Rücklage, Rückstellung oder Abgrenzung?? |
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Verfasst am: 13.04.2004 12:04 |
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Hey!
Habe eine Frage...Rücklage, Rückstellung oder Abgrenzung, wenn ich einen Kostenvoranschlag habe in dem ein Endbetrag steht und dass die Renovierungsarbeiten bis Ende Dezember abgeschlossen sein werden, Bezahlung bei Beendigung? |
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Verfasst am: 13.04.2004 12:30 |
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Im laufenden Jahr?
Normaler Aufwand. Oder versteh ich da jetzt was falsch? |
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Verfasst am: 13.04.2004 12:32 |
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Das einzige was ansonsten in Frage kommt ist ein Rückstellungswahlrecht. Aber eher untypisch im laufenden Jahr. |
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Verfasst am: 13.04.2004 12:35 |
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Ja,also da ist so ne Aufgabe. Als Antwortmöglichkeiten gibt es: Sie bilden eine Rücklage in Höhe von 15.700, die Sie bei Eingang der Rechnung auflösen, Sie nehmen eine Abgrenzung des in diesem Jahr entstandenen Aufwands vor und weisen 15.700 unter der Position "Sonstige Verbindlichkeiten" auf der Passivseite aus oder Sie bilden eine Rückstellung, weil die genaue Höhe und der Zahlungszeitpunkt der Verbindlichkeiten noch ungewiss sind. |
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Verfasst am: 13.04.2004 12:47 - Geaendert am: 13.04.2004 12:51 |
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Dann muss es eine Rückstellung sein.
Abgrenzen tust du mit Sicherheit nur über den Jahreswechsel hinaus um den Erfolg periodengerecht zu erfassen. Rücklagen sind entweder gesetzlich oder aus dem Gewinn resultierend.
Also isses ne Rückstellung....schau mal im HGB irgendwo in der Nähe bei 240....hab leider gerade kein Gesetz griffbereit |
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Verfasst am: 13.04.2004 12:49 |
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Hast du dich verschrieben oder wie soll ich das verstehen, Rückstellungen oder Rücklagen? Trotzdem schon mal danke... |
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Verfasst am: 13.04.2004 12:52 |
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RÜCKSTELLUNG, so, jetzzt haben wir alle Klarheiten beseitigt ; ) |
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Verfasst am: 13.04.2004 12:56 |
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HGB § 249 Rückstellungen
(1) Rückstellungen sind für ungewisse Verbindlichkeiten und für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften zu bilden.
Ferner sind Rückstellungen zu bilden für
1. im Geschäftsjahr unterlassene Aufwendungen für Instandhaltung, die im folgenden Geschäftsjahr in-nerhalb von drei Monaten, oder für Abraumbeseitigung, die im folgenden Geschäftsjahr nachgeholt werden,
....
Wenn der Betrag bekannt ist, dann kommen Rückstellungen nicht in Frage. In diesem Fall bucht man
Aufwandskonto an Sonst. Verb. |
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Verfasst am: 13.04.2004 12:58 |
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Heißt das nun, dass beides (Kostenvoranschlag und der Abschluss der Renovierungsarbeiten Ende Dezember) als ungewisse Angaben gewertet werden?? |
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Verfasst am: 13.04.2004 17:45 |
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Für eine Lösung sind genaue Angaben zu den beiden Fällen notwendig.
Beschreiben Sie die zwei Fälle genau! |
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Verfasst am: 13.04.2004 20:22 |
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Also die Antwortmöglichkeiten habe ich ja oben schon geschrieben. Hier jetzt nochmal die Aufgabe. Abgebildet ist ein Kostenvoranschlag von 15.700 Euro auf dem zusätzlich steht "Die Renovierungsarbeiten werden bis Ende Dezember diesen Jahres abgeschlossen sein". Die Aufgabe: Ihnen liegt der abgebildete Kostenvoranschlag vor. Wie behandeln Sie die sich aus dem Kostenvoranschlag gegenüber dem Unternehmen ergebende Verbindlichkeit im Jahresabschluss? |
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Verfasst am: 14.04.2004 09:36 |
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Ist der Betrag im Kostenvoranschlag sicher, dann
Buchungssatz: Aufwandskonto an Sonst. Verb.
wenn der Kostenvoranschlag unverbindlich ist, dann
Buchungssatz: Aufwandskonto an Rückstellungen |
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Verfasst am: 14.04.2004 16:12 |
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Ja danke!! |
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