Kennzahlen |
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Verfasst am: 09.11.2010 12:16 |
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Ich hab eine Frage zur Eigenkapitalquote.
Und zwar wird in einer Aufgabe aus einer prüfung 2006 der Jahresüberschuss mit ins Eigenkapital gerechnet.
In einer anderen Prüfung aus den letzten 2 oder 3 Jahren wird der Bilanzgewinn nicht reingerechnet.
Warum rechnet man den Jahresüberschuss dazu, aber wenn nur der Bilanzgewinn angegeben ist, diesen nicht?
Irgendwie find ich da keine Antwort drauf.
Weiß jmd Hilfe?
LG
Kappulinchen |
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Verfasst am: 09.11.2010 13:02 |
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Jahresüberschuss
+/- Gewinn- oder Verlustvortrag aus dem Vorjahr
+ Entnahmen aus der Kapitalrücklage
+ Entnahmen aus Gewinnrücklagen
- Einstellungen in die Gewinnrücklagen
= Bilanzgewinn/Bilanzverlust
Der Bilanzgewinn ist der bereinigte Jahresüberschuss. |
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Verfasst am: 09.11.2010 13:29 |
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Laut Formelsammlung gehört der Bilanzgewinn zum Fremdkapital. |
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Verfasst am: 09.11.2010 16:06 |
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Ja aber warum rechnet man den Jahresüberschuss dazu, den Bilanzgewinn aber zum Fremdkapital?
Das versteh ich nicht.. |
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Verfasst am: 09.11.2010 16:39 |
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Du rechnet nur die Zuführungen zu den Rücklagen zum Eigenkapital.
Der Jahresüberschuss und der Bilanzgewinn sind zwei verschiedene Paar Schuhe.
Aus dem Jahresüberschuss errechnest du dir den Bilanzgewinn; der wird dann in der Regel an den Aktionären ausgeschüttet. |
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Verfasst am: 09.11.2010 16:52 |
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Also einfach merken, Jahresüberschuss zu Eigenkapital rechnen, Bilanzgewinn nicht.
Alles klar :)
Danke! |
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Verfasst am: 09.11.2010 18:38 |
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Das Problem bei den Bilanzkennziffern ist, dass man nur das langfristige Eigenkapital in die Berechnung einfließen lassen möchte. Denn das langfr. EK eigenet sich z. Bsp. bei den Anlagekennziffern zur Finanzierung des Anlagevermögens, das kurzfristige hingegen nicht.
Bei einer AG ist der Fall eindeutig und auch in der Formelsammlung erwähnt: Der Bilanzgewinn, der nach ca. einem halben Jahr den Betrieb verlässt, fließt nicht in die Berechnung ein.
Bei GmbHs ist bei IHK-aufgaben der Jahresüberschuss angegeben. Angaben darüber,, ob er einbehalten wird oder als Gewinn -vielleicht auch teilweise- an die Gesellschafter ausgeschüttet wird, gab es bisher nicht. Daher ist schlecht zu entscheiden, ob der JÜ dem Eigenkapital zugerechnet werden muss oder nicht.
Die IHK-Lösungen haben hier auch schon unterschiedliche Entscheidungen getroffen. Aber: Nach Einwändungen der Banken bei dem letzten Mal hat die IHK beide Lösungen gelten lassen! Daher muss man sich nun deshalb keine grauen Haare mehr wachsen lassen :-) |
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Verfasst am: 11.11.2010 08:53 |
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da bin ich ja froh... |
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Verfasst am: 12.11.2010 01:21 |
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Und was heißt das jetzt konkret? Ich meine die Aufgabe aus der Abschlussprüfung ist nun schon was her und nach 4 Jahren muss der Prüfungsausschuss sich doch einig geworden sein, ob man nun generell mit oder ohne den JÜ rechnet...Es ist doch quatsch uns Azubis vor 2 Alternativen zu stellen! Wie rechne ich denn nun "richtig" richtig? |
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Verfasst am: 12.11.2010 09:25 |
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Davon ist mir nichts bekannt.
Ich hoffe, eine solche Aufgabe kommt nicht mehr vor oder es steht ein Hinweis in der Aufgabe, wie mit dem Jahresüberschuss zu verfahren ist. |
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