Rücklagen und Gewinnausschüttungspolitik für |
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Verfasst am: 21.01.2006 10:52 |
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Der Gewinn/Verlustvortrag mindert/mehrt vorab den Jahresüberschuss. Ist es richtig, dass der Verlustvortrag bei der Bildung von Gesetzlicher Rückl. und der anderen Rücklagen zwar berücksichtigt wird, der Gewinnvortrag jedoch nicht, weil aus diesem bereits im Vorjahr Rücklagen gebildet worden sind. |
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Verfasst am: 21.01.2006 11:26 |
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Das ist richtig.
§150 Abs.2 AktG
In diese ist der zwanzigste Teil des um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr geminderten Jahresüberschusses einzustellen, bis die gesetzliche Rücklage und die Kapitalrücklagen nach § 272 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Handelsgesetzbuchs zusammen den zehnten oder den in der Satzung bestimmten höheren Teil des Grundkapitals erreichen. |
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Verfasst am: 21.01.2006 16:24 |
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Der Gewinnvortrag erhöt nicht den Jahresüberschuss!
Jahresüberschuss
-Verlustvortrag
- gesetzl. RL
----> korr. JÜ
der Gewinnvortrag kommt erst nach der Bildung von Gewinn-Rücklagen ins Spiel und erhöt somit den Bilanzgewinn, der maßgebend für die Ausschüttung von Div. ist. |
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Verfasst am: 21.01.2006 16:38 |
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genauso hab ich mir das auch gedacht.
Danke |
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