Scheckeingang zu Gunsten nich wirtschaftlich Berechtigen |
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Verfasst am: 22.03.2007 11:31 |
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Hallo!
Hat jemand vielleicht einen Gesetzestext zur Hand oder weiß wo ich etwas finde, wenn ich einen Scheck vorliegen habe (Auslandsscheck), auf dem es heißt: "the order of"... und diese Person den Scheck auf das Konto ihrer Schwester ausgezahlt haben möchte...?
Gibt es da irgendwas wo drin steht, dass das nicht geht?
BItte helft mir!!!
Grüße, Mareike |
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Verfasst am: 22.03.2007 11:36 |
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Hab ich auch schon mal gemacht. Indossament nicht vergessen! |
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Verfasst am: 22.03.2007 12:02 |
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ohne Indosament geht nix und Unterschrift beachten, also mache ich immer zur Vorsicht |
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Verfasst am: 22.03.2007 12:28 |
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Zur Info: ich hab bei der Fachstelle in München angerufen und die Dame hat mir erklärt, dass man einfach ein Idossament (also eine Unterschrift) sowohl des Kontoinhabers, als auch des Begünstigten auf der Rückseite braucht, und dann kann man‘s machen... Alles klar, und danke für die Antworten!!! |
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Verfasst am: 22.03.2007 17:38 |
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formell bedarf es eines indossamentes begünstigte an schwester und noch mal schwester an bank. bei einem auslandsscheck würde ich je nach land ein vollindossament am besten auf englisch vornehmen lassen, denn möglicherweise kennt die bank auf die der scheck gezogen ist deutsche scheckgesetze nicht.
im inland würde das fehlen der indossamentenkette faktisch kein problem machen und das geld eingezogen werden, da gibt es eine klausel im orderscheckabkommen, die das eventuell ermöglicht, kann aber für die bank probleme machen. |
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