Dividendengutschrift??? (Aufgabe) |
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Verfasst am: 21.11.2002 20:57 |
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Ein Kunde erhält am 20. Juni 2002 Dividende für seine im Girosammeldepot verwahrten 800 Aktien der Continental AG.
Es wurde eine Dividende von 0,20 EUR beschlossen.
Ein Freistellungsauftrag über 2.500,- EUR, der bisher mit 1.245,- EUR ausgenutzt wurde liegt vor.
Wie ist die Gutschrift auf dem Sparkonto des Kunden zu buchen? Mit Beträgen unter Berücksichtigung des Soli.
1. Kunden - KK
2. Spareinlagen
3. Kuponzwischenkonto
4. Kuponkonto
5. Sonstige Forderungen (KEST/KST)
6. Sonstige Verbindlichkeiten (Finanzamt)
Antwort:
(3) Kuponzwischenkonto 126,24
(5) sonstige Forderungen (KEST/KST) 33,76
an (2) Spareinlagen 160,00
Rechenweg:
Nettodividende 126,24
+ 20 % erstattete KEST 32,00
+ 5,5% erstatteter Soli 1,76
= Gutschrift 160,00
Also ich versteh die komplette Rechnung nicht - doch bevor ich jetzt hier groß Fragen stelle - könnt ihr mir vielleicht sagen, ob das überhaupt möglich sein kann!
Vielen Dank im Voraus!Mfg
Engelly |
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Verfasst am: 21.11.2002 21:05 - Geaendert am: 21.11.2002 21:27 |
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Bardividende = 800 * 0,20 € = 160 €
Das ist ok, weil vollständig freigestellt.
Der Buchungssatz müsste nach meiner Meinung lauten:
LZB 126,24
Sonst. Forderung (FA) 33,76
an Spareinlagen 160,00 €
Trennen wir die Kupons ab, buchen wir für den Zeitraum zwischen Trennung und Gutschrift bei Fälligkeit auf das Zwischenkonto „Kuponzwischenkonto“, d. h. bis zur endgültigen Gutschrift werden die Gegenwerte nicht sofort dem Kunden, sondern zunächst einem Zwischenkonto, dem Kuponzwischenkonto“ gutgeschrieben. Es ist ein reines Verrechnungskonto. |
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Verfasst am: 21.11.2002 21:18 |
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Dankeschön - jetzt weiß ich zumindest schon mal - wofür ein Kuponzwischenkonto steht - doch ich warum hat die Bank nun Forderungen an das Finanzamt in Höhe der KEST+Soli? Das verstehe ich nicht - es liegt ein Ausreichender FSA vor! |
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Verfasst am: 21.11.2002 21:26 - Geaendert am: 21.11.2002 22:05 |
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Die KESt ist eine so genannte Quellensteuer, d. h. bereits der Emittent und somit die AG muss die KESt an das Finanzamt abführen. Hat nun ein Kunde einen Freistellungsauftrag erteilt, erhält der Depotkunde die Bardividende gutgeschrieben. Nun muss das KI die bereits abgeführte KESt vom Bundesamt für Finanzen mit einem Antrag zurück fordern. Das KI hat somit Forderungen an das Finanzamt. |
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Verfasst am: 21.11.2002 21:33 |
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Super - dankeschön - und warum würden sie nun meinen, dass statt dem Kuponzwischenkonto das LZB-Giro verwendet werden müsste? |
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Verfasst am: 21.11.2002 21:42 |
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Die Wertpapiersammelbank überweist einen Arbeitstag nach der Hauptversammlung die Nettodividende an die Banken.
Die Gutschrift wird wahrscheinlich über die LZB (heute Bundesbank) eingehen. Das Vermögen bei der Bundesbank nimmt zu.
Die Gutschrift könnte auch über die Zentrale oder über B-KK erfolgen. |
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Verfasst am: 21.11.2002 21:47 |
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Vielen Dank - Sie haben mir sehr geholfen!!!
Stehen solche Dinge eigentlich nicht im Lehrplan oder wieso nimmt unser Lehrer sowas nicht mit uns durch! |
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Verfasst am: 22.11.2002 09:53 |
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Hallo!
Das hab ich doch noch nicht ganz verstanden.
Der FSA reicht doch aus für diese 160,- EUR Dividende! Warum berechnet man dann noch Kest und Soli und fürht diese an das FA ab?
Bei Dividenden nehme ich doch das Halbeinkünfteverfahren und wenn der FSA ausreicht wird doch nur vom Gewinn Köst + Soli abgezogen - damit haben wir die Brutto- bzw. auch Bardividende und mit ausreichendem FSA doch auch die Nettodividende oder nicht? Oder wird das erst angerechnet und er bekommt das nachher durch die Einkommenssteuereerklärung wieder? Wenn ja, wird das immer so gehandhabt? Kann ich also immer erstmal Kest + Soli dazu abziehen auch wenn der FSA ausreicht?
Dank im Voraus! |
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Verfasst am: 22.11.2002 13:52 - Geaendert am: 22.11.2002 13:54 |
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Das Bundesamt für Finanzen erstattet die Kapitalertragsteuer an unbeschränkt steuerpflichtige Anteileigner in einem sog. ‘vorweggenommenen Anrechnungsverfahren‘ für bestimmte Kapitalerträge (z.B. Aktien, Genussrechte), die der 20 %-igen Kapitalertragsteuer unterliegen.
In den meisten Fällen übernimmt das Kreditinstitut im Rahmen eines Sammelantragverfahren die Anforderung der Steuerbeträge für die Kunden. Wird dem Kreditinstitut ein Freistellungsauftrag oder eine Nichtveranlagungsbescheinigung vorgelegt, fordert es die Steuerbeträge für den Kunden direkt beim Bundesamt für Finanzen zurück. Eine Steuerbescheinigung darf für diese Fälle nicht ausgestellt werden.
Die Abwicklung geschieht in der Regel per maschinelle Datenübermittlung, auch hier ist die Datenfernübertragung möglich.
Wie die Forumlare aussehen, kann unter: http://www.bff-online.de/Steuer_Vordrucke/KSt_KapStInland/index.html
sehen. |
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