Bewertung von Wertpapieren |
|
|
Verfasst am: 10.11.2007 17:26 |
|
|
Ich lese gerade im ReWe-Buch folgende Zeilen (Thema "Einteilung der Wertpapiere für Bewertungszwecke"):
"Eine Zuschreibung ist eine Werterhöhung gegenüber dem letzten Bilanzansatz im Rahmen der gesetzlichen Zulässigkeit. Bei einer solchen Buchwerterhöhung ist der Anschaffungswert die Obergrenze. Zuschreibungen sind bei Wertpapieren des Handelsbestandes und bei Wertpapieren des Anlagevermögens Pflicht."
Ich hatte mir gedacht, ich darf Wertpapiere u. U. nur niedriger bewerten! Was bedeutet das oben denn? |
|
|
|
Verfasst am: 10.11.2007 17:31 |
|
|
Bei WP des Handelsbestands und des Anlagevermögens ist es so gemeint (nicht bei WP der Liquiditatsreserve!!!!):
Beispiel.
Kauf zu 100,00 5.10.2005
95,00 Stand 31.12.2005 hier: Abschreibung 5,00
98,00 Stand 31.12.2006 hier: Zuschreibung 3,00
103,00 Stand 31.12.2007 hier: Zuschreibung 2,00
also max. Zuschreibung bis zum Anschaffungswert |
|
|
|
Verfasst am: 10.11.2007 17:37 |
|
|
O Gott, das haben wir ja nie gelernt!
Ist das dann auch bei Aktien etc. so oder nur bei Schuldverschreibungen (wg. Nennwert 100 Prozent)?
DANKE! |
|
|
|
Verfasst am: 10.11.2007 17:45 |
|
|
Nach HGB gelten die Anschaffungskosten grundsätzlich als Wertobergrenze.
Das Wertaufholungs- bzw Zuschreibungsgebot ergibt sich aus §280 HGB für alle Vermögensgegenstände, also auch für Aktien.
Da die AK die Wertobergrenze darstellen, ist eine Zuschreibung logischerweise nur im Rahmen der Korrektur einer zuvor getätigten Abschreibung möglich. |
|
|
|
Verfasst am: 10.11.2007 20:17 |
|
|
Okay, langsam wird‘s klarer. Ich habe auch den Paragraphen durchgelesen.
"§ 280 Wertaufholungsgebot
(1) 1Wird bei einem Vermögensgegenstand eine Abschreibung nach § 253 Abs. 2 Satz 3 oder Abs. 3 oder § 254 Satz 1 vorgenommen und stellt sich in einem späteren Geschäftsjahr heraus, daß die Gründe dafür nicht mehr bestehen, so ist der Betrag dieser Abschreibung im Umfang der Werterhöhung unter Berücksichtigung der Abschreibungen, die inzwischen vorzunehmen gewesen wären, zuzuschreiben. 2§ 253 Abs. 5, § 254 Satz 2 sind insoweit nicht anzuwenden."
Wenn also diese dauernde Wertminderung nicht mehr vorhanden ist, kann ich auch zuschreiben. Habt ihr dafür ein Beispiel? Wann ist das z. B. der Fall? Und: ist das überhaupt prüfungsrelevant? Mist, schon wieder eine Lücke entdeckt... |
|
|
|
Verfasst am: 10.11.2007 20:26 |
|
|
Eine Aufgabe dazu gab es bisher nicht in IHK-Prüfungen! |
|
|
|
Verfasst am: 11.11.2007 12:40 - Geaendert am: 11.11.2007 13:07 |
|
|
Falls die Gründe für in vorherigen Jahren vorgenommene Abschreibungen nicht mehr bestehen, gilt für KI grundsätzlich
für jeden Vermögensgegenstand gem. § 280 Abs. 1 HGB ein Wertaufholungsgebot im Umfang der Werterhöhung bis max. Anschaffungspreis.
Die Wertaufholung spielt immer dann eine Rolle, wenn es um die Rückgängigmachung von in den Vorjahren vorgenommenen außerplanmäßigen Abschreibungen bzw. Teilwertabschreibungen geht.
Dabei müssen bei Vermögensgegenständen, die in vorangegangenen Jahren auf einen niedrigeren Marktwert abgeschrieben wurden, Zuschreibungen vorgenommen werden, wenn ihnen am Bilanzstichtag wieder ein höherer Wert beizumessen ist.
Besipiel
Kauf im Jahr 2005: 50 €
Kurs am 31.12.2005: 52 € -> Bewertung 50 €
Kurs am 31.12.2206: 45 € -> Bewertung 45 € möglich
Kurs am 31.12.2007: 53 € -> Bewertung 50 € |
|
|
|
Verfasst am: 11.11.2007 13:32 |
|
|
Okay, super, dankeschön! Jetzt wird‘s klarer... |
|
|
|
Verfasst am: 11.11.2007 14:11 |
|
|
Noch ne Frage dazu:
IHS Bewertung:
Anschaffungskurs 105.3
Tageskurs: 105.5
Dachte ich hab ma gelernt dass IHS nur zu 100% bilanziert werden darf, weil sie auch zu 100% zurückgegeben werden. Aber in nen Übungsbuch isses mit 105.3 bilanziert worden. ALlerdings war in dem bcuh scho mehr falsch... kann mir jmd helfen? danke |
|
|
|
Verfasst am: 11.11.2007 15:16 |
|
|
IHS-Bewertung ???
Hier wurde über die Bewertung nach HGB diskutiert! |
|
|
|
Verfasst am: 11.11.2007 15:27 |
|
|
und mir ist beim thema bewertungen halt noch die Frage dazu eignefallen? |
|
|
|