Strenges Niederstwertprinzip |
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Verfasst am: 18.07.2003 14:09 |
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Hi Leute,
hab grad mit dem Prüfungstrainer folgende Aufgabe bearbeitet:
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Was fordert die Bewertung des Wertpapierbestandes eines Kreditinstituts nach dem Strengen Niederstwertprinzip?
Realisierte Kursgewinne dürfen nicht ausgewiesen werden.
Realisierte Kursverluste dürfen nicht ausgewiesen werden.
Nur bei voraussichtlich dauernder Wertminderung besteht eine Abschreibungspflicht.
Nicht realisierte Kursgewinne dürfen nicht ausgewiesen werden.
Kursgewinne müssen zugeschrieben werden.
[Hinweis: 2 Anworten sind hier richtig!]
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Diese 2 Antworten wären ebenfalls richtig gewesen:
- "Realisierte Kursverluste dürfen nicht ausgewiesen werden."
- "Kursgewinne müssen zugeschrieben werden."
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[0/4 Punkte]
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Das ist doch net richtig oder??? |
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Verfasst am: 18.07.2003 14:31 |
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da musst halt deinen ausbilder fragen, oder irgendwo lösungen herkriegen, dann machst das bestimmt richtig! ;-) |
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Verfasst am: 18.07.2003 14:41 |
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Nein. Ich mein den Prüfungstrainer auf der Bankazubis.de Seite. |
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Verfasst am: 18.07.2003 14:48 |
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achso, ähhh keine ahnung! |
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Verfasst am: 18.07.2003 15:07 |
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ich weis nur soviel: realisierte Kursverlust oder gewinne müssen beide ausgewiesen werden!
Nichtrealisierte Kursgewinne dürfen NICHT ausgewiesen werden, nichtrealsierte Kursverluste MÜSSEN ausgewiesen werden! |
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Verfasst am: 18.07.2003 15:19 |
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Hi!!
Das ist mir auch schon aufgefallen, und ich war etwas irritiert!! Schön das ich nicht der einzige bin!!
Meiner Meinung nach müsste man vor die Aufgabe schreiben: Welche Aussagen stimmen NICHT, damit die als Lösung geltenden Anworten stimmen |
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Verfasst am: 18.07.2003 15:20 |
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Also nach dem strengen Niederstwertprinzip müssen nichtrealisierte Kursverluste ausgewiesen werden. Warum sollten dann realisierte Kursverluste nicht ausgewiesen dürfen? Das ist doch ein schmarrn, oder?
Und was heißt denn bitte Kursgewinne müssen zugeschrieben werden?
Hab ich noch nie gehört. |
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Verfasst am: 18.07.2003 15:46 |
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@Andre
Selbst wenn man die Aufgabe umformuliert gibt sie keinen Sinn.
Denn das würde heißen, das nichrealisierte Kursgewinne ausgewiesen werden müssten--> humbug. |
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Verfasst am: 18.07.2003 15:58 |
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stimmt, das gibt so oder so keine Sinn!!
Die Aufgabe sollte entweder rausgenommen, oder noch mal total überarbeitet werden!! |
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Verfasst am: 18.07.2003 16:36 |
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Nach dem Imparitätsprinzip müssen wahrscheinliche, aber noch nicht eingetretene Aufwendungen vorweggenommen werden. Dagegen dürfen Erträge, die noch nicht eingetreten sind, nicht erfasst werden.
Erträge dürfen nach dem Realisationsprinzip nur ausgewiesen werden, wenn sie realisiert worden sind, das heißt wenn ein rechtsgültiger (und damit ein einklagbarer) Anspruch besteht.
Das Umlaufvermögen wird nach dem strengen Niederstwertprinzip bewertet, d. h. der niedrigere Wert muss angesetzt werden. Niedrige Werte werden beibehalten. Somit werden Posten des Umlaufvermögens höchstens mit den Anschaffungskosten oder dem niedrigen Börsenkurs zum Bilanzstichtag bilanziert.
Seit dem Geschäftsjahr 1999 kommt das Wertaufholungsgebot beim Anlagevermögen zur Anwendung. Dabei müssen bei Vermögensgegenständen, die in vorangegangenen Jahren auf einen niedrigeren Marktwert abgeschrieben wurden, Zuschreibungen vorgenommen werden, wenn ihnen am Bilanzstichtag wieder ein höherer Wert beizumessen ist. Die Zuschreibungen erfolgten entweder bis zur Höhe des fortgeschriebenen Anschaffungswertes oder auf einen niedrigeren Verkehrs- oder Börsenwert. Sie wurden erfolgswirksam ver-einnahmt. |
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Verfasst am: 18.07.2003 20:10 |
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@ Vahn
Habe die Aufgabe korrigiert. Da muss ein Dreher beim Übertrag auf die neue Version passiert sein.
Bitte nochmal testen! |
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Verfasst am: 17.09.2003 14:33 |
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Der niedrigere Wert, der durch eine Abschreibung im Umlaufvermögen entstand KANN beibehalten werden.
Das heißt andererseits, dass später auch Zuschreibungen bis maximal zu den Anschaffungskosten möglich sind, sofern der Wertansatz gerechtfertigt ist (zB durch Kurssteigerungen von Aktien) |
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