Grundsatz I |
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Verfasst am: 18.01.2004 18:49 |
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Hallo,
kann jemand etwas zum Grundsatz I sagen?
Viele Grüße
marc |
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Verfasst am: 18.01.2004 19:03 |
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Der Gesetzgeber schreibt vor, dass KI’s angemessene Eigenmittel besitzen müssen. Dieses wird errechnet, indem man die Eigenmittel in Relation zum risikobehafteten Geschäftsvolumen setzt. Dadurch soll erreicht werden, dass bei einer Expansionspolitik die Eigenmittel ebenfalls gleichartig anwachsen sollen. Das hEK muss mind. 8 % der gewichteten Risikoaktiva betragen..
Risikoaktiva sind Forderungen an öffentliche Anstalten, KI‘s oder Kunden. Diese werden je nach Risko und Absicherung bewertet. Zum Beispiel öffentliche Kredite mit 100 % Sicherheit werden nicht mitgezählt.
Das hEK berechnet sich aus den Bilanzpassiva (Kernkapital) sowie aus bestimmten Ergänzungskapital (Eigenmittel schlechter Qualität)., Z.B. Genussrechte. |
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Verfasst am: 18.01.2004 19:26 |
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Hallo Marc,
im Grundsatz I wird die angemessene Eigenmittelausstattung von Kreditinstituten und Finanzdienstleistungsunternehmen i.S.d. KWG geregelt.
Wichtigster Leitsatz in § 2 Abs. 1: Die gewichteten Risikoaktiva müssen mit 8 % des haftenden Eigenkapitals des Instituts unterlegt werden (sog. Solvabilitätskoeffizient).
In den folgenden Paragrafen wird genau definiert was Risikoaktiva sind, wie diese angerechnet und gewichtet werden, was das haftende Eigenkapital umfasst ...
Durch Basel II (insbesondere Säule 1 - Mindestkapitalanforderungen) wird es im Grundsatz I voraussichtlich Ende 2006 viele Veränderungen geben.
Ausführliche Infos unter: http://www.bundesbank.de/bank/bank_eigen.php |
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Verfasst am: 18.01.2004 20:48 - Geaendert am: 18.01.2004 20:49 |
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Als Ergänzung:
Nach den Grundsätzen beurteilen die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und die Deutsche Bundesbank, ob ein KI
• angemessene Eigenmittel nach § 10 KWG zur Sicherung der Einlagen und
• eine ausreichende Liquidität nach § 11 KWG
hat.
Grundsatz 1: Das Verhältnis zwischen den haftenden Eigenmittel (Kernkapital + Ergänzungskapital) eines Instituts und seinen gewichteten Risikoaktiva darf täglich 8 % zum Geschäftsschluss nicht unterschreiten.
Zweck: Begrenzung der Kreditvergaben |
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Verfasst am: 21.01.2004 10:48 |
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Hallo,
vielen Dank für die ausführlichen Antworten. Die Antworten kann man ja 1 zu 1 übernehmen, klingt sehr nach Prüfungsvorbereitung!!
Viele Grüße aus dem verschneiten Berlin
marc |
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