Bewertung von Forderungen / ...konkrete Aufagbe... |
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Verfasst am: 18.08.2008 21:09 |
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Eine Forderung an einen Kunden über 200 TEUR war im Vorjahr wertberichtigt worden. Die wirtschaftliche Situation des Kreditnehmers hat sich erheblich verbessert. Die Forderung ist jetzt wieder einbringlich geworden. Welche Buchung ist richtig?
- Einzelwertberichtigungen auf Forderungen an Erträge aus der Auflösung von Einzelwertberichtigungen auf Forderungen 200 TEUR
- Rückstellungen an Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen 200 TEUR
- Einzelwertberichtigungen auf Forderungen an Forderungen 200 TEUR
- Abschreibungen auf Forderungen an Forderungen 200 TEUR
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Eine Forderung an einen Kunden über 200 TEUR war im Vorjahr wertberichtigt worden. Die wirtschaftliche Situation des Kreditnehmers hat sich erheblich verschlechtert. Die Forderung ist jetzt uneinbringlich geworden. Welche Buchung ist richtig?
- Einzelwertberichtigungen auf Forderungen an Erträge aus der Auflösung von Einzelwertberichtigungen auf Forderungen 200 TEUR
- Rückstellungen an Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen 200 TEUR
- Einzelwertberichtigungen auf Forderungen an Forderungen 200 TEUR
- Abschreibungen auf Forderungen an Forderungen 200 TEUR
Vielen Dank für die Hilfe...! |
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Verfasst am: 19.08.2008 10:35 |
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Ich begebe mich jetzt auf dünnes Eis, aber ich würde sagen
1. Antwort 1
2. Antwort 4
Hast du Lösungen? |
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Verfasst am: 19.08.2008 16:52 - Geaendert am: 19.08.2008 16:54 |
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Ich habe leider keine Lösungen...
Meines Erachtens muss aber zwingend bei beiden Buchungen das EWB-Konto angesprochen werden, weil lt. Aufgabe die Forderung bereits seit vergangenen Jahr wertberichtigt ist(!). |
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Verfasst am: 19.08.2008 17:00 |
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ich stimme Buddha zu....
beim zweiten bildest du keine EWB, sondern schreibst die Forderung meines Wissens vollständig ab |
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Verfasst am: 19.08.2008 21:16 |
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1. Antwort 1 (wie oben)
2. Antwort 3
Begründung: Die Forderung ist schon indirekt vollständig abgeschrieben worden, daher darf sie nun nicht noch einmal vollständig direkt abgeschrieben werden. Wird eine Forderung uneinbriglich, ist sie auszubuchen, ebenso wie die für sie gebildete Einzelwertberichtigung. |
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