Netto oder Brutto Betrag bei linearer Abschreibung? |
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Verfasst am: 17.09.2010 18:11 |
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Hallo zusammen, ich hab mal eine Frage zur Abschreibung.
Im Normalfall wird doch der Nettobetrag der Anschaffungskosten abgeschrieben, d.h. das Unternehmen kann die gezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen.
Jetzt gibt es aber auch Unternehmen (z.B. Kleingewerbetreibende) die wg ihres geringen Umsatzes sich von der Umsatzsteuer befreien lassen können. Daraus folglich können sie auch keine Vorsteuer geltend machen.
Jetzt meine Frage:
Wird in solchen Fällen der Bruttobetrag der Ware abgeschrieben,
oder wird wie normal der Nettobetrag abgeschrieben, und die gezahlte Umsatzsteuer als Aufwand im Anschaffungsjahr verbucht?
Vielen Dank schon mal im Voraus für eure Antworten.
Viele Grüße |
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Verfasst am: 17.09.2010 18:40 |
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ist die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abziehbar gehört sie zu den Anschaffungskosten, so dass der Bruttobetrag abgeschrieben wird, siehe § 9b EStG |
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Verfasst am: 17.09.2010 21:52 |
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Wird an Anlagegut im mehrwertsteuerfreien Bereich eingesetzt, schreibt die Bank auch vom Bruttobetrag ab. |
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Verfasst am: 28.09.2010 11:07 |
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Herrmann hat Recht.
Bei allen Unternehmen die Umsatzsteuer udn Vorsteuer ausweisen, muss der Nettobetrag abgeschrieben werden.
Bei Unternehmen bzw. Abteilungn die keine Umsatzsteuer bzw. Vorsteuer ausweisen können bzw. berechnen dürfen/können wird der Bruttobetrag abgeschrieben.
musst halt ein bisschen bei GWG‘s aufpassen. da Ist bei den Grenzen (150€,410€ und 1000€) der Nettobetrag ausschlaggebend und anhand des Nettobetrages "einzuordnen" |
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