gemildertes Niederstwertprinzip |
|
|
Verfasst am: 20.01.2006 14:38 |
|
|
hallöchen...
kann mir vielleicht jemand was zu dem thema erzählen???
also strenges niederstwertprinzip ist klar, aber worin besteht der unterschied zum gemilderten? |
|
|
|
Verfasst am: 20.01.2006 15:09 |
|
|
kann mir niemand was dazu sagen??? ;-/ |
|
|
|
Verfasst am: 20.01.2006 15:13 |
|
|
Beim strengen Niederswertprinzip muss der geringste Wert an genommen werden.
Beim gemilderten kann der geringste Wert angenommen werden.
Mir fällt aber leider kein Beispiel ein. Ist schon lange her. |
|
|
|
Verfasst am: 20.01.2006 15:17 |
|
|
na aber wenn der geringste wert angenommen werden kann und nicht muss, dann macht das doch keiner oder??!! |
|
|
|
Verfasst am: 20.01.2006 15:48 |
|
|
Doch, das hat was mit der Bilanz zu tun.
Wenn man unterm Strich weniger Gewinn hat, weil man anders bewertet hat, zahlt man weniger Steuern.
Beim strengen ist es vom Gesetz vorgeschrieben und kann nicht anders gemacht werden. |
|
|
|
Verfasst am: 20.01.2006 15:59 |
|
|
Bei Wertpapieren des Umlaufvermögens gilt das strenge Niederstwertprinzip,
bei WP des Anlagevermögens das gemilderte Niederstwertprinzip. |
|
|
|
Verfasst am: 20.01.2006 17:05 |
|
|
Das strenge Niederswertprinzip gilt für:
a) das Umlaufvermögen ohne Einschränkung. Das bedeutet, dass unabhängig von der Dauer der Wertminderung eine außerplanmäßige Abschreibung vorzunehmen ist.
b) das Anlagevermögen mit der Einschränkung, dass die Wertminderung voraussichtlich dauerhaft ist. In dem Fall muss also zwingend abgeschrieben werden
Das gemilderte Niederswertprinzip gilt für das Anlagevermögen und besagt, dass auf den niedrigeren beizulegenden Wert abgeschrieben werden DARF, wenn die Wertminderung als nur vorübergehend eingeschätzt wird.
Ob man dieses Wahlrecht ausübt oder nicht, hängt u.a. davon ab, wie stark die Position der Gesellschafter oder Gläubiger in der Unternehmung ist. |
|
|
|
Verfasst am: 20.01.2006 20:17 |
|
|
Ist doch auch ganz nett:
Wenn der Jahresüberschuss mager ausfällt oder gar nicht vorhanden ist "schichtet" man hat die WP des Umlaufvermögens in die des Anlagevermögens "um". Schon kann der Kaufwert und nicht der Zeitwert genommen werden. Elegante Lösung, von denen sicherlich auch so einige vorstände Gebrauch gemacht haben. Das geht zwar nicht "mal eben so", ist aber durchaus möglich und gängige Praxis.
In guten Zeiten wird man sich natürlich "steuerlich minimalisieren"... :-)
Viele Grüße |
|
|
|
Verfasst am: 20.01.2006 20:19 |
|
|
Ach ja, das gemilderte Niderstwertprinzip (auch Anschaffungskostenprinzip genannt) gilt nicht, wenn man beispielsweise eine Anleihe mit hohem Nominalzins und einer Restlaufzeit von z.B. einem Jahr zum einem Kurs von z.B. 104% gekauft hat. Da "der nahe Zukunftswert" 100% beträgt ist dann dennoch abzuschreiben, trotz gemildertem Niederstwertprinzip.
Schönen Gruß |
|
|
|