Blöde Frage zu GWG! |
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Verfasst am: 10.05.2007 16:22 |
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Hi!
Kurze Frage:
Müssen GWG nicht witschaftlich selbst nutzbar sein???
Oder ist alles was zwischen 60 und 410 EURO netto ein GWG??
Danke. |
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Verfasst am: 10.05.2007 16:24 |
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Müssen eigenständig nutzbar sein!
Ansonsten muss der Preis für die Kombination angesetzt werden! |
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Verfasst am: 10.05.2007 16:24 |
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ich glaub schon, n drucker allein ist laut unserem lehrer kein gwg, ein schriebtisch für 300 € schon |
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Verfasst am: 10.05.2007 16:31 |
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Schon klar.
Definier mir mal eingenständig nutzbar. Was ist z. B. an einem Tisch eingenständig nutzbar????? |
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Verfasst am: 10.05.2007 16:56 |
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Ich versteh das so das man an nem Tisch was machen kann ohne das man dafür ein anderen gegenstand benötigt. Ein Drucker ist ohne PC völlig nutzlos. Anders kann ich mir eigenständig nicht vorstellen.
MFG |
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Verfasst am: 10.05.2007 23:49 |
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Und was ist zb. wenn man 10 Taschenrechner über eine Rechnung...
1. für insgesamt 344 Euro kauft?
2. für insgesamt 533 Euro kauft?
Bitte dringend um Antwort mit Buchung! |
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Verfasst am: 11.05.2007 08:15 |
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Es zählt immer der einzel Preis und zwar netto.
Die Höhe der Rechnung ist somit wurscht. Hauptsache der einzeln Rechner kostet NETTO nicht mehr als 410€. |
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Verfasst am: 11.05.2007 11:19 |
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Wär in beiden Fällen kein GWG, da jeder Rechner unter 60 € liegt und somit direkt als Aufwand zu buchen ist. |
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Verfasst am: 26.06.2007 17:16 |
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Versteh ich das richtig, wenn es unter 60 € und über 410 € liegt, dann muss ich das gleich als aufwand buchen.
und dazwischen? |
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Verfasst am: 26.06.2007 17:38 |
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Wenn ich mich recht entsinne dann bucht man
Aufwand für Bürobedarf an Kasse
wenn man betraglich unter der EUR 60 liegt.
Hast Du einen GWG, also einen Gegenstand mit Anschaffungskosten von EUR 60 bis EUR 410, dann bucht manüber das Konto GWG und nicht direkt über ein Aufwandskonto.
Damit ein Gegenstand auch ein GWG werden kann, muss es m.E. aktivierungsfähig sein. Dies ist grundsätzlich bei Vermögensgegenständen der Fall, bei denen keine Aktivierungswahlrecht oder ein Aktivierungsverbot vorliegt.
Ein Vermögensgegenstand definiert sich dadurch, dass
- er selbstständig Verkehrsfähig ist (z.B. selbstständige Veräußerbarkeit)
- ein Vorteil vorhanden ist (Wert des Gegenstandes geht über den Bilanzstichtag hinaus)
sowie
- durch Selbstständige Bewertbarkeit (Ermittlung von Anschaffungskosten ist möglich)
Das sollte alles irgendwo im HGB stehen, irgendwo um die § 240 ff rum. |
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Verfasst am: 26.06.2007 17:47 |
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@lone_star
wenn es über 410€ liegt ist es betriebs-und geschäftsausstattung also wird immer aktiviert |
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Verfasst am: 26.06.2007 17:49 |
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also, ich wüsste, was man mit nem tisch" eigenständig nutzbar" so alles machen kann...*ggg* |
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Verfasst am: 26.06.2007 18:40 |
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@nautilus
es kann aber nur aktiviert werden, wenn es über die 410 € (netto) ist.... hab ich das so richtig verstanden? |
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Verfasst am: 26.06.2007 18:46 |
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@lone_starr
du musst beachten ob es für einen USt-pflichtigen bereich oder -freien bereich ist, weil du es ja dementsprechend bewertest |
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Verfasst am: 26.06.2007 19:06 |
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Für die Entschiedung, ob ein Gegenstand ein GWG ist, ist es unerheblich, ob er im umsatzsteuerpflichtigen oder umsatzsteuerfreien Bereich eingesetzt wird! |
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Verfasst am: 26.06.2007 19:09 |
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@ lone_starr
Auch GWG ist ein Aktivkonto, es erscheint allerdings nicht in der Bilanz, da am Jahresende die GWG voll abgeschrieben werden. |
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Verfasst am: 26.06.2007 19:12 |
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W i c h t i g ! ! !
Die Einzelheiten sollten sich nur die merken, die im Herbst die IHK-Prüfung haben.
Wer später seine Prüfung hat:
Mit der Unternehmenssteuerreform soll der Betrag ab dem nächsten Jahr geändert werden. Geplant ist eine Senkung auf 150 Euro!___________________________________________________
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Verfasst am: 28.08.2007 22:43 |
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Unser Lerhrer hat uns gesagt, dass eine Erhöhung auf 1000 EURO geplant ist. Diese Gegenstände müssen dann über 5 Jahrhe abgeschrieben werden |
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