Hallo!!!
Im folgenden die Unterscheidung zwischen Handelsbuchinstituten und Nichthandelsbuchinstituten:
Im Zusammenhang mit den unterlegungspflichtigen Marktrisiken ist die Abgrenzung von Handelsbuchinstituten und Nichthandelsbuchinstituten von Bedeutung (16). Als Zuordnungsmaßstab fungiert § 2 XI KWG, wonach für Institute die Vorschriften über das Handelsbuch unter bestimmten Voraussetzungen - maßgebend sind im einzelnen festgelegte Bagatellgrenzen - nicht gelten. Der Handelsbuchbegriff ist in § 1 XII KWG, der die einzelnen Positionen des Handelsbuchs nennt, definiert. Geschäfte, die nicht dem Handelsbuch zuzurechnen sind, bilden das Anlagebuch (§ 1 XII 4 KWG). Als Handelsbuchinstitute gelten solche, die nicht nach § 2 XI KWG von den Regelungen über das Handelsbuch befreit sind (§ 13a I 1 KWG). Im Falle der Freistellung handelt es sich um ein Nichthandelsbuchinstitut (§ 13 I 1 KWG). Für solche Institute gilt beispielsweise die Regelung des § 13a KWG über Großkredite nicht.