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Bereich Rechnungswesen, Steuerung und Controlling
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Forenübersicht >> Rechnungswesen, Steuerung und Controlling

HILFEEEEEEEE
 
Ilonka887
Rang: Start-Up

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Verfasst am: 16.05.2005 14:29
wie wird der wertansatz in der bilanz von nicht abnutzbaren anlagegütern ermittelt????
Lupus
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 18.05.2005 17:03
du rechnest die aktivierungsfähigen Aufwendungen für Ingansetzung drauf... und wenn du nichts abschreiben kannst, läst du den wert in deiner Bilanz stehen.

wenn du dann gravierende Wertänderungen hast, musst du je nach dauer, diese mit eine sonder afa wertberichtigen....

schau aber mal ins hgb.... da steht das recht gut drin.

Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 19.05.2005 12:23 - Geaendert am: 19.05.2005 12:24
nicht abnutzbare güter werden nicht abgeschrieben weil sie ja eben nicht abnutzbar sind z.B. wenn in deiner bank ein Bild gekauft wird für 10000 € und man hängt es eben in den besprechungsraum vom Vorstand dann wird als Nutzungsdauer 99 Jahre oder 100 Jahre angegeben und das Bild behält seinen Wert und wird jedes Jahr mit 10000 € angegeben, es sei denn der Maler des Bildes wird voll berühmt und plötzlich erzielt das Bild enorme Wertsteigerungen dann musst du sogar eine Aufschreibung machen.

Hoffe ich konnte ein wenig helfen.

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Zum Wohle des Empire und der Archon Prinzessin

Dibadomi
Rang: Small Cap

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Verfasst am: 19.05.2005 12:31
was? kann man wirklich aufscheibungen machen?

man darf doch nur max. mit dem Anschaffungswert ausweisen, es sei denn, die Wertsteigerung ist von Dauer. Aber wer bewertet ein Bild, welches im Vorstandräumchen hängt?

Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 20.05.2005 07:45
Das Bild wird dann von jemand externes bewertet gutachter oder so und es stimmt wirklich hat mir grad vor zwei tagen mein chef unter bezug auf das Gesetz gesagt.

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Zum Wohle des Empire und der Archon Prinzessin

konspirius
Rang: IPO

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Verfasst am: 31.05.2005 13:23
Also,

so wie ich das sehe, würde das Bild als nicht abnutzbarer Wertgegenstand zunächst mal normal gekauft werden (BGA an Finanzkonto 10T€).

Nehmen wir dann eine Wertsteigerung an, und verkaufen wir das Bild hernach, so erzielen wir einen "Ertrag aus dem Verkauf von Anlagegütern über Buchwert", da das aber kein ordentliches / gewöhnliches Bankgeschäft ist, wäre die Differenz, also der Gewinn, über AoE (Ausserordentliche Erträge) zu verbuchen. (Finanzkonto 15T€ an BGA 10T€ UND AoE 5T€).

So würd ich das sehen, haben wir in der Schule zumindest immer so gemacht.

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Vergiss es einfach. - Was?

Benji
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 31.05.2005 16:20
Da hat konspi recht!
Nur wer bewertet bei euch den wert eines Bildes?
Dann müsste nen gutachter kommen udn ich bezweifele das es eintritt :)
Und wenn er dann hamma berühmt wird, wirds schwer den wert zu schätzen!
Weil es keinen wirklcih Markt gibt und es ein einzelstück ist!
Somit keinen reellen wert besitzt sondern nur einen Subjektiven Sammler wert etc...

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yOu ShiT On Me, i ShIt oN YoU!
YoU PuT a HiT oN mE, I pUt a hIt On YoU!
A 3y3 4 a 3y3 NiGg4!!
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Die Realität ist die Zukunft der Leute von Gestern!
Vergesst nicht, das sind Morgen wir!

http://www.kanzlei-wbp.de

Julien
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 31.05.2005 23:31 - Geaendert am: 25.06.2006 17:51
Die rechtliche Grundlage hätte ich gerne mal gesehen.

Es gibt Zuschreibungen, die im Rahmen des Wertaufholungsgebotes voherige Abschreibungen ausgleichen, aber ein Unternehmen wird doch nicht reicher, weil ein Gemälde im Büro hängt. Wenn es hier eine Zuschreibungsmöglichkeit oder gar Pflicht gäbe, müsste ja etwas versteuert werden, was gar nicht vereinnahmt wurde.

Die Ausführungen zu den außerordentlichen Erträgen oben sind natürlich korrekt, aber "Aufschreibung"? Never ...

Gruß
Julien
konspirius
Rang: IPO

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Verfasst am: 01.06.2005 13:25
Gibts nicht Zuschreibungen nur als EZF, also Erträge aus Zuschreibungen zu Finanzgeschäften? Wenn man z.B. zu hohe Einzelwertberichtigungen gemacht hat?

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Vergiss es einfach. - Was?

 

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