Bürgschaft |
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Verfasst am: 08.11.2006 08:56 |
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Hi@all
ich hätte mal n paar Fragen zu Bürgschaften, weil ich das für die AP vorbereiten wollte, und in wir in der Berufsschule eigtl. nichts richtiges dazu gemacht haben?
gibt´s da was wichtiges zu wissen?
also ich weiss es gibt selbstschuldnerische Bürgschaften, und "normale". Bei der selbsschuldnerischen verzichtet der Bürge auf Einreder der Vorauskklage.
Ich weiss dass der Bürge erst nach einer Sperrfrist von 3 Monaten, und einer Kündigungsfrist von nem Jahr kündigen kann.
Aber mehr weiss ich nicht..null |
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Verfasst am: 08.11.2006 09:44 |
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weiss keiner was? |
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Verfasst am: 08.11.2006 10:03 |
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Was konkret willste dazu wissen?
Ansonsten kannst du dir doch alles wichtige aus den Büchern suchen, oder? |
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Verfasst am: 08.11.2006 10:17 |
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ich will alles wissen, was es zu wissen gibt.
und wie gesagt: in der BS kam dazu nicht wirklich was informatives dran!!!!
Und Bücher hab ich ausser welche mit AP-Aufgaben keine!!! |
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Verfasst am: 08.11.2006 10:37 |
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ihr hattet keine bücher in der berufsschule? krass |
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Verfasst am: 08.11.2006 10:38 |
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klar hatten wir die!
aber 1) ohne witz kein einziges mal reingeschaut, aussser in Englisch
2)BS ist vorbei, Bücher abgegeben. |
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Verfasst am: 08.11.2006 10:41 |
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2)BS ist vorbei, Bücher abgegeben.
=> Kluge Entscheidung so vor der Abschlussprüfung alles abzugeben.
Kann dir das Kompaktwissen empfehlen, da steht eigentlich alles drin, was man so für die Prüfung wissen muss |
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Verfasst am: 11.02.2007 12:42 - Geaendert am: 11.02.2007 12:43 |
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1.) Eine Bürgschaft kann schon deshalb nichtig sein, weil ein besonders grobes Mißverhältnis zwischen dem Verpflichtungsumfang und der Leistungsfähigkeit des Bürgen besteht und dieser aus Geschäftsunerfahrenheit ohne wesentliches Eigeninteresse gehandelt hat.
2.) Veranlassen Eltern hauptsächlich aus eigenem Interesse ihre geschäftsunerfahrenen Kinder, eine Bürgschaft zu leisten, die deren voraussichtliche finanzielle Leistungsfähigkeit bei weitem übersteigt, so verletzen die Eltern in der Regel ihre familienrechtliche Pflicht zur Rücksichtnahme (§ 1618a BGB) und handeln wider die guten Sitten. Hat die Gläubigerbank ein solches Handeln der Eltern gekannt oder grob fahrlässig außer acht gelassen, kann die Bürgschaft nach § 138 I BGB nichtig sein.
Quelle:
http://www.lrz-muenchen.de/~Lorenz/urteile/bghz125_206.htm |
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