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Bereich Rechnungswesen, Steuerung und Controlling
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Forenübersicht >> Rechnungswesen, Steuerung und Controlling

Widerspruch von Lastschriften
 
Manu85
Rang: IPO

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Verfasst am: 09.11.2004 07:57
Hallo,

ich habe immer gemeint, dass der Widerspruch bei Einzugsermächtigungsverfahren spät. nach 6 W. nach Rechnungsabschluss zu erfolgen hat.

Jetzt hab ich in ner Zeitschrift gelesen, dass der Widerspruch 6 W. nach Belastung zu erfolgen hat!

Was gilt?
MandyN
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 09.11.2004 08:14 - Geaendert am: 09.11.2004 08:15
Das mit dem Rechnungsabschluss war schon korrekt so!!! Bzw. heißt es "nach Zugang des Rechnungsabschlusses..."

Aber rein technisch ist es auch möglich, dass ein Kunde z. B. erst nach drei Monaten eine Lastschrift zurückbuchen lassen kann.
spkworker
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 09.11.2004 08:36 - Geaendert am: 09.11.2004 08:37
war des nich bis 6w nach eingang zurückbuchen und mit dem rechnugsabschluss(wenn kein widerspruch eingelegt) akzeptiert also nicht mehr rückgebbar???????
SWAT
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 09.11.2004 08:37
Technisch ist es zwar möchlich, dass Lastschriften noch weit über die sechs Wochen Grenze hinaus zurück gegeben werden, jedoch wird davon in der Praxis kein Gebrauch gemacht.
Das verbietet uns ein Abkommen zwischen den Banken.

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Sämtliche Rechtschreibfehler in diesem Text sind urheberrechtlich geschützt.

Deep-Blue
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 09.11.2004 09:16
Richtig..ein Abkommen zwischen den Banken. Aber nicht zwischen Bank und Kunde. ;-)
Janina
Rang: Small Cap

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Verfasst am: 09.11.2004 09:51
so wie es mir beigebracht wurde ist das mit den 6 wochen nach Rechnungsabschluss gesetzlich so geregelt. den kunden sagen wir immer 6 wochen nach belastung.

wenn sie aber auch später drauf bestehen müssen wir es vom gesetz her meiner meinung nach machen. halt dann innerhalb der gesetzlichen frist.
Basti
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 09.11.2004 10:06
Also:

Rückgabe von Lastschriften gesetzlich geregelt 6 Wochen nach Rechnungsabschluss...
Bank-Bank Abkommen; Generell 6 Wochen nach Belastung oder nach Rechnungabschluss wenn bei Fristen abgelaufen sind läuft es nur noch auf kulanzfähiger Basis, wird dennoch eigentlich immer gemacht, es sei denn, beim Kontrahenten sind Kontoschließungen und so weiter sind vorgefallen.

Sorry für Rechtschreibfehler, Schöne Grüße Basti
Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 09.11.2004 10:10 - Geaendert am: 09.11.2004 10:11
Der Widerspruch ist unverzüglich gegenüber der Zahlstelle zu erklären.
siehe:
Bedingungen für den Lastschriftverkehr
http://www.sparkasse-wetterau.de/agb/4522.cfm
 

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