Bestandteile des Schecks |
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Verfasst am: 12.06.2006 09:38 |
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Meine GST wird demnächst mit Schecks werben, bzgl. der UBR.
Meine Frage :
Ist ein Schick gültig, wenn er OHNE Schecknummer, bezogenes Konto und bezogene BLZ ausgestellt wird ?
D.h. ist er gültig wenn zwar die kaufmännischen aber nicht die gestzlichen Bestandteile eingehalten wurden oder umgekehrt ?
Vielen Dank. |
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Verfasst am: 12.06.2006 09:49 |
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Gesetzliche Bestandteile des Schecks
Ein Scheck liegt nur dann vor, wenn er den Formvorschriften des Scheckgesetzes entspricht (gesetzliche Bestandteile des Schecks).
In Artikel 1 Scheckgesetz sind bestimmte Bestandteile für den Scheck benannt. Wenn ein wesentlicher Bestandteil fehlt, liegt aus rechtlicher Sicht kein Scheck vor. Die gesetzlichen Bestandteile eines Schecks sind:
Die Scheckklausel: Das Wort "Scheck" muss im Text der Urkunde enthalten sein.
Name des Bezogenen Kreditinstituts: Der Name desjenigen, der angewiesen wird zu zahlen, muss auf dem Scheck bezeichnet sein.
Zahlungsort
Unbedingte Anweisung, eine bestimmte Geldsumme zu zahlen.
Ort und Tag der Ausstellung.
Unterschrift des Ausstellers.
Der Ausstellungsort (Ausland oder Inland) sowie das Datum ist maßgeblich für die Gutschrift (binnen zwanzig Tage, wenn Ausstellungsort und Zahlungsort sich in demselben Erdteil befinden; binnen siebzig Tagen, wenn Ausstellungsort und Zahlungsort sich in verschiedenen Erdteilen befinden).
Ein Scheck ohne Datum (BGH, Urteil v. 13. Mai 1997 – XI ZR 84/96, KKZ 1999, 135) oder ohne Ausstellungsort (OLG Hamm, Urteil v. 14. Oktober 1997 – 7 U 104/94, KKZ 1999, 22) ist unwirksam.
Kaufmännische Bestandteile des Schecks
Schecknummer
Kontonummer des Ausstellers
Bankleitzahl
Geldsumme in Ziffern
Name des Schecknehmers (Zahlungsempfänger)
Überbringerklausel
Verwendungszweck
google hilftSamstagsarbeit rockt !!! |
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Verfasst am: 12.06.2006 11:26 |
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Eben nicht. Hatte mir vorher auch eine Definition bei wikipedia reingezogen, wo aber leider nicht genannt wird, ob man unter wesentlichen Bestandteilen sowohl die gesetzlichen als auch die kaufmännischen Bestandteile sieht.
Daher stehe ich da , wo ich vorher stand. |
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Verfasst am: 12.06.2006 11:31 - Geaendert am: 12.06.2006 11:32 |
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Gesetzliche Bestandteile des Schecks
Im Artikel 1 des Scheckgesetzes sind bestimmte Bestandteile für den Scheck benannt. Wenn ein wesentlicher Bestandteil fehlt, liegt aus rechtlicher Sicht kein Scheck vor. Die gesetzlichen Bestandteile eines Schecks sind:
Die Scheckklausel: Das Wort "Scheck" muss im Text der Urkunde enthalten sein.
Name des Bezogenen: Der Name desjenigen, der angewiesen wird zu zahlen, muss auf dem Scheck bezeichnet sein.
Zahlungsort
Unbedingte Anweisung, eine bestimmte Geldsumme zu zahlen.
Ort und Tag der Ausstellung.
Unterschrift des Ausstellers.
Quelle. http://www.finanzlexikon.eu.com/begriff-scheck.htmlSamstagsarbeit rockt !!! |
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Verfasst am: 14.06.2006 11:27 |
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War das jetzt o.k. so? |
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