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Bereich Rechnungswesen, Steuerung und Controlling
Moderator: TobiasH
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Forenübersicht >> Rechnungswesen, Steuerung und Controlling

nochmal zur Abschreibung [USt]
 
Marsellus_Wallace
Rang: Small Cap

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Verfasst am: 25.09.2002 10:29
Wird eigentlich IMMER inklusive Mehrwert/Umsatzsteuer abgeschrieben??
Ich hab da irgendwas im Ohr von wegen "das Gerät wurde im umsatzsteuerfreien Bereich eingesetzt", woraus dann folgerte, dass man OHNE Steuern abschreibt.

Kann das irgendjemand bestätigen, bzw. widerrufen?
Merton20
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 25.09.2002 10:38
Entscheidend ist, in welchem Bereich das WG angeschafft wurde. Wurde es in einer Abteilung angeschafft, in der umsatzsteuerpflichtige Erträge erwirtschaftet werden, muss man die Vorsteuer ausweisen. Ansonsten wird die VST auf das Anlagegut aktiviert und erhöht somit die Berechnungsgrundlage für die AFA
karo78
Rang: Start-Up

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Verfasst am: 25.09.2002 10:44
Hallo Marsellus,

versuche es mal an einem Beispiel zu verdeutlichen. Es wird ein Schreibtisch angeschafft zu 500 EUR zzgl. 16% Umsatzsteuer (80 EUR).

1. Der Schreibtisch steht in der Abteilung Depotverwaltung.

BGA 500
Vorsteuer 80
an LZB 580

Der Tisch wird dann auf der Basis von 500 EUR (netto) abgeschrieben.

2. Der Schreibtisch steht in der Abteilung Zahlungsverkehr

BGA 580
an LZB 580

Der Tisch wird dann auf der Basis von 580 EUR (brutto) abgeschrieben.

Als Eselsbrücke habe ich mir immer gemerkt, ob die Bank Gebühren mit oder ohne Umsatzsteuer bei den Kunden erhebt. In den Rewe-Büchern findet sich dazu i.d.R. eine Übersicht, ob umsatzsteuerpflichtig oder nicht.
schoMikey
Rang: Start-Up

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Verfasst am: 25.09.2002 12:34
Hi. Hier mal eine Liste der umsatzsteuerpflichtigen Bankgeschäfte:
- Umsätze in Münzen und Edelmetallen über dem Nennwert (ausgenommen Rohgold und gesetzliche Zahlungsmittel)
- Vermittlungsgeschäfte (ausg. umsatzsteuerfreie Geschäfte §4 Nr.8 UstG)
- Verkauf von ASicherungsgut im eigenen Namen des KI
- Verkauf von gebrauchten Anlagegegenständen, soweit sie nicht für Ust-freie Geschäfte genutzt wurden
- Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren
- Vermögensverwaltung
- SChliesfachvermietung

und noch die freien :
- Kreditvergabe/-verwaltung
- Umsätze mit gesetzlichen Zahlungsmitteln
- KK-- und Zahlungsverkehr/ Einlagen und Inkassopapierbearbeitung
- Übernahme von Verbindlichkeiten oder Bürgschaften/Sicherheiten
- Verwaltung von Sondervermögen einer INverstmentgesellschaft

Wenn ein Wirtschaftsgut für den Ust freien Bereich eingesetzt wird, wird der Nettopreis abgeschrieben. Ansonsten sind ja die Steuern ein tatsächlicher Aufwand, der nicht mehr an die Kunden "abgewälzt" werden kann.
Bei der Anschaffung eines solchen Wirtschaftsgutes wird ebenfalls geprüft, ob es für den Ust freien Bereich benötigt wird oder nicht. Sollte es für den Ust Pflichtigen Bereich sein, so wird die gezahlte Ust auf dem Konto "Vorsteuer" als Forderung gegenüber dem Finanzamt erfasst und später mit den Verbindlichkeiten (einbehaltene Ust aus Geschäften) verrechnet.

Für die Prüfung, ob es sich um ein geringwertiges Wirtschaftsgut handelt legt man grundsätzlich den Nettopreis zu Grunde. Liegt dieser unter 60, Eur wird das Gut nicht aktiviert sonder sofort unter allg. Verwaltungsaufwand erfasst. Liegt es netto unter 410,- Eur kann man es am Jahresende zum tatsächlichen Anschaffungspreis (ggf. auch brutto über 410,-EUR) abschreiben. Allerdings ist zu beachten, dass das WG nur in voller Höhe abgeschriebn werden kann, wenn es im 1. Halbjahr angeschafft wurde. Ansonsten kann man nur die Hälfte abschreiben.
ach ja, wenn das Gut nicht selbständig nutzbar ist, bspw. eine Druckerpatrone für 300,-EUR, unterliegt es nicht den Vorraussetzungen für ein geringwertiges Wirtschaftsgut.
Marsellus_Wallace
Rang: Small Cap

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Verfasst am: 25.09.2002 12:40
Besten Dank!!!
renrew
Rang: Start-Up

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Verfasst am: 25.09.2002 22:57
Zu Raffnixxx81

Es muss heißen "nicht über 60,00 Euro netto bzw. nicht über 410,00 Euro netto".

Außerdem ist das geringwertige Wirtschaftsgut auch dann voll abschreibbar, wenn es in der zweiten Jahreshälfte angeschafft wurde (Bewertungsfreiheit gemäß § 6 Abs. 2 EStG
 

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