Lastschriftrückgabegebühren:p |
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Verfasst am: 17.01.2006 12:27 |
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Habe gehört, wenn eine Lastschrift zurück gegeben wird wegen Widerspruch, dass dem einreicher die gebühren auch nicht mehr belastet werden!
Ist es Institutsabhängig oder ist es normal so?
Hier kann mit niemand helfen:o)__________________________________________________
http://www.cyberthug.de/23998 |
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Verfasst am: 17.01.2006 12:30 |
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also bei uns hat er trotzdem gebühren...
ob das generell so ist, kann ich dir nicht sagen.... |
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Verfasst am: 17.01.2006 12:32 |
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Ich weiß dass bei einer Lastschriftrückgaben Kosten in Höhe von ca. 15Euro entstehen.
Bei Widerspruch denke ich kommt es auf die Art an.
Wenn der Einreicher unberechtigter Weise abbucht, muss er die Kosten tragen ansonsten werden die Aufwendungen durch den Einreicher dem Kunden in Rechnung gestellt.
LG
Sandra |
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Verfasst am: 17.01.2006 14:28 |
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Maximal 3 Euro an den Zahlungsempfänger?!
Wo kommen denn die 15 her |
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Verfasst am: 17.01.2006 14:34 |
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Früher waren es 15 DM.
Heute EUR 7,67
MFG |
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Verfasst am: 17.01.2006 14:47 |
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kenne das auch mit 3 Euro wenn man die LS wegen Widerspruch zurückgibt, die werden dann dem Einreicher in Rechnung gestellt und der Widerufer u Einreicher die beiden können sich dann drum schlagen ob der Widerufer die Gebühr bezahlen soll. |
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Verfasst am: 17.01.2006 14:53 |
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Das ist doch sogar gesetzlich so geregelt, Rückschecks maximal 5 Euro und LS maximal 3. |
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Verfasst am: 17.01.2006 15:16 |
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15 Euro berechnen die Unternehmen meist pauschl Ihren Kunden für die Mehraufwendungen, wenn die Lastschrift nicht eingelöst wird.
Bankenkosten sehen anders aus und auch unterschiedlich.
LG
Sandra |
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Verfasst am: 17.01.2006 15:38 |
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Was haben denn die 15 EUR die die Unternehmen vom Kunde verlangen mit unseren Gebühren zu tun?
In unserer Sparkasse sind es auch 3 €, außer das Auftraggeberkonto ist auch bei uns. Dann werden keine Gebühren berechnet. |
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Verfasst am: 17.01.2006 15:49 |
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Bei uns:
3,30€ Rückgabe wegen Wiederspruch an Einreicher. Außer im eigenem Haus
3,30€ Rückgabe mangels Deckung an Einreicher
5,50€ Rückgabe mangels Deckung von unserem Kunden. |
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Verfasst am: 17.01.2006 16:06 |
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Bin mir zu 99 % sicher, dass eine Bank wegen Rücklastschriften mangels Deckung laut BGH-Urteil keine Gebühren an den Kunden weitergeben darf. |
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Verfasst am: 17.01.2006 16:13 |
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Der Kunde, der die Lastschrift mangels Deckung zurück gibt wird mit keinen Kosten belastet.
Nur der Einreicher der Lastschrift erhält eine Belastung.
So ist es bei der Norisbank und so weit ich mich noch erinnern kann auch für die HVB.
LG
Sandra |
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Verfasst am: 17.01.2006 16:15 - Geaendert am: 17.01.2006 16:20 |
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Unsere Bank berechtnet bei einer Rückgabe seitens des Kunden wegen Widerspruch dem Kundenkonto keinerlei Gebühren. Allerdings muss der Einreicher der Lastschrift Gebühren von 3,00 € (ohne Gewähr, bin mir nicht 100 %ig sicher, können auch mehr sein) zahlen.
Wenn die Lastschrift mangels Deckung zurückgebucht wird, belasten wir, soweit ich weiß, dem Kundenkonto eine Kostenentschädigung in Höhe von 1,00 € .__________________________________________________
Lebe jeden Tag als wäre es dein letzter, den am Tag unserer Geburt fangen wir bereits an zu sterben! |
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Verfasst am: 17.01.2006 16:27 |
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Wie du in meinem Link lesen kannst, dürft ihr das nicht.
Soweit ich mich erinnern kann, darf die Gebühr für Rücklastschriften an die 1. Inkassostelle maximal 3 € betragen, diese darf dann aber noch was draufschlagen, allerdings nur an den Zahlungsempfänger. Der kann theoretisch bestimmt die Kosten beim Zahlungspflichtigen wieder reinholen. |
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Verfasst am: 17.01.2006 17:47 |
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Thomas 84 hat recht!
Wird eine Lastschrift (gleichgültig ob mangels Deckung oder wg. Widerspruch zurückgegeben) zurückgegeben, so wird ein Interbankenentgelt i.d.H.v. 3,-€ der 1. Inkassostelle belastet. Üblicherweise belastet diese den Kunden in der Form weiter, dass der zurückgerechnete Betrag zzgl. der Kosten der Zahlstelle dem Konto wieder belastet werden.
Da es sich hier um ein vereinbartes Interbankenentgelt handelt sollte man davon ausgehen, dass die Angabe mit 15,-EUR nicht stimmen können.
Bzgl. einer Rückgabe mangels Deckung:
1) wie oben, der Zahlungsempfänger wird ein höherer Rückrechnungsbetrag in Rechnung gestellt
2) dem Zahlungspflilchtige wird der Betrag abzgl. eines Auslagenersatzes (bei uns 1,50 EUR pro Rückgabe) wieder gutgeschrieben. Diesen Auslagenersatz darf man in dieser Höhe lt. unserer Rechtsabteilung nehmen, da es die tatsächlichen Bearbeitungskosten (Porto, Briefumschlag, Papier, Druckerabnutzung etc.) abdeckt.
Schönen Gruß |
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Verfasst am: 17.01.2006 17:58 |
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Hallo nochmal
es geht bei den 15,- nicht um Kosten, welche die Bank berechnet, sodern um Kosten die der Auftraggeber der Lastschrift dem Kunden in Rechnung stellt, auf Grund des Mehraufwandes!
LG
Sandra |
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Verfasst am: 17.01.2006 18:04 |
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Gut, alles klar, diese Gebührensätze sind gerade bei Handelsketten üblich! Schließlich ist keiner für die Girodisposition des Kunden verantwortlich außer er selbst, nicht wahr?? :-)
Schönen Gruß |
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Verfasst am: 17.01.2006 19:50 |
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Bei uns ist es so, dass der Einreicher als einziger mit Gebühren belastet wird. Die Gebühren für ihn sind 3,-€, die er ja an den Zahlungspflichtigen weitergeben kann.
Gebühren für den Zahlungspflichtigen fallen weder bei Rückgabe wegen Widerspruchs noch bei Rückgabe mangels Deckung an. |
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