Kosten- und Erlösrechung |
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Verfasst am: 16.02.2010 17:36 |
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Hallo,
ich hänge zur Zeit an folgender Aufgabe und komme einfach nicht weiter:
Die Privatkundenberaterin Susanne Klausner war während des zurückliegenden Geschäftsjahres in verschiedenen Zweigstellen eingesetzt, um die dort tätigen Kollegen mit einem neuen Beratungskonzept vertraut zu machen. Aus Vereinfachungsgründen hat die Sparkasse die hieraus entstehenden Personalkosten aus einem Sonderbudget gezahlt. Das Budget wurde kostenrechnerisch jeweils zu gleichen Anteilen auf alle Einsatz-Zweigstellen verteilt.
Nennen und erläutern Sie das kostenrechnerische Prinzip, gegen das die Sparkasse mit der geschilderten Vorgehensweise verstoßen hat.
Danke für eure Hilfe!
Gruß,
sparkassenmensch |
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Verfasst am: 16.02.2010 17:47 - Geaendert am: 16.02.2010 17:53 |
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Kausalitäts- oder Verursacherprinzip
Das Verursachungsprinzip (Kostenverursachungsprinzip, Kausalitätsprinzip) gehört zu den Kostenverteilungsprinzipien und rechnet einem Bezugsobjekt nur dann Kosten zu, wenn diese durch das Bezugsobjekt bedingt sind, d. h. wenn die Kosten bei Verzicht auf das Bezugsobjekt kurz- oder langfristig abgebaut werden können.
Kurzfristig (kurze Periode) sind nur solche Kosten zurechenbar, die bei Erstellung einer zusätzlichen Ausbringungseinheit anfallen oder bei entsprechender Produktionseinschränkung wegfallen (Grenzkosten, variable Kosten). |
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Verfasst am: 16.02.2010 18:01 |
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vielen Dank für die schnelle Antwort.
Nun habe ich noch zwei Fragen.
Zweckerträge = Grunderlöse
Doch was sind Zweckerträge bzw. Grunderlöse genau. Ich weiß das dazu Umsatzerlöse, Mieterträge, Zinserträge, sonstige betriebliche Erträge zählen... aber eine genaue Definition was Zweckerträge sind habe ich nicht.
kalkulatorische Erlöse = Zusatzerlöse ?
Stimmt das so?
Und auch hier fehlt mir eine Erklärung.
Danke im voraus. |
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Verfasst am: 16.02.2010 18:25 - Geaendert am: 16.02.2010 18:29 |
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Erlös ist ein Begriff aus Kosten- und leistungsrechnung
Ertrag ist ein Begriff aus GuV-Rechnung.
Grunderlöse sind Erlöse, denen Erträge in gleicher Höhe (= Zweckertrag) gegenüberstehen.
Zusatzerlöse sind Erlöse, denen keine Erträge gegenüberstehen, z.B. Wert selbstgeschaffener und -genutzter Patente.
Anderserlöse sind Erlöse, denen Erträge in anderer Höhe gegenüberstehen, z.B. Bewertung von Bestandserhöhungen mit von den Herstellungskosten abweichenden Herstellkosten.
Kalkulatorische Leistungen
Kalkulatorische Leistungen umfassen als Oberbegriff Zusatzleistungen und Andersleistungen.
Zusatzleistungen sind Leistungen, denen kein Ertrag gegenübersteht.
Andersleistungen sind Leistungen, denen Erträge in anderer Höhe gegenüberstehen.
In der Kostenrechnung müssen kalkulatorische Leistungen verrechnet werden, um die richtige Bemessung der gesamten betrieblichen Leistung zu erzielen. Die kalkulatorische Leistungen dienen der sachlichen Abgrenzung von Leistungen und Erträgen.
Beispiel:
Die Erhöhung des Bestandes an Halb- und Fertigfabrikaten, die Selbsterstellung von Maschinen, Gebäuden, Werkzeugen und Patenten, die unentgeltliche Abgabe von Erzeugnisse
n stellen betriebliche Leistungen dar, denen in der laufenden Periode keine Erträge oder Erträge in anderer Höhe entsprechen.
Von besonderer Bedeutung ist der Begriff der kalkulatorischen Leistungen für öffentliche Unternehmungen und Verwaltungen. Ihre Leistungen, öffenttliche Güter wie Sicherheit, Schulbildung, Personen- und Güterverkehr, werden häufig gegen geringes, die Kosten nicht deckendes Entgelt oder gar zum Nulltarif abgegeben.
Somit stehen diesen Leistungen keine oder andere (geringere) Erträge gegenüber.
Quelle:
http://www.wirtschaftslexikon24.net/d/kalkulatorische-leistungen/kalkulatorische-leistungen.htm |
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Verfasst am: 16.04.2010 09:30 |
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Gibt es Beispiele für Zusatzerlöse aus dem dem Bereich Kosten- und Leistungsrechnung einer Bank? |
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Verfasst am: 16.04.2010 11:56 |
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Selbsterstellte Patente werden als Zuserlöse genannt.
Hat eine Bank Patente? |
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Verfasst am: 16.04.2010 12:15 |
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Mitarbeiterkonditionen im Kreditgeschäft sind auch Zusatzerlöse |
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Verfasst am: 16.04.2010 17:55 |
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Bekommen Mitarbeiter Sonderkonditionen, wird der Minderertrag (Unterschied zwischen den Mitarbeiterkontionen und den üblichen Bankkonditionen) als Zusatzerlös der Marktabteilung und als Zusatzkosten dem Personal zugerechnet.
Sinn dieser Maßnahme ist, dass die Marktabteilung sonst unter Mindereinnahmen leiden müsste, die sie nicht zu vertreten hat. Denn die Mitarbeiterkonditionen wurden nicht von der Marktabteilung ausgehandelt, sondern beispielsweise vom Vorstand und dem Betriebsrat. Deshalb wird dieser Minderertrag nicht der Marktabteilung zugerechnet, sondern dem Personal. Da es auf der einen Seite als Zusatzerlös, auf der anderen Seite als Zusatzkosten berechnet wird, ändert sich am gesamten Betriebsergebnis nichts, lediglich die Abteilungszahlen ändern sich. |
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