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Bereich Rechnungswesen, Steuerung und Controlling
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Forenübersicht >> Rechnungswesen, Steuerung und Controlling

Zwischenprüfungsaufgaben
 
sheyla
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 09.09.2006 13:06
hi brauch ma unbedingt eure hilfe ok vielleicht eine simple frage aber kapiers grad gar net...
alsowelche aussage trifft auf einen orderscheck welche auf einen verrechnungsscheck zu...
1 auf diesem scheck fehlt die überbringerklausel
2 dieser scheck kann nicht an andere schecknehmer indossiert werden
3 dieser scheck muss immer über den inkassoweg der LZB eingezogen werden
4 bei diesem scheck gilt für alle KIs ein generelles barauszahlungsverbot
5 dieser scheck darf nicht von der zahlstelle, jedoch von allen anderen KIs bar eingelöst werden
6 dieser scheck kann nur durch abtretung übertragen werden

ok 1 ist klar der orderscheck aber als verrechnungsscheck hätte ich nummer 4
musterlösung aber 1 und 5
hab ich da nen denkfehler drin?????
bLo3d
Rang: Start-Up

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Verfasst am: 09.09.2006 17:32
nr 5 ist auf jedenfall richtig. unser lehrer hat uns
das bestimmt 10 mal erzählt
sheyla
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 09.09.2006 19:00
aber ich hab noch nie gehört das verrechnungsschecks bar ausgezahlt werden dürfen....???? komisch aber dann muss ich das wohl einfach ma so hinnehmen
danke
tax
Rang: IPO

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Verfasst am: 10.09.2006 16:08
Hallo!
Ein Verrechnungsscheck darf definitiv nicht ausgezahlt werden! Die vier ist also richtig!
Die Lösung fünf ist auch Blödsinn: Welcher Scheck soll das denn sein, der nicht von der Zahlstelle aber von allen anderen KI eingelöst werden kann? Beim Barscheck ist die Definition gerade umgekehrt. Wie will ein fremdes KI auch überprüfen, ob auf dem Konto des Scheckausstellers Deckung ist - da ist Barauszahlung doch viel zu heikel...

Hoffe ich konnte Dir helfen.
Zero
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 10.09.2006 16:13
leider muss ich sagen dass mein vorredner im unrecht ist.

ein verrechnungsscheck kann sehr wohl bar ausgezahlt werden und zwar von jedem ki, jedoch nicht von dem bezogenen ki.

somit ist die nr. 5 schon richtig.
tax
Rang: IPO

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Verfasst am: 10.09.2006 16:23
Also ich bin immer noch der Meinung, dass ich Recht habe. In § 39 des Scheckgesetzes steht folgendes: "Der Aussteller sowie jeder Inhaber eines Schecks kann durch den [...] Vermerk "nur zur Verrechnung" oder durch einen gleichbedeutenden Vermerk untersagen, dass der Scheck bar bezahlt wird."
Wenn Du eine andere Quelle hast, lasse ich mich gerne vom Gegenteil überzeugen!
Gruß
Zero
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 10.09.2006 18:36
Art. 39

(1) Der Aussteller sowie jeder Inhaber eines Schecks kann durch den quer über die Vorderseite gesetzten Vermerk „nur zur Verrechnung“ oder durch einen gleichbedeutenden Vermerk untersagen, daß der Scheck bar bezahlt wird.

(2) Der Bezogene darf in diesem Falle den Scheck nur im Wege der Gutschrift einlösen (Verrechnung, Überweisung, Ausgleichung).

Verrechnungsscheck
Für den Postversand werden von Firmen in der Regel Verrechnungsschecks genutzt. Hier wird durch den Vermerk "Nur zur Verrechnung" auf dem Scheck die bezogene Bank angewiesen, den Scheck nur im Wege der Kontogutschrift einzulösen. Der Verrechnungsscheck ist somit gewissermaßen eine Sonderform des Überbringerschecks, der allerdings von der bezogenen Bank nicht bar ausgezahlt werden darf. Der Empfänger muß den Scheck in der Regel über seine Bank zum Inkasso und Gutschrift des Gegenwerts auf sein Konto einreichen (Par 39 ScheckG).
Die Anweisung gilt übrigens nur für die bezogene Bank, die Bank des Einreichers kann diesen durchaus auf eigenes Risiko bar auszahlen. Das wird aber sicher der Ausnahmefall sein, wenn man den Kunden oder den Scheckaussteller gut kennt und dessen Bonität außer Zweifel steht.
Zero
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 10.09.2006 18:42
es ist zwar nur eine ausnahme, aber rechtliche ist eine barauszahlung eines verrechnungsschecks durchaus möglich. und in der zwischenprüfung wird nun mal gefragt was rechtlich möglich ist und nicht was man in der praxis tut. dies sind leider zweierlei
Merl1n
Rang: IPO

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Verfasst am: 10.09.2006 19:05
Hey Leute!
Hab hier einen Auszug aus einem Urteil gefunden. Das dürfte weiterhelfen:

"Barankäufe von Verrechnungsschecks sind ganz ungewöhnliche Geschäfte. Zwar besteht kein Handelsbrauch, daß der Gegenwert eines Verrechnungsschecks überhaupt nicht bar ausgezahlt werden darf. Die Umgehung des Barzahlungsverbots, das freilich unmittelbar nur die bezogene Bank trifft (Art. 39 Abs. 2 und 4 ScheckG), verpflichtet die diskontierende Bank aber zu einer eingehenden Prüfung der Identität und der Berechtigung des Veräußerers (BGHZ 26, 268, 273; s. auch BGH, Urteil vom 17. März 1969 - II ZR 227/66, WM 1969, 491, 492)."

"Dadurch, daß in derart ungewöhnlichen Fällen eine Nachforschung verlangt wird, verliert der Scheck auch nicht seine Funktion als Zahlungsmittel. Im vorliegenden Fall kommt noch hinzu, daß es sich um einen Verrechnungsscheck handelte. Der Aussteller eines Verrechnungsschecks will das Risiko, daß in der Barauszahlung eines Schecks möglicherweise durch einen Nichtberechtigten besteht, gerade begrenzen und wird dabei durch Art. 39 Abs. 4 ScheckG insoweit geschützt, als er von dem Bezogenen, der den Bestimmungen des Art. 39 ScheckG zuwiderhandelt, Schadensersatz verlangen kann. Wird aber ein Verrechnungsscheck ohne weitere Prüfung der Identität des Einreichers zur Begleichung von Forderungen aufgrund ungewöhnlicher Geschäfte akzeptiert, so wird der Schutz des Art. 39 ScheckG hinfällig. In diesem Fall bleibt dem Aussteller, der durch ein solches Geschäft geschädigt wird, nur die Möglichkeit, sich an denjenigen zu halten, der den Scheck als Bezahlung akzeptiert hat."

Ich denke man kann das verstehen, auch wenns Urteile sind und sehr hochtrabend geschrieben sind!
sonic250
Rang: IPO

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Verfasst am: 10.09.2006 22:23
Bareinlösungen sind auf jeden Fall möglich. Jedoch machen das Banken nur bei sehr guten Kunden und bei Schecks, die von Versicherungen etc. ausgestellt wurden. Weil diese halt mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit auch eingelöst werden.
 

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