Lastschriftobligo |
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Verfasst am: 28.08.2006 18:34 |
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In einem Prüfungsvorbereitungsbuch steht folgendes, welches ich als durchaus richtig ansehe, aber der Lösungsteil hinten nicht :-)
Die xxx Bank versucht damit, ihr Risiko bei nicht eingelösten Lastschriften zu begrenzen.
Ich halte es wie gesagt für richtig.
Ich meine, dass das Konto im Rahmen dieses Obligos bei Rücklastschriften überzogen werden kann ist ja auch richtig, aber es können ja auch mal 2 Antworten richtig sein :-) |
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Verfasst am: 02.09.2006 18:36 |
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Keiner da, der sich zu einer Aussage traut? :-) |
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Verfasst am: 03.09.2006 11:52 |
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Aus der Zwischenprüfung Herbst 2005
Lösung ist 3
Das Kaufhaus Weilach nimmt am elektronischen Lastschriftverfahren (ELV) teil, damit die Kunden ihre Einkäufe mit der Bankkarte bezahlen können. Stellen Sie fest, warum die Hausbank dem Kaufhaus Weilach ein Lastschrift-Obligo einräumt!
(1) Damit wird festgelegt, bis zu welchem Betrag die Hausbank des Kaufhauses Rücklastschriften akzeptiert.
(2) Die Hausbank kann dadurch sicherstellen, dass mögliche Rücklastschriften noch am gleichen Tag gebührenfrei abgewickelt werden können.
(3) Die Hausbank versucht damit, ihr Risiko bei nicht eingelösten Lastschriften zu begrenzen.
(4) Das Kaufhaus kann dadurch Zahlungen seiner Kunden mittels ELV oder electronic-cash-Verfahren nur bis zur Höhe dieses Obligos entgegennehmen.
(5) Bei Rücklastschriften kann das Konto des Kaufhauses bis zur Höhe des Obligos überzogen werden. |
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Verfasst am: 03.09.2006 18:49 |
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Einigen Schülern bereitet hierbei der Begriff "Obligo" ein Problem; z.T. auch Einreicherobligo genannt.
Ein KI (Einreicherbank oder 1. Inkassostelle) führt dies intern, wie angesprochen um ihr Risiko zu begrenzen, denn die Einreichung der Lastschriften erfolgt als Gutschrift E.v. und eine Rückgabe kann durch die Zahlstelle noch erfolgen.
Insbesondere beim Einzugsermächtigungsverfahren (bei Lastschriften) prüft die Bank ja die Kreditwürdigkeit des Zahlungsempfängers (Einreichers), weil der Zahlungspflichtige auch der Belastung widersprechen kann. |
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