Gesetzliche Rücklagen - Gesetzestext |
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Verfasst am: 20.09.2005 18:59 |
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Hi, kann mir jemand kurz und verständlich erklären wie es mit der gesetzlichen Regelung, bei der Zuführung zu den gesetzl. Rücklagen / Kapitalrücklagen ausschaut.
Ich meine es war irgendwas mit "5% des Jahresüberschusses...." und "50 % können als Dividende ausgeschüttet werden..." aber ich bekomme es nimma zusammen.
Danke |
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Verfasst am: 20.09.2005 19:05 - Geaendert am: 20.09.2005 19:05 |
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AktG § 150 Gesetzliche Rücklage. Kapitalrücklage
(1) In der Bilanz des nach den §§ 242, 264 des Handelsgesetzbuchs aufzustellenden Jahresabschlusses ist eine gesetzliche Rücklage zu bilden.
(2) In diese ist der zwanzigste Teil des um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr geminderten Jahresüberschusses einzustellen, bis die gesetzliche Rücklage und die Kapitalrücklagen nach § 272 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Handelsgesetzbuchs zusammen den zehnten oder den in der Satzung bestimmten höheren Teil des Grundkapitals erreichen. |
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