PWB Ermittlung ? |
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Verfasst am: 24.11.2003 14:57 |
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Hallo
Kurze Frage zum PWB.
Zählen Forderungen an andere Banken auch zu den 100% sicherern Forderungen oder muß man auch diese pauschalwertberichtigen?
Besten Dank
Expertengruppen (TB/FG/MN)
Mainz |
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Verfasst am: 24.11.2003 15:14 |
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gute Frage. Wenn es deutsche Institute sind kann man vielleicht davon ausgehen. Da ich es aber nicht weiß hoffe ich auf jemand anderes, der das wissen könnte. Da ich nichts darüber gelernt / gelesen habe würde ich es in der Prüfung nicht zu den sicheren Forderungen zählen falls es dran kommt.
Aber wie gesagt: "Keine Ahnung" |
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Verfasst am: 24.11.2003 15:45 |
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Hab gerade unseren Abteilungsleiter gefragt, der hat gemeint man kann das nicht generell sagen!
Großbanken sind auf alle Fälle sicher, aber so kleinere wie Norisbank oder so, weis net!
Aber er sagt auch Deutschland is von den Banken her gut geratet, also ich würd sie auch wegtun!
Viel Glück alter! |
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Verfasst am: 24.11.2003 15:51 |
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Zu den sicheren Forderungen würden nur die Forderungen an Sparkassen zählen, da für diese ja der Gewährträger haftet. |
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Verfasst am: 24.11.2003 17:45 |
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Hallo Tobi,
die IHK Prüfungen enthalten eigentlich immer nur eindeutig sichere Forderungen, wie z.B. gegen Kommunen.
Wenn solche Forderungen doch in der Prüfung auftauchen sollten würde ich sie allerdings abziehen. |
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Verfasst am: 24.11.2003 18:42 |
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Zu den sicheren Forderungen nach § 15 RechKredVO zählen u.a.:
1. Forderungen gegen öffentlich-rechtliche Körperschaften oder sonstige Körperschaften, für die eine Gebietskörperschaft als Gewährträge haftet;
2. Forderungen gegen ausländische Staaten, ausländische Gebietskörperschaften oder sonstige ausländische Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts im OECD-Bereich;
3. Forderungen, die durch eine der vorstehend genannten Stellen verbürgt oder in anderer Weise gewährleistet sind;
4. Forderungen, für die eine Delkredere-Versicherung durch das Kreditinstitut abgeschlossen ist;
5. Vor- und Zwischenfinanzierungskredite für noch nicht zugeteilte Bauspardarlehen in Höhe der bestehenden Bausparguthaben.
Delkredere
Delkredere ist eine besondere Form der Garantie der Zahlungsfähigkeit. Das Delkredere kommt bei Handelsvertretern und Kommissionären in Betracht. Sie stehen dem Unternehmer bzw. Kommittenten dafür ein, daß der Dritte die Verbindlichkeit aus dem abgeschlossenen bzw. vermittelten Geschäft erfüllt. Vgl. §§ 86b, 394 BGB.
Lg, Sunx |
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