verbriefte verbindlichkeiten |
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Verfasst am: 31.10.2004 14:01 |
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kann mir jemand den begriff verbriefte verbindlichkeiten erklären???
Danke |
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Verfasst am: 31.10.2004 15:58 |
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ja |
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Verfasst am: 31.10.2004 15:59 - Geaendert am: 31.10.2004 16:12 |
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§ 22 Verbriefte Verbindlichkeiten (Nr. 3) RechKredV
(1) Als verbriefte Verbindlichkeiten sind Schuldverschreibungen und diejenigen Verbindlichkeiten auszuweisen, für die nicht auf den Namen lautende übertragbare Urkunden ausgestellt sind.
(2) Als begebene Schuldverschreibungen sind auf den Inhaber lautende Schuldverschreibungen sowie Order-schuldverschreibungen, die Teile einer Gesamtemission sind, unabhängig von ihrer Börsenfähigkeit auszuwei-sen. Zurückgekaufte, nicht börsenfähige eigene Schuldverschreibungen sind abzusetzen. Null-Kupon-Anleihen sind einschließlich der anteiligen Zinsen auszuweisen.
(3) Als Geldmarktpapiere sind nur Inhaberpapiere oder Orderpapiere, die Teile einer Gesamtemission sind, un-abhängig von ihrer Börsenfähigkeit zu vermerken.
(4) Als eigene Akzepte sind nur Akzepte zu vermerken, die vom Institut zu seiner eigenen Refinanzierung ausgestellt worden sind und bei denen es erster Zahlungspflichtiger ("Bezogener") ist. Der eigene Bestand sowie verpfändete eigene Akzepte und eigene Solawechsel gelten nicht als im Umlauf befindlich.
(5) Bei Instituten, die einen unabhängigen Treuhänder haben, gehören Stücke, die vom Treuhänder ausgefertigt sind, auch dann zu den begebenen Schuldverschreibungen, wenn sie dem Erwerber noch nicht geliefert worden sind. Dem Treuhänder zurückgegebene Stücke dürfen nicht mehr ausgewiesen werden. |
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Verfasst am: 31.10.2004 16:47 |
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hehe, nicht schlecht Herr Herrmann!
Vielleicht bringt, diese Methode was..! :D
Dennoch, haben Sie die Frage beantwortet... |
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