PWB !!!!!! |
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Verfasst am: 23.11.2004 16:00 |
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Hi !
Wenn ich das risikobehaftete Kreditvolumen berechnen will, darf ich doch nicht den PWB-Bestand des Vorjahres abziehen, oder muss ich das doch ?
Ist doch:
Forderungen an Kd
- sichere Forderungen laut RechKredV
- EWB-Forderungen
= risikobehaftetes Kreditvol.
oder ??!!??!?
Gruß,
Chris |
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Verfasst am: 23.11.2004 16:02 |
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Genau! *~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*
... be happy & peace forever ... |
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Verfasst am: 23.11.2004 17:44 |
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das sind doch die anscheinend intakten Forderungen,
mit denen man den PWB-Satz mutiplizieren muss.
das durchschnittliche risikobehaftete kreditvolumen sind doch:
debitorenbestand
- risikofreie, also öffentliche Hand etc. |
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Verfasst am: 23.11.2004 17:47 |
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Die Forderungen, die bereits einzelwertberichtig wurden, müssen logischerweise auch abgezogen werden. Ansonsten würden jene mit einem sicheren Risiko behafteten Forderungen (EWB) doppelt wertberichtigt... *~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*
... be happy & peace forever ... |
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Verfasst am: 23.11.2004 17:49 |
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ok,
müssen die Fordeungen auf die EWB gebildet wurden dann in voler Höhe abgezogen werden? |
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Verfasst am: 23.11.2004 18:05 |
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ja, müssen sie.
Forderungen dürfen auch teilweise nicht doppelt bewertet werden |
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Verfasst am: 23.11.2004 18:12 |
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ok,
das bedeutet,
dass der einzige unterschied zwischen "durchschnittlichem risikobehafteten kreditvolumen" und "anscheinen intakten forderungen" ist, das erstere im Durschschnitt der letzten 5 Jahre genommen werden und letzteres im aktuellen Bilanzjahr. |
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Verfasst am: 23.11.2004 21:21 |
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Ich liebe das Thema...
Das risikobehaftete KV ist:
Debitorenbestand
- sichere Forderungen (Delcredereversichert, Ford. an
öffentl. Hand
- EWB-ENGAGEMENTS
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risikobehaftetes KV am Bilanzstichtag
und das ganze der LETZTEN fünf Bilanzstichtage, so hat man
das durchschnittliche risikobehaftete KV
Generell ist ist die Doppelwertberichtigung nicht möglich, da EWB, Direktabschreibungen und PWB steuermindernd angesetzt werden können. Allerdings kann man nicht steuermindernde Wertberichtigung (Vorsorgereserve oder aber Fonds für allgemeine Bankrisiken - siehe § 340 HGB) durch die Überkreuzkompensation bilden.
Schönen Gruß |
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