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Bereich Rechnungswesen, Steuerung und Controlling
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Forenübersicht >> Rechnungswesen, Steuerung und Controlling

Scheck- und Lastschriftbuchungen
 
KingKuno92
Rang: IPO

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Verfasst am: 01.09.2015 21:46 - Geaendert am: 02.09.2015 21:17
In unserem ReWe-Buch wird geschrieben, dass Schecks mit ihrer Schecksumme (z.B. 500,00 €) + fremde Gebühren von 5,00 € (max. gesetzlicher Betrag) an das K.I. zurückkommen, da der Sckeck unbezahlt ist (z.B. keine Kontodeckung des Scheckaustellers).
Dies muss zunächst auf dem Konto "Retouren" gebucht werden, da der Scheckeinreicher/nehmer noch nicht bekannt ist. Hat das K.I. ihn ermittelt, so wird dieser mit der Schecksumme (500,00 €) + fremde Gebühr (5,00 €) + eigene Gebühren (beliebig) belastet.
Gleiches würde auch bei Lastschriften gelten, dann eben nur mit 3,00 €.

Allerdings verstehe ich nicht, warum der Scheckeinreicher so "stark" belastet wird, denn der Scheckausteller ist doch der jenige, der nicht genügend Deckung gehabt hat.
Und bei uns ist es so, dass beispielsweise der Zahlungspflichtige bei der Lastschrift nur mit 3,00 € belastet wird. Da sind definitiv keine weiteren Gebühren, die anfallen.

Kann mich jemand aufklären. Danke.
rrathner
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 02.09.2015 12:45
Ganz meine Meinung: Gerecht ist das nicht!

Aber der Scheckeinreicher kann sich die gezahlten Gebühren natürlich vom Scheckausteller wiederholen.
Nur wenn der nichts mehr hat, ...

Aber das gibt es häufiger. Zahlt jemand seine Schulden nicht, muss der Gläubiger einen Mahnbescheid (und dann u.U. weitere Maßnahmen) gebührenpflichtig beantragen. Ob man das später vom Schuldner erstattet bekommt, hängt von dessen finanziellen Verhältnissen ab.
KingKuno92
Rang: IPO

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Verfasst am: 02.09.2015 21:19 - Geaendert am: 02.09.2015 21:19
Ok. Das hilft mir ja schonmal weiter.

Dann muss ich trotzdem mal im Betrieb nachfragen, warum wir nur die Fremdgebühren nehmen und nicht noch andere.
Dann sind wir ja noch recht "fair" :).
rrathner
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 03.09.2015 23:53 - Geaendert am: 03.09.2015 23:57
Rechtlich sind die Gebühren umstritten,

"Verweigert die Bank die Einlösung von Lastschriften und Schecks, weil das Kundenkonto nicht gedeckt ist, wird sie in ihrem eigenen Sicherheitsinteresse tätig. Kosten, die dabei anfallen, dürfen Kunden nicht berechnet werden - auch nicht Kosten für die Benachrichtigung. Gleiches gilt bei nicht ausgeführten Daueraufträgen und Überweisungen. (Urteile vom 21.10.1997, Az. XI ZR 5/97, Az. XI ZR 296/96 und vom 13.02.2001, Az. XI ZR 197/00)."
aber:
"Wenn der Kunde einen Scheck einreicht und dieser vergeblich bei dem anderen Kreditinstitut eingezogen wird, dürfen die Kosten für die Nichteinlösung an ihn weitergereicht werden. BGH, Az. XI ZR 245/01"
PG_Azubi13
Rang: Start-Up

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Verfasst am: 04.09.2015 13:52
Die Kreditwirtschaft hat zum 9. Juli 2012 auf das einheitliche europäische Zahlungsgebiet SEPA (Single Euro Payments Area) umgestellt. Damit ändert sich auch die Rechtslage bei der Abwicklung von Einzugsermächtigungen. Nach EU-Recht muss der Bankkunde eine Einzugsermächtigung gegenüber der Bank vorab autorisieren. Kommt es trotzdem zu einer Rücklastschrift – etwa weil keine ausreichende Deckung auf dem Konto besteht –, darf die Bank für die Benachrichtigung eine Gebühr erheben.

Im konkreten Fall hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband gegen eine Sparkasse geklagt. In den AGB der Sparkasse hieß es: "Über die Nichtausführung oder Rückgängigmachung der Belastungsbuchung … oder die Ablehnung der Einlösung einer Einzugsermächtigung … wird die Sparkasse den Kunden unverzüglich unterrichten. … Für die Unterrichtung über eine berechtigte Ablehnung berechnet die Sparkasse das im Preis- und Leistungsverzeichnis ausgewiesene Entgelt."

Das Urteil (XI ZR 290/11) des Bundesgerichtshofs können Sie im Wortlaut unter juris.bundesgerichtshof.de nachlesen.
 

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