Wenn die noch prüfungsrelevant ist, habe ich nichts gesagt ;-) Sie darf ja nur seit mehr als 20 Jahren nicht mehr zur Effektivzinsermittlung verwendet werden und heutzutage rechnet das ja jeder Computer in Windeseile, aber egal ...
Die 2.400 ergeben sich während der Herleitung der Formel aus der Verwendung der doppelten Laufzeit (2), der Umrechnung der monatlichen Kosten auf einen Jahreswert (12) und der Umrechnung eines Bruchteils auf die Prozentangabe (100) -> 2 x 12 x 100 = 2.400.
Sie ist eine Methode, um mit der Hand bzw. dem Taschenrechner den Effektivzins anzupeilen. Die korrekte Effektivzinsberechnung ist ohne Rechnerunterstützung nicht PAngV-konform möglich. Dem Kunden kann so vielleicht ein Richtwert gegeben werden, den Verbraucherschutzgesetzen genügt die Angabe aber nimmer.