Eigenmittelausstattung von KIs |
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Verfasst am: 16.07.2002 14:39 |
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Genossenschaftsbanken können ja einen Teil ihrer Eigenkapitalausstattung durch den Haftsummenzuschlag erfüllen. Dieses gilt dann ja als Ergänzungskapital.
Frage: Wird die Höhe des Geschäftsanteils zugrunde gelegt, z.B.: 100 EUR Anteil / 100 EUR Haftsumme => Anrechnung der 100 EUR als Eränzungskapital? Oder muss die Haftsumme den Anteil übersteigen um anrechenbar zu sein? z.B. 100 EUR Anteil und 150 EUR Haftsumme => 50 EUR Haftsummenzuschlag.
Das KWG und meine Unterlagen geben da leider nichts genaues her. Wäre nett wenn jemand eine Antwort wüsste.
Gruß
Torsten |
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Verfasst am: 21.07.2002 21:46 |
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Hey!
Die Haftsumme ist in voller Höhe anrechenbar!
Also 100 €...
bye |
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Verfasst am: 24.07.2002 11:58 |
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Das Geschäftsguthaben zählt zum gezeichneten Kapital. Der Haftsummenzuschlag gehört zum Ergänzungskapital. Es ist ein bestimmter Prozentsatz vom Geschäftsguthaben. Der Prozentzuschlag ist schon seit Jahren fallend.
Leider ist mir der aktuelle Zuschlagsatz nicht bekannt. |
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Verfasst am: 31.07.2002 13:15 |
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Also es ist so, dass sich die HAftsumme der Geschäftsanteile schonmal zu 100 % niederschlägt, das heisst wenn die Genossenschaft kaputt geht, hat man eine Nachschusspflicht von 100%
der gezeichneten Geschäftsanteile.
-Haftsummenzuschlag bei Kreditgenossenschaften
Aufgrund der solidarischen Haftung der Genossenschaftsmitglieder
erfolgt eine beschränkte Anerkennung des Haftsummenzuschlags als Ergänzungskapital..
Da es sich-ähnlich wie bei nachrangigen Verbindlichkeiten- um Eigenkapital minderer Qualität handelt, erfolgt eine Berücksichtigung nur zusammen mit nachrangigen
Verbindlichkeiten bis zu 50% des Kernkapitals
Der Zuschlag belaäuft sich auf drei Viertel des Gesamtbetrages der Haftsumme für Genossenschaften mit
beschränkter Nachschusspflicht, auf das Doppelte des Gesamtbetrages der Geschäftsanteile für Genossenschaften mit unbeschränkter Nachschusspflicht. Der
Haftzuschlag ist jeweils auf der Basis des zuletzt festgestellten Jahresabschlusses zu ermitteln. Eine
Anerkennung erfolgt bis zu 25% des eingezahlten Eigenkapitals (Geschäftsguthaben+Rücklagen)
Beispiel:
Die Geschäftsanteile sind voll eingezahlt, die Haftsumme beträgt das Doppelte der Geschäftsanteile.
Geschäftsguthaben 10 Mio. EUR
Rücklagen 5 Mio. EUR
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eingezahltes Eigenkapital 15 Mio. EUR
Haftsumme 20 Mio. EUR
(da das Doppelte von 10 Mio.)
Anerkennung des Haftsummenzuschlages:
75% von 20 Mio. EUR = 15 Mio. EUR
maximal 25% des eingezahlten Kapitals
von 15 Mio. EUR = 3,75 Mio. EUR
---> als Ergänzungskapital werden 3,75 Mio. EUR berücksichtigt, vorausgesetzt,
Haftsummenzuschlag und längerfristige nachrangige Verbindlichkeiten überschreiten zusammen nicht 50% des Kernkapitals.
Ich hoffe, das hilft dir weiter
MfG
sixnight |
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