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Bereich Inlandszahlungsverkehr mit SEPA
Moderator: TobiasH
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Forenübersicht >> Inlandszahlungsverkehr mit SEPA

Wechsel
 
Keyka
Rang: Small Cap

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Verfasst am: 04.05.2007 11:05
Wie funktioniert ein Wechselprotest genau?

Danke :-)
Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 04.05.2007 11:21
Annahme: Der Wechsel ist bei einer Bank zahlbar.
In diesem Fall bestellt man einen Notar in die Räume der Bank und erklärt, dass der Wechsel nicht eingelöst. Der Notar erstellt die Protesturkunde.

Aus Gabler-Banklexikon:
Der Wechselprotest ist die formelle Voraussetzung des Rückgriffs beim Wechsel (Wechselrückgriff) für den Fall der Verweigerung oder (beim Nachsichtwechsel, Art. 25 II 2 WG) fehlenden Datierung der Annahme (Wechsel, Annahme), der Nichtzahlung oder der Zahlungsunsicherheit (wegen Zahlungseinstellung oder fruchtloser Zwangsvollstreckung), sofern kein wirksamer Erlass (Protesterlassklausel) vorliegt. Dabei ist erforderlich, dass der Rückgriffsgrund von dem Protestbeamten (Notar oder Gerichtsbeamter) in einer öffentlichen Urkunde nach Maßgabe des Art. 80 WG dokumentiert wird.
Die Protestfristen knüpfen an die Vorlegung zur Annahme bzw. Zahlung an (Art. 44 II und III WG; Wechseleinlösung). Protest wegen Nichtzahlung muss bei einem Tagwechsel, Datowechsel oder Nachsichtwechsel an einem der beiden auf den Verfalltag folgenden Werktage erhoben werden. Fällt der letzte Tag dieser Frist auf einen Sonnabend, Sonntag oder sonstigen gesetzlichen Feiertag, verlängert sie sich bis zum nächsten Werktag. Werden die Prolongationsfristen nicht beachtet, verliert der Gläubiger seine Rückgriffsrechte. Protestiert werden muss, auch wenn der Protestbeamte keinen Zugriff zu der Wohnung oder den Geschäftsräumen des Protestgegners erhalten hat (Wandprotest) oder dieser nicht anzutreffen war bzw. sich nicht hat örtlich ermitteln lassen (Windprotest). Der Windprotest ist in der Praxis nicht selten, weil gemäß Art. 86 WG grundsätzlich zwischen 9.00 Uhr und 18.00 Uhr protestiert werden soll. Auch ein Kreditinstitut als Zahlstelle eines Wechsels (Domizilwechsel) hat Protest erheben zu lassen, wenn es bei Verfall Inhaber des Wechsels ist (Deklarationsprotest).
Die Vorschriften über den Protest finden beim Scheck entsprechende Anwendung (Art. 55 III SchG), sind dort aber wegen erleichterter Rückgriffsvoraussetzungen (Scheck, Rückgriff) nur von untergeordneter Bedeutung.
 

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