Vorsorgevorschriften Ki |
|
|
Verfasst am: 13.11.2011 20:16 |
|
|
In der Schule hatten wir das Thema nie. Was muss ich beachten bzw. wissen? |
|
|
|
Verfasst am: 13.11.2011 21:26 |
|
|
eigentlich viel
gesetzliche Rücklage: 5% vom Jahresüberschuss - Verlustvortrag solange bis gesetzliche Rücklage + Kapitalrücklage = 10% Grundkapital ist
andere Gewinnrücklagen: 50% vom Jahresüberschuss - Verlustvortrag - gesetzliche Rücklage (aber hier kann auch viel individuelles vereinbart werden!-muss in Satzung stehen)
Vorsorge nach EWB/PWB gibt es da noch. Ich weiß nicht ob dir das was sagt?
Nicht zu vergessen den § 340 f HGB mit Bewertung von Wertpapieren.
Also du siehst es ist ein sehr kompaktes Thema...hast du wirklich noch nichts gehört? Wenn nicht, dann schreibe ich noch weiter..aber vielleicht hast du ja von dem ein oder anderen schon was gehört und hast nur ein paar spezielle Fragen dazu
grüße |
|
|
|
Verfasst am: 13.11.2011 21:50 |
|
|
Du könntest mir sehr helfen, bei der Bewertung von WP. Das wäre sehr lieb. |
|
|
|
Verfasst am: 13.11.2011 22:09 |
|
|
kein Problem :) es gibt gesetzliche Regelungen (§340 f HGB) nach dem du am 31.12. deine WPs neu bilanzieren musst
also es gibt bei Wertpapieren 3 Arten der Verwendung
- der der Liquiditätsreserve
- des Handelsvermögen
- und des Anlagevermögen (muss immer dastehen wofür!)
beim Anlagevermögen:
- gemildertes Niederstwertprinzip
- z.B Kauf einer 2,5% Bundesanleihe bis 2020 zu 99,8%
a) Kurswert 31.12. 97,8%
-> dann musst du laut Gesetz diese zu 99,8%
bilanzieren und die Differenz zwischen Kurswert
und Kaufwert als nicht realisierter Verlust
ausweisen
b) Kurswert 31.12. 102%
-> ausweisen mit 99,8% -> da Kaufkurs < Kurswert
-> es gibt keine nicht realiserte Gewinne
- Anlage des Handels oder Umlaufvermögen
- seit dem 01.01.2011 werden diese einfach mit dem
Wert 31.12.2011 in deine Bilanz genommen
- wenn Kaufkurs > Kurswert -> nicht realisierte Verluste!
- Anlage Liquiditätsreserve
- Niederstwertprinzip
- du nimmst den kleineren Wert -> entweder Kaufkurs
oder Kurswert
- wenn Kaufkurs > Kurswert -> nicht realisierte Verluste! |
|
|
|
Verfasst am: 14.11.2011 14:12 |
|
|
"beim Anlagevermögen:
- gemildertes Niederstwertprinzip
- z.B Kauf einer 2,5% Bundesanleihe bis 2020 zu 99,8%
a) Kurswert 31.12. 97,8%
-> dann musst du laut Gesetz diese zu 99,8%
bilanzieren und die Differenz zwischen Kurswert
und Kaufwert als nicht realisierter Verlust
ausweisen"
Das kann doch nicht stimmen!!!
Wenn zum hohén Kaufkurs bilanziert wird (was beim Anlagevermögen erlaubt ist, wenn der Kursrückgang nur vorübergehend ist), gibt es durch die Bewertung keinen nicht realisierten Kursverlust!
"- Anlage des Handels oder Umlaufvermögen
- seit dem 01.01.2011 werden diese einfach mit dem
Wert 31.12.2011 in deine Bilanz genommen "
... abzüglich Risikoabschlag, der in der Aufgabe angegeben wird! |
|
|
|
Verfasst am: 14.11.2011 17:53 |
|
|
danke ihr beiden! |
|
|
|