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Bereich Rechnungswesen, Steuerung und Controlling |
Moderator: TobiasH |
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Rücklagen & Mindestreserven |
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Verfasst am: 20.02.2004 16:12 |
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Hallo,
wir haben nun mit dem LF "Geld u. Vermögensanalge" angefangen. Nun haben wir da auch Rücklagen, gestzl. Rücklagen und MIndestreserve bearbeitet. Leider Gottes finde ich hier nirgends eine richtige Erklräung dafür.
Ist zwar einfach das Thema, suche aber dennoch irgendwas anschauliches bzw. einfach nur Material....den Mist von der Berufsschule kann man eh vergessen.
Vielleicht kann mir jemand weiterhelfen. DANKE!
Viele Grüße
ICEMAN |
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Verfasst am: 20.02.2004 18:17 - Geaendert am: 20.02.2004 18:48 |
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Die Leute, die hier schreiben, können nur den "Mist" wiedergeben, den sie in der Berufsschule gelernt haben.
Bevor Du auf die Berufsschule schimpfst, schaue doch mal unter
http://www.bankazubi.de/community/forum/f_beitrag_lesen.php?topicid=1133&forumid=5
Die Rücklagen sind im HGB geregelt. Da kannst du noch nachlesen.
Mindestreserven
• Der Mindestreservepflicht unterliegen alle Kreditinstitute.
• Mindestreservepflichtig sind:
(1) Einlagen mit einer vereinbarten Laufzeit oder Kündigungsfrist von bis zu zwei Jahren,
(2) ausgegebene Schuldverschreibungen mit einer vereinbarten Laufzeit von bis zu zwei Jahren sowie
(3) Geldmarktpapiere.
Faktisch reservefrei (Reservesatz von 0 %) bleiben Einlagen und Schuldverschreibungen mit vereinbarter Laufzeit beziehungsweise Kündigungsfrist von über zwei Jahren.
• Der positive Reservesatz beträgt einheitlich für alle reservepflichtigen Verbindlichkeiten 2 % (maximal 10 %).
• Das Reservesoll ist bereits zu Beginn einer Reserveerfüllungsperiode (nach dem Stand vom Ende des vorangegangenen Monats) bekannt.
• Die Mindestreserve ist im Durchschnitt eines Monats (vom 24. Kalendertag eines Monats bis zum 23. Kalendertags des Folgemonats) zu erfüllen.
• Jedem KI wird ein Freibetrag von 100.000 € vom Reservesoll gewährt.
• Die Haltung der Mindestreserve erfolgt entweder direkt bei der für das Kreditinstitut zuständigen NZB. Sie kann aber auch indirekt über ein Mittler-Kreditinstitut erfolgen, wie es bei uns vielfach von kleineren, genossenschaftlich organisierten "Verbundinstituten" praktiziert wird. Voraussetzung dafür ist, dass zumindest Teile des Geschäfts, wie etwa das Finanzmanagement, unter Einschaltung des Mittlers abgewickelt werden.
• marktmäßige Verzinsung der durchschnittlichen Mindestreserveguthaben. Im ESZB werden diese mit dem in der betreffenden Erfüllungsperiode maßgeblichen Haupttendersatz (mit Kalendertagen gewichtet) verzinst. Das Mindestreservesystem ist also kostenneutral. |
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Verfasst am: 20.02.2004 19:05 |
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Respekt Respekt
Anscheinend ist unser Hermann desöfteren hier im Forum unterwegs
Und es ist doch gut so jemanden zu haben |
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Verfasst am: 21.02.2004 17:30 |
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zur Ergänzung:
Rücklagen als Eigenkapital
Rücklagen werden eingeteilt in
• offene Rücklagen, die aus Bilanz ersichtlich sind.
• stille Rücklagen, die durch
- Unterbewertung der Aktiva nach dem Niederstwertprinzip
- Überbewertung der Passiva nach dem Höchstwertprinzip
entstehen und nicht in der Bilanz ausgewiesen werden.
Zu den offenen Rücklagen gehören die
• Kapitalrücklagen, die durch Zufluss von außen in Form von Aufgeld (Agio = Ausgabekurs - Nennwert) oder Zuzahlungen entstehen.
• Gewinnrücklagen, die aus einbehaltenen versteuerten Gewinnen stammen. Einteilung in
- gesetzliche Rücklagen (5 % bis 10 % gez. Kapitals erreicht)
- andere Rücklagen (satzungsmäßige und freiwillige)
Zweck:
• Verluste werden durch Auflösung von Rücklagen bilanzmäßig ausgeglichen.
• Der Abfluss liquider Mittel wird vermieden (Selbstfinanzierung oder Innenfinanzierung)
• Kontinuität in der Dividendenausschüttung
• Verbesserung der Kreditwürdigkeit
Gesetzliche Rücklage (§ 150 AktG)
Es müssen 5 % vom Jahresüberschuss (gemindert um den Verlustvortrag) solange in die gesetzliche Rücklage eingestellt werden bis Kapitalrücklage + gesetzliche Rücklage 10 % des gezeichneten Kapitals erreichen.
AktG § 150 Gesetzliche Rücklage. Kapitalrücklage
(1) In der Bilanz des nach den §§ 242, 264 des Handelsgesetzbuchs aufzustellenden Jahresabschlusses ist eine gesetzliche Rücklage zu bilden.
(2) In diese ist der zwanzigste Teil des um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr geminderten Jahresüberschusses einzustellen, bis die gesetzliche Rücklage und die Kapitalrücklagen nach § 272 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Handelsgesetzbuchs zusammen den zehnten oder den in der Satzung bestimmten höheren Teil des Grundkapitals erreichen.
(3) Übersteigen die gesetzliche Rücklage und die Kapitalrücklagen nach § 272 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Handelsgesetzbuchs zusammen nicht den zehnten oder den in der Satzung bestimmten höheren Teil des Grundkapitals, so dürfen sie nur verwandt werden
1. zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags, soweit er nicht durch einen Gewinnvortrag aus dem Vorjahr gedeckt ist und nicht durch Auflösung anderer Gewinnrücklagen ausgeglichen werden kann;
2. zum Ausgleich eines Verlustvortrags aus dem Vorjahr, soweit er nicht durch einen Jahresüberschuß gedeckt ist und nicht durch Auflösung anderer Gewinnrücklagen ausgeglichen werden kann.
(4) Übersteigen die gesetzliche Rücklage und die Kapitalrücklagen nach § 272 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Handelsgesetzbuchs zusammen den zehnten oder den in der Satzung bestimmten höheren Teil des Grundkapitals, so darf der übersteigende Betrag verwandt werden
1. zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags, soweit er nicht durch einen Gewinnvortrag aus dem Vorjahr gedeckt ist;
2. zum Ausgleich eines Verlustvortrags aus dem Vorjahr, soweit er nicht durch einen Jahresüberschuß gedeckt ist;
3. zur Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln nach den §§ 207 bis 220.
Die Verwendung nach den Nummern 1 und 2 ist nicht zulässig, wenn gleichzeitig Gewinnrücklagen zur Gewinnausschüttung aufgelöst werden. |
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Verfasst am: 21.02.2004 18:06 |
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Hallo,
DANKE HERRMANN!
Auf die Berufsschule wollte ich nicht schimpfen sorry.
Aber ich verstehe immer noch nicht, was das mit Lernfeld 4 zu tun hat.
Viele Grüße,
Iceman |
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