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Bereich Inlandszahlungsverkehr mit SEPA
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Forenübersicht >> Inlandszahlungsverkehr mit SEPA

Scheck im Stoffkatalog...
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Quaggy
Rang: Small Cap

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Verfasst am: 13.02.2004 16:21
Hallo, bin grad beim Stoffkatalog für AP
Bei grundmann-Norderstedt steht im Stoffkatalog nix über Scheck, is des jetzt so oder was muss ich zu schecks lernen??
Help Me!!


Quaggz
cashguard
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 13.02.2004 16:25
Folgendes steht hierzu im Prüfungskatalog:

Nationaler Zahlungsverkehr:
Scheck
- Rechtliche Grundlagen des Schecks
- Scheckarten (Bar-, Verrechnungs-, Inhaber-, Orderscheck)
- Sonderbedingungen für den Scheckverkehr

(Prüfungskatalog Abschlussprüfung: Bankkaufmann/-frau, 2. A., 2002)
Quaggy
Rang: Small Cap

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Verfasst am: 13.02.2004 16:28
was sind rechtliche grundlagen vom scheck?? des scheckabkommen??? und was bedeutet sonderbedinungen?? hatten des ni in der schule
cashguard
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 13.02.2004 16:41
Ich frage mich zwar, wie so ein Thema nicht behandelt werden kann, gehört schließlich zu den Lerninhalten in Kontoführung.

Rechtliche Grundlagen sind das ScheckG,
z.B. gesetzliche Bestandteile eines Schecks
http://dejure.org/gesetze/ScheckG/1.html
Ebenso Wesentliches nach dem Scheckabkommen.

Voraussetzungen für die Teilnahme am Scheckverkehr:
Neben dem Kontovertrag gibt es ja für entsprechende weitere Geschäfte mit dem KI besondere Bedingungen; mittels dem Scheckvertrag werden die Sonderbedingungen für den Scheckverkehr anerkannt, der Kunde erhält Scheckvordrucke.

Wichtig sind bei diesem Themenbereich u.a.
- Scheckarten
- Fälligkeit und Vorlegungsfristen (§§ 28, 29 ScheckG)
- Scheckinkasso und Einlösung: BSE-/GSE-Verfahren
- Scheckrückgabe
- bestätigter Bundesbankscheck
- ...
Cobabanker
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 13.02.2004 16:42
Scheckgesetz = allg. gültig

Scheckabkommen = Abkommen intern unter den KIs

Scheckbedingungen = Bedingungen für die Kunden zur Nutzung von Schecks.

Das sind die 3 Säulen, wenn man es so sagen kann.

Grüßle
Quaggy
Rang: Small Cap

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Verfasst am: 13.02.2004 16:43
dangöööö
Cobabanker
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 13.02.2004 16:44
Testfrage:

Was ist ein gekreuzter Scheck und wie behandle ich ihn, wenn er mir vorgelegt wird?
Cobabanker
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 13.02.2004 16:45
Ups, schon Small Cap? Ab wann steige ich alles auf???
cashguard
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 13.02.2004 16:52
Gegenfrage: Nur zur Relevanz - wo kommen eigentlich "gekreuzte Schecks" vor? ;-)
Cobabanker
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 13.02.2004 16:59
Sogesehen völlig belanglos! =)
cashguard
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 13.02.2004 17:01 - Geaendert am: 13.02.2004 17:02
Wollte damit nur andeuten: Im Inlandszahlungsverkehr ist dieser nicht üblich.
Auch die entsprechenden Art. 37, 38 ScheckG sind nicht in Kraft gesetzt worden, vgl. http://dejure.org/gesetze/ScheckG/37.html

Allerdings hat er im Auslandszahlungsverkehr eine Bedeutung. Ein gekreuzter Scheck, der im Inland bei einem KI eingereicht wird, wird wie ein Verrechnungsscheck behandelt.
Cobabanker
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 13.02.2004 17:07
Oh, der große Meister hat einen Fehler gemacht...welcher Verweis sollte denn darauf hinweisen, dass er wie ein Verrechnungsscheck behandelt wird?

Im Inland behandelt wie ein Barscheck.

A propose, du bekommst einen Verrechnungsscheck, der als Bezogenen ein anderes KI aufweist. Was bist du gesetzlich berechtigt zu tun und wie wird es allgemein gehandhabt?
cashguard
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 13.02.2004 17:56
Welcher "große Meister"?

Im Ausland ausgestellte gekreuzte Schecks werden als Verrechnungsscheck behandelt (vgl. Art. 3 EGSchG). Gleiches gilt für im Inland gekreuzte Schecks.
sunny2468
Rang: Blue Chip

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Verfasst am: 13.02.2004 18:07
@cashguard
kurze Frage..
uns wurde gesagt, dass gekreuzte Schecks nicht wie Verrechnungsschecks behandelt werden müssen - nicht in der Praxis, nehme mal an keiner würde so nen Scheck auszahlen - aber in der Theorie. Unser Lehrer sagt es müsste ein Wortlaut draufstehen aus dem das hervorgeht..
Gibt es eine einheitliche Regel für diese Schecks?
cashguard
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 13.02.2004 18:16
@sunny2468: Mir ist bekannt, dass diese bisher in Deutschland wie Verrechnungsschecks behandelt wurden.
http://www.juraconcept.net/Rspr/Gesetzestexte/EG-ScheckG.htm

Ob abweichende (ggf. interne) Regelungen der KI´s bestehen, wäre interessant.
Die Kreuzung dient ja zur Sicherung bei Diebstahl des Schecks. (Diesem Sinn entspricht es auch, dass ein Bankier einen gekreuzten Scheck nur von seinem Kunden oder einem anderen Bankier erwerben darf.)
sunny2468
Rang: Blue Chip

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Verfasst am: 13.02.2004 18:18
worin besteht denn eigentlich der Unterschied zwischen einem gekreuzten Scheck und einem Verrechnungsscheck im Ausland??
EUREX
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 13.02.2004 18:36
Den Verrechnungsscheck wie in Deutschland gibts im Ausland nicht, vielmehr werden da Orderschecks eingesetzt - gekreuzte Schecks sind somit sicherer.

cu,
EUREX
sunny2468
Rang: Blue Chip

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Verfasst am: 13.02.2004 18:39
moooooment!!!
also das heißt, der gekreuzte Scheck im Ausland entspricht nen Barscheck mit Aufdruck "nur zur Verrechnung" bei uns?!
EUREX
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 13.02.2004 18:43
Nö, ich würde sagen, gekreuzte Schecks entsprechen Orderschecks die eben nur an ein KI bzw. den bezeichneten Kunden ausbezahlt werden dürfen. Sicherer somit als Barschecks mit Verrechnungsvermerk.

cu,
EUREX
Cobabanker
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 13.02.2004 22:22
Also:

Ein gekreuzter Scheck hat das Format eines Barschecks. Zwei parallel darauf verlaufende Striche einer oberen und einer unteren Kante machen einen gekreuzten Scheck daraus!

Wenn ich zwischen diese Linien einen Namen z.b. eines Bankiers schreibe, so wird dieser Handlungsbevollmächtigter der bezogenen Bank. Kann diese aber an einen Kollegen abtreten. Ich kann zwar einen Namen hineinschreiben, ihn aber nicht mehr hinausnehmen. Geht nur in eine Richtung.

Da aber die zugehörigen Paragraphen, wie schon gesagt, nicht in Kraft gesetzt wurden, entfällt diese Form des Schecks, zumindest im Inlan. Sómit hat der Verweis auf einen bestimmten Bankier auch nur im Ausland gültigkeit!

Somit tritt die erstere Bedeutung in Kraft, erinnere: Format eines Barschecks, das heißt er wird auch wie ein solcher behandelt.

Ich kann zwar einen Namen drauf schreiben, man beachte aber die Klausel "oder an überbringer", das heißt, er hat schoneinmal keine Eigenschaften eines Orderschecks. Eine Klausel wie "nur zur Verrechnung" oder gleichbedeutend ist auf diesem nicht vorhanden!

Grüßle Christoph
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