kurze Frage Preisobergrenze im Passivgeschäft |
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Verfasst am: 27.06.2008 08:23 |
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Hallo,
mal ne kurze Frage ...
ich habe hier eine Aufgabe, wo ich die Preisobergrenze bestimmen soll von einem Sparbuch, 1200 EUR Guthaben.
die mir gegebenen Zinssätze sind:
Alternativzinssatz für täglich fällige Geldaufnahmen 1,95%
Alternativzinssatz für täglich fällige Geldanlagen 1,90%
Alternativzinssatz für 3-Monats-Geldanlagen 2,08%
Alternativzinssatz für 3-Monats-Geldaufnahmen 2,15%
abgezogen davon werden noch 1,0% Bearbeitungskosten ...
aber welchen Zinssatz nehme ich?
ich hätte eigentlich gedacht, dass ich den 2,15% Zinssatz nehme, aber meine Mitazubine hat gesagt, dass es 1,95% sein müssen.
Was ist jetzt richtig??
Ich hoffe, ihr antwortet mir.
Vielen Dank schonmal im Voraus. |
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Verfasst am: 27.06.2008 09:12 |
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Ist schon ne Weile her bei mir. Da gibts sogar ne Formelsammlung für Preisober/-untergrenze.
Also ich würde ebenfalls zu 1,95 % tendieren. Das Sparbuch hat zwar eine gesetzliche Kdg.frist von 3 Monaten, aber nur ein Guthaben von 1.200 EUR. Demnach wäre das komplette Geld täglich abholbar und somit fällig.
Also wäre meine Lösung! |
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Verfasst am: 27.06.2008 11:40 |
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Ich denke auch dass das die richtige Lösung ist
Buddha_lounge hat völlig recht mit seiner Erklärung |
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Verfasst am: 27.06.2008 12:34 |
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mit genau der gleichen Erklärung kam meine Mitazubine auch, von daher wird das wohl so stimmen und ich werde meinen Zettel für Berufsschule korrigieren müssen ;-)
Danke Nochmal! |
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Verfasst am: 27.06.2008 17:02 |
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Hi zusammen,
ich denke auch die Bank muss immer mit dem schlimmsten rechnen, also gemeint ist das der niedrigst mögliche Alternativzins zugrunde gelegt wird um kalkulieren zu können das die Kundengeldaufnahme nie teurer ist als ein Interbankengeschäft von daher muss auf jedenfall 1,95 % richtig seien. |
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Verfasst am: 29.06.2008 14:19 |
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Die Aussage:
Das Sparbuch hat zwar eine gesetzliche Kdg.frist von 3 Monaten
ist falsch.
Es gibt keine gesetzliche Kündigungsfrist von Spareinlagen! |
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Verfasst am: 29.06.2008 15:01 |
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Hab ich aber so in der Berufsschule gelernt ... Naja egal ... |
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Verfasst am: 29.06.2008 15:20 |
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Spareinlagen dürfen keine Befristung bei der Hereinnahme aufweisen und sind mit einer Kü-Frist von min. Monaten auszustatten....RechKredV |
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Verfasst am: 29.06.2008 15:59 |
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Ich glaube es ist gemeint, dass die Bank sich aussucht, was für eine Kündigungsfrist sie für ein Produkt vorsieht. Ich habe bei der Dresdner ein Aktivsparen und da gibt es keine Kündigungsfrist. Es ist ein Kartensparkonto ... kann auch nicht für den Zahlungsverkehr genutzt werden.
Ist es dann nach RechV trotzdem ein Sparkonto ? |
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Verfasst am: 29.06.2008 17:10 |
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Nach RechKredV müssen Spareinlagen,
- mind. eine KF von 3 Monaten aufweisen
- unbefristet sein
- eine Sparurkunde ausgestellt werde´n. |
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