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Bereich Rechnungswesen, Steuerung und Controlling
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Forenübersicht >> Rechnungswesen, Steuerung und Controlling

Abschreibung
 
kani
Rang: Small Cap

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Verfasst am: 28.08.2004 20:03
Hallo zusammen,hoffe ich werde euch nihct zu lästig ;-)...-Spaß bei Seite. Ehrlich gesagt ist mein Wissen was Steuerrecht angeht zimelich gering.Für die Zwischenprüfung sollen wir in REWE auch Abschreibungen können.Hat da viell. jmd. Übungsaufgaben zu bzw. allgemeine INFO‘S o. kann mir zumindest sagen (mein Hauptanliegen)warum Abschreibungen steuermindernd sindI??Ist wahrscheinlich ein ziemlich simple Antwort...aber viell. ist ja dennoch jmd. so nett und antwortet mir..
Vorab schonmal danke für alle Antowrten!!!
cashguard
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 29.08.2004 10:10
Allgemein hierzu:
Beträgt die Nutzungsdauer eines Wirtschaftsgutes mehr als ein Jahr und übersteigt der Kaufpreis einen Betrag von 410 € (ohne Mehrwertsteuer) so ist das Wirtschaftsgut abzuschreiben. Damit kann nicht der gesamte Kaufpreis im Jahr des Erwerbes steuermindernd als Betriebsausgabe oder als Werbungskosten geltend gemacht werden, sondern nur der jährliche Wertverzehr (z.B. durch Verschleiß bedingte Wertminderung) in Form einer Abschreibung.
Nicht abschreibungsfähig sind lediglich Wirtschaftsgüter die keinem Wertverzehr unterliegen. Im Normalfall unterliegen unbebaute Grundstücke oder Kunstwerke anerkannter Meister nicht dem Wertverzehr.

Der Werteverzehr schmälert somit das Vermögen und folglich die Grundlage der Besteuerung.
Die Höhe des jährlichen Abschreibungsbetrags richtet sich nach der Nutzungsdauer des Wirtschaftsgutes und nach der gewählten oder gesetzlich vorgegebenen Abschreibungsmethode. Die Nutzungsdauer wird durch die Herausgabe einer amtlichen Abschreibungstabelle vom Bundesfinanzministerium bestimmt und zumeist aller zwei Jahre aktualisiert.
Auch die zur Anwendung kommende Abschreibungsmethode (z.B.: lineare Abschreibung, degressive Abschreibung) ist gesetzlich vorgeschrieben.

Bemessungsgrundlage für die Abschreibung sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsgutes. Bei Anschaffung eines Wirtschaftsgutes fließt daher nicht nur der Kaufpreis, sondern auch die Erwerbsnebenkosten, wie zum Beispiel Transportkosten und Montagekosten, in die Bemessungsgrundlage für die Abschreibung mit ein.

Bei unterjährigem Erwerb (das Wirtschaftsgut wurde nicht im ersten Monat des Jahres erworben) ist nicht die volle Jahresabschreibung, sondern nur für jeden angefangenen Monat 1/12 der Jahresabschreibung anzusetzen. Seit dem 1.1.2004 muss immer eine monatsgenaue Abschreibung ermittelt werden. Dabei ist es egal, ob die lineare oder die degressive Abschreibung genutzt wird.
Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 29.08.2004 10:58
Respekt!
Super genau erklärt!
kani
Rang: Small Cap

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Verfasst am: 29.08.2004 14:06
Super!Danke für die genauen Infos!!!Habe nur nochmal eine Frage zu Ihrem letzten Absatz.Haben Sie da viell.ein Rechenbeispiel zu??Werde mich jetzt erstmal mit ein paar Aufgaben aus Übungsbüchern vertraut machen. Da jedoch nichts von Ihrem letzten Absatz in unserem REWE Buch (o.sonstigen Büchern )stand, kann ich mir noch nicht vorstellen wie man das berchnet...
Aber schonmal herzlichen Dank für die ausführliche Antwort!
kani
Rang: Small Cap

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Verfasst am: 29.08.2004 17:15
Hab hier gerade auch eine Aufgabe rechnen wollen, wo es um den höchstmöglichen Abschriebungsbetrag geht.Leider komm ich nicht auf die gl. Lösungen.
z.B. für einen PKW der am 16.03.03 angeschafft wurde, Anschaffungskosten 30 TEUR, Nutzungsdauer 6 J.
Als Lösung kommt 5.000 EUR raus(degressive Abschreibung),aber wieso???
Cupra
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 29.08.2004 20:26
Hallo,

die Lösung deiner Aufgabe mit 5.000,-€ ist nicht bzw. kann nicht richtig sein:

Die Lösung muss 6.000,-€ lauten. Es ist die geometrisch-degressive Methode anzuwenden:

30.000,-€ x 20
---------------------
100

Im zweiten Jahr der Nutzung ist ein Wechsel auf die lineare Methode möglich / spätestens ab dem 3. Jahr sollte sie angewandt werden, sofern man immer den größtmöglichen Abschreibungsbetrag ermitteln möchte.

Bei der Ermittlung immer daran denken, dass das geometrisch-degressive Verfahren maximal das DOPPELTE der linearen ergeben darf! Dies ist nur relevant bei Wirtschaftsgütern die nach AfA-Tabelle länger als 10 Jahre abgeschrieben werden.

Weitergehend ist bei vorzeitiger Veräußerung zu beachten, dass du monatsgenau (z.B. Verkauf im Juni - Abschreibung nur f. 6 Monate) abrechnen musst.

Schönen Gruß und viel Glück
Cupra
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 29.08.2004 20:30
STOPP!!!!!!!!!

Alles zurückgenommen, habe mich vertan. Natürlich sind die 5.000,-€ richtig!! Habe das Anschaffungsdatum überlesen, du darfst für das Wirtschaftsjahr nur 10/12 des Betrages (=6.000,-€ f.d. gesamte Jahr) abeschreiben. Früher galt die
sogenannte Halbjahresgrenze, also:

Erwerb im ersten Halbjahr eines Wirtschaftsjahres
= volle Jahresabschreibung

Erwerb im zweiten Halbjahr eines Wirtschaftsjahres
= halbe Jahresabschreibung

Ab dem 1.1.2004, durch das Steueränderungsgesetz bedingt, gibt es diese Regelung nicht mehr, es ist genau monatlich zu kalkulieren.
Bzgl. des Verkaufs galt diese Regelung m.W. schon immer.

Gruß
 

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