Bewertung von Wertpapieren - Risikoabschlag |
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Verfasst am: 19.10.2012 12:58 |
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Es geht um die Bewertung von Wertpapieren des Handelsbestandes in der Praxis im Bezug auf die Ermittlung des nicht realisierten Erfolges.
Wann ist ein Risikoabschlag vorzunehmen?
Laut Lehrbüchern und BilMoG wird nur beim Bilanzansatz der Risikoabschlag berücksichtigt, nicht aber bei der Ermittlung des nicht realisierten Erfolges.
Laut Dozenten bei Bankschulungseinrichtungen ist dies
auch bei nicht realisierten Gewinnen vorzunehmen. Stimmt das? |
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Verfasst am: 19.10.2012 15:09 |
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Bewertet man die Wertpapiere niedriger, muss die Differenz doch irgendwie verbucht werden, sonst stimmt die Buchführung (Wertpaierkonto) nicht mehr!
Dass der Kursabschlag über die Bilanz gebucht wird, ist unwahrscheinlich (über welche Position?), also bleibt dafür nur die GuV-Rechnung. Rein technisch kann es nur die Sollseite sein, also ein Aufwand. Und dieser Aufwand wäre "nicht realisierter Kursverlust", was sonst?
Vielleicht kann jemand aus der Praxis berichten. Meine Erklärung ist nur logisch hergeleitet. |
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Verfasst am: 20.10.2012 10:14 |
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Grundsätzlich muss der Risikoabschlag den Ausfallwahrscheinlichkeiten der realisierbaren Gewinne Rechnung tragen. Er dient nicht der bilanziellen Abbildung von Wertbelastungen, die sich bereits im beizulegenden Zeitwert niederschlagen.
Der Risikoabschlag ist folglich nur bei Vorliegen realisierbarer Gewinne (!) vorzunehmen und ist auf die Höhe der realisierbaren Gewinne begrenzt.
Der Risikoabschlag kann auf Einzelgeschäftsbasis, je Handelsportfolio oder für den Handelsbestand insgesamt vorgenommen werden. Für Handelspassiva ist anstelle eines Risikoabschlags ein Zuschlag vorzunehmen. Sofern in einem Handelsportfolio Aktiva und Passiva enthalten sind bzw. der Risikoabschlag für den gesamten Handelsbestand ermittelt wird, ist der Abschlag (bzw. Zuschlag) beim größeren der beiden Teilbestände (Aktiva oder Passiva) zu berücksichtigen.
Unabhängig von der Ermittlungsbasis ist der Risikoabschlag auf einem gesonderten Bestandskonto zulasten der GuV-Position "Nettoertrag/Nettoaufwand des Handelsbestands" zu buchen. |
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Verfasst am: 21.10.2012 09:54 |
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Vielen Dank! Dieser Aussage stimme ich zu. |
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