildet werden oder hat der Gestzgeber die Möglichkeit eingeräumt, zu aktivieren ohne die Pflicht zur Bildung der Rückstellung und bezahlt der Steuerpflichtige nur später, aber insgesamt mehr an Steuern. Viellciht hat jemand ein einfaches Rechenbeospiel parat.

Viele Grüße

marc
canopus
Rang: Blue Chip

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Verfasst am: 03.01.2006 15:56
Wenn ich den Fall jetzt richtig verstanden habe, handelt es sich dabei nicht um eine Rückstellung gem. §249HGB, sondern um einen „Sonderposten mit Rücklageanteil“ gem. §247 Abs. 3.
Aus wirtschaftspolitischen Gründen (z.B. Existenzgründerförderung) dürfen in der Steuerbilanz „steuerfreie Rücklagen“ zu Lasten des steuerpfl. Gewinns gebildet werden, die im Jahr ihrer Bildung die Ertragssteuerlast mindern. (diese hat i.H. der zukünftigen Steuerbelastung nur RückstellungsCHARAKTER)

Ein Beispiel dafür ist die Ansparabschreibung
gem. §7g Abs. 3 EStG zur Förderung kleiner und mittlerer Betriebe, da diese so am Anfang von der Steuer entlastet werden.

Diese Rücklagen müssen innerhalb bestimmter Fristen regelmäßig wieder aufgelöst werden, weshalb die Bildung nur zu einer Stundung der Ertragssteuern führt. Unter steuerlichen Gesichtspunkten ist es also (relativ) egal, ob du einen solchen Posten bildest, oder nicht.

Für einen solchen Sonderposten besteht grundsätzlich ein Wahlrecht. Man kann ihn also bilden, muss aber nicht
(§247 Abs.3)
In der Steuerbilanz darf eine solche Gewinn mindernde Rücklage ( Ansparabschreibung) allerdings nur gebildet werden, wenn in der Handelsbilanz ein „Sonderposten mit Rücklageanteil“ gebildet wird. In diesem Fall also Pflicht in der Handelsbilanz.

Wie gesagt, ich hoffe, ich habe den Fall richtig verstanden, und wenn ja, dass die Ausführung halbwegs verständlich war.
Cupra
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 03.01.2006 18:34
dto.

Soweit ich weiß, gibt es da die Frist von 4 Jahren bei SoPo mit Rücklageanteil??? Bilanzanalyse ist schon etwas her.

Gegenbeispiel:

Kunde verkauft eine Immobilie, die mit 100 TEUR in der Bilanz bewertet ist und 200 TEUR Erlös bringt. Möchte aber auf Sicht (z.B. zwei Jahre) eine neue Immobilie erwerben.

Es können die differierenden 100 TEUR als SoPo m. Rücklageanteil ausgewiesen werden, so dass sie steuerrechtlich nicht als Gewinn angesehen werden und den betrieb nicht belasten. Erfolgt dann aber (wie gesagt, ich meine innerh. von 4 Jahren) ist diese SoPo steuerpflichtig als a.o. / periodenfremder Ertrag zu verbuchen und später zu versteuern (=Steuerstundungsmodell).

Schönen Gruß
Cupra
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 03.01.2006 18:37
KORREKTUR DES DRITTEN ABSATZES:

Es können die differierenden 100 TEUR als SoPo m. Rücklageanteil ausgewiesen werden, so dass sie steuerrechtlich nicht als Gewinn angesehen werden und den betrieb nicht belasten. Erfolgt dann aber (wie gesagt, ich meine innerh. von 4 Jahren) DIESE ANSCHAFFUNG NICHT,
ist diese SoPo steuerpflichtig als a.o. / periodenfremder Ertrag zu verbuchen und später zu versteuern (=Steuerstundungsmodell).

Schönen Gruß
marc
Rang: IPO

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Verfasst am: 03.01.2006 20:27
Vielen Dank für die Antworten. Allerdings habe ich noch eine Frage:

Die Auflösung der in der ersten Periode gebildeten Rücklage verläuft wie?

Die Auflösung vollzieht sich ja ratierlich ( bei Aufwendungen für die Erweiterung und die Ingangsetzung linear 25 % in der Periode 2-5).

Werden diese 25 % dem steuerpflichtigen Gewinn zugeschlagen oder irgendwie anders verrechnet?

Da es sich ja nur um eine Steuerstundung handelt, werden die Beträge für die Steuerstundung im ersten Jahr zwar Steuermindernd gebucht, aber in der Periode 2-5 wieder auf den steuerpflichtigen Gewinn aufgebucht! Oder liege ich da falsch?

Viele Grüße

marc
 

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