"Sichere Forderungen" |
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Verfasst am: 09.11.2005 19:01 |
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Hallo,
was umfasst die Definition von sicheren Forderungen genau?
Klar, auf jeden Fall Kredite an die öffentliche Hand und Kredite, für die sich die öffentliche Hand verbürgt.
Doch was ist mit Zwischenfinanzierungen von Bauspar-Guthaben? Bei der PWB-Ermittlung werden sie wie die oben genannten Kredite an die öffentliche Hand von den Forderungen abgezogen, um das risikobehaftete Kreditvolumen zu bestimmen. Doch fallen sie damit auch unter den Begriff "sichere Forderungen"? |
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Verfasst am: 09.11.2005 19:44 |
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Als nicht betroffen vom latenten Kreditrisiko sind z.B. grundsätzlich Forderungen gegen den Bund, ein Land, eine Gemeinde oder gegen eine sonstige inländische Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts, für die eine Gebietskörperschaft als Gewährträger haftet, zu beurteilen. Gleichzustellen sind Forderungen, die durch eine der genannten Stellen verbürgt oder in anderer Weise Gewähr leistet sind. |
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Verfasst am: 09.11.2005 20:10 |
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@Hermann:
Das heißt Vor- oder Zwischenfinanzierung von Bausparguthaben sind keine sicheren Forderungen, oder? |
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Verfasst am: 09.11.2005 20:12 - Geaendert am: 09.11.2005 20:12 |
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Herrmann mit 2 r, bitte!
Hier gehrt es um das Adressenausfallrisiko. Die Schuldner müssen einwandfrei sein. Ein Bauherr, der Bausparguthaben zwischenfinanziert, ist immer noch keine erste Adresse, wie z. B. die EZB. |
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Verfasst am: 09.11.2005 21:34 |
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@HeRRmann :-).
Das hört sich doch sehr gut an. Wir hatten nämlich heute eine Klausuraufgabe, bei der man entscheiden musste, ob bestimmte Forderungen
a) risikofrei
b) anscheinend intakt
c) zweifelhaft
d) uneinbringlich
ist.
Eine Forderung war eben die Zwischenfinanzierung für ein Bausparguthaben. Ich habe es unter b) als anscheinend intakt eingeordnet, der Lehrer war der Meinung, dass es a) risikofrei sei. Seine Begründung war, dass diese Forderungen bei der PWB-Ermittlung ja nicht zum risikobehafteten Kreditvolumen zählen würden (was soweit ja korrekt ist). |
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